Wie mitgeteilt (siehe unser Rundschreiben Nr. 37/2020), werden landwirtschaftliche Unternehmen, Handelsunternehmen und Freiberuflern mit Umsatzerlösen bis zu 5 Millionen Euro im Jahr 2019 Verlustbeiträge bei Umsatzeinbrüchen im April 2020 zuerkannt (Art. 24 G.V. 34/2020). Gestern sind die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden.
Wer kann ansuchen?
Wie mitgeteilt, kann um den Verlustbeitrag angesucht werden, wenn beide nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Erlöse bzw. Einnahmen für Zwecke der Einkommensteuern (Achtung: Es zählt nicht der Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer) in der vorhergehenden Steuerperiode dürfen die Schwelle von 5 Mio. Euro nicht überschritten haben, und
b) der Umsatz für MwSt-Zwecke im Monat April 2020 muss um mehr als ein Drittel geringer ausgefallen sein als jener im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Diese zweite Anforderung muss bei Unternehmen und Freiberuflern, die nach dem 1. Jänner 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, nicht erfüllt werden.
Höhe des Beitages:
Soweit diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, wird ein Verlustbeitrag zuerkannt, welcher anteilig am Umsatzeinbruch (ermittelt nach den Maßstäben der Mehrwertsteuer) im Monat April 2020 ermittelt wird und abhängig ist von den Erlösen bzw. Einnahmen für Einkommensteuerzwecke des Vorjahres. Nachstehend die Staffelung der Verlustbeiträge:
- Mindestbetrag von 2.000 Euro an Gesellschaften und 1.000 Euro an natürliche Personen,
- 20% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 bis zu 400.000 Euro;
- 15% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 400.000 und 1 Mio. Euro;
- 10% der Einbußen an Unternehmen mit Erlösen 2019 zwischen 1 Mio. und 5 Mio. Euro.
Wichtig: Bei Freiberuflern gilt die Erleichterung nur, soweit sie keine obligatorische Beitragskasse haben. Im Umkehrschluss bleiben z. B. Geometer, Architekten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Ärzte ausgeschlossen. Freiberuflergesellschaften sollten nach derzeitiger Rechtslage aber zugelassen sein. Ausgeschlossen sind auch Finanzvermittler und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 162-bis EESt. Zudem muss die Tätigkeit vor dem vom dem 30. April 2020 aufgenommen worden sein.
Wie ist anzusuchen?
Wie eingangs erwähnt, wurden mit Verordnung vom 10. Juni 2020 die notwendigen Durchführungsbestimmungen nebst Vordruck erlassen worden. Wir legen diesem Rundschreiben die Durchführungsbestimmung selbst, den Vordruck und auch die Anleitungen zur Abfassung des Antrages bei.
Der Antrag kann in der Zeit zwischen dem 15. Juni 2020 und dem 13. August 2020 eingereicht werden, und zwar ausschließlich auf telematischem Wege. Soweit die Beihilfe 150.000 Euro übersteigt, müssen Antrag und Selbsterklärung im PDF-Format mit digitaler Unterschrift erstellt und über PEC verschickt werden.
Soweit wir Ihnen bei Abfassung und Versand des Antrages behilflich sein sollen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Anlagen: