Über die Steuergutschriften für Miet- und Pachtverträge für die Monate März bis Juni (jetzt auch Juli bei saisonaler Tätigkeit) haben wir Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 40 im Mai ausführlich informiert. In der Zwischenzeit sind aber 3 wesentliche Änderungen eingetreten:
- Durch die sog. Augustverordnung (G.V. 104/2020) wurde die Steuergutschrift, die zuvor nur für die Monate März, April und Mai 2020 beansprucht werden konnte, zu gleichen Bedingungen auch auf den Monat Juni 2020 verlängert, für Saisonbetriebe sogar auf den Monat Juli 2020.
- Im Zuge der Umwandlung der Verordnung zum Neustart Italiens (G.V. 34/2020) wurde zudem geklärt, dass die Umsatzgrenze von 5 Mio. Euro (2019) für den Zugang zur Erleichterung nicht nur bei Tourismusunternehmen nicht gilt, sondern allgemein auch für Einzelhandelsunternehmen.
- Mit Rundschreiben des Landeshauptmannes vom 11. August 2020 wurde geklärt, dass ganz Südtirol noch infolge des Windsturms Vaja im Herbst 2018 als Katastrophengebiet gilt. Das hat zur Folge, dass Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeit in Südtirol der Bonus unabhängig davon zusteht, ob sie in den betreffenden Monaten einen Umsatzeinbruch hatten oder nicht.
Aufgrund dieser Änderungen kann die Rechtslage rund um den Mietbonus wie folgt zusammengefasst werden:
Wer ist begünstigt?
Die Steuergutschrift wird Unternehmen und Freiberuflern sowie gewerblichen und nicht gewerblichen Körperschaften zuerkannt, welche im Vorjahr Umsatzerlöse (für Zwecke der Einkommensteuern) von nicht mehr als 5 Millionen Euro hatten. Für Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist die vorhergehende Steuerperiode mit Bezug auf das Inkrafttreten der G.V. 34/2020 am 19. Mai 2020 heranzuziehen. Was den Umsatz anbelangt, gibt es aber drei Ausnahmen:
- Für Unternehmen, welche Gaststätten (Hotels und Gasthäuser) sowie agrotouristische Einrichtungen betreiben, besteht keine Umsatzgrenze.
- Ebenso keine Obergrenze besteht für Reiseagenturen und sog. Tour Operator.
- Zuletzt wurden auch alle Unternehmen mit Einzelhandelstätigkeit unabhängig vom Umsatz zur Begünstigung zugelassen, wenngleich für diese – wie nachstehend nochaufgezeigt – ein reduzierter Bonus gilt.
Die genannten drei Sektoren dürfen also den Bonus auch in Anspruch nehmen, wenn sie z. B. im Vorjahr einen Umsatz von 20 Mio. Euro hatten.
Nicht gewerbliche Körperschaften und ONLUS sind auch für Liegenschaften zugelassen, die sie für institutionelle Zwecke verwenden.
Welche Monate?
Die Steuergutschrift wird im Allgemeinen für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 zuerkannt; für Tourismusunternehmen mit nur saisonaler Tätigkeit hingegen darf die Gutschrift für die Monate April, Mai, Juni und Juli beansprucht werden.
Grundsätzlich gilt: Damit die Steuergutschrift für einen Monat zusteht, muss im Monat jeweils im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (z. B. April 2019/April 2020/ ein Umsatzeinbruch (zu berechnen nach den Bestimmungen der Mehrwertsteuer) von zumindest 50% eingetreten sein. Das Anrecht ist jeweils isoliert auf einen Monat zu ermitteln. Wer z. B. im April einen Rückgang von 90% hatte und im Mai eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr von 70%, kann die Gutschrift für den Monat April beanspruchen, für den Monat Mai hingegen nicht. Wichtig: Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeit in einer Gemeinde, welche bereits vor Ausbruch der Coronakrise aufgrund von Überschwemmungen, Erdbeben u. ä. Ereignissen als Katastrophengebiet ausgewiesen war, steht der Bonus auch dann zu, wenn kein Umsatzeinbruch erfolgt ist. Mit Rundschreiben vom 11. August 2020 hat der Landeshauptmann klargestellt, dass ganz Südtirol mit Verordnung des Ministerrates vom 8. November 2018 zum Notstandsgebiet erklärt worden war und dass dieser Zustand aufgrund einer Verlängerung vom 21. November 2019 bis heute aufrecht ist.
Daraus folgt: Unternehmen mit Sitz oder Tätigkeit in Südtirol haben auf den Bonus Anrecht, unabhängig davon, ob ein Umsatzeinbruch erfolgt ist oder nicht. Im Extremfall kann der Bonus also auch beansprucht werden, wenn in allen Monaten im Vergleich zum Vorjahr eine Umsatzsteigerung erfolgt ist!
Höhe der Gutschrift?
Die Gutschrift beträgt grundsätzlich 60% des für den jeweiligen Monat auch tatsächlich bezahlten Entgelts, soweit die Liegenschaft über einen Mietvertrag, Leasingvertrag oder Konzessionsvertrag überlassen worden ist.
Besteht der Besitz der Liegenschaft hingegen aufgrund eines Betriebspacht- oder umfassenden Dienstleistungsvertrages (z. B. Logistikvertrag, der auch Bereitstellung von Lagerhalle umfasst), so wird die Gutschrift auf 30% reduziert.
Eine Sonderregelung gilt für Einzelhandelsunternehmen mit Umsätzen im Jahr 2019 über 5 Mio. Euro: Hier reduziert sich der Bonus auf 20% der Monatsmiete bei Mietverträgen und auf 10% des monatlichen Entgelts bei Betriebspacht- oder Dienstleistungsverträgen. Soweit bei Einzelhandelsunternehmen hingegen der Vorjahresumsatz die Schwelle von 5 Mio. Euro nicht überschritten hat, gelten die obigen Prozentsätze von 60% bzw. 30%.
Die Gutschrift von 60%, 30%, 20% oder 10% steht ab dem Datum der Zahlung der jeweiligen Miete zu.
Noch ein Hinweis zum Leasing: Die Verordnung Nr. 34/2020 lässt allgemein Leasingverträge zum Bonus zu und unterscheidet nicht zwischen operativem Leasing und Finanzierungsleasing. Erst mit späterem Rundschreiben hat die Agentur der Einnahmen für das Finanzierungsleasing die Begünstigung aberkannt. Ob mit einem Rundschreiben eine so weit gehende Einschränkung getroffen werden darf, ist zumindest in der Fachpresse äußerst umstritten. Wir empfehlen hier eine Erörterung von Fall zu Fall.
Welche Liegenschaften?
Der Bonus gilt für alle Liegenschaften, ausgenommen nur jene, die zu Wohnzwecken bestimmt sind (i. d. R. also Kat. A/1 bis A/9). Im Unterschied zur ursprünglichen Regelung wird also keine Katastereintragung in der Kat. C/1 verlangt. Die Liegenschaft muss aber zur Ausübung der gewerblichen, freiberuflichen oder institutionellen Tätigkeit verwendet werden.
Nach wie vor unklar ist die Lage bei Untervermietungen, weil die Agentur sich hierzu noch nicht geäußert hat. Die Fachpresse geht allerdings davon aus, dass in diesen Fällen die Gutschrift nicht dem ersten Mieter, sondern (nur) dem Untermieter mit Bezug auf den von diesem entrichteten Mietzins zusteht. Ebenfalls noch nicht geklärt ist, ob der Bonus für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zusteht. Die Fachpresse (z. B. Eutekne) befürwortet hier allgemein das Zustehen der Begünstigung.
Wir empfehlen in beiden Fällen (Untervermietung und Grundstücke) noch die amtlichen Anleitungen abzuwarten, zumal der Beitrag ja nicht verloren geht.
Verwendung der Gutschrift
Die Steuergutschrift kann ohne besondere formelle Anforderung bei den nächsten Zahlungen mit Vordruck F24 verrechnet werden. Hierfür wurden von der Agentur der Einnahmen zwei Zahlungsschlüssel festgelegt:
- 6914 für den Bonus aus der Vermietung von Geschäften und
- 6920 für den Bonus aus der Vermietung anderer begünstigter Liegenschaften.
Als Bezugsperiode ist jeweils das Jahr 2020 anzugeben.
Alternativ kann das Guthaben im Sinne der neuen Bestimmungen (Art. 122 G.V. 34/2020) auch an Dritte, und zwar auch an Banken und Versicherungen, abgetreten werden; diese letzte Option dürfte insbesondere für nicht gewerbliche Körperschaften interessant sein, kann aber erst genutzt werden, sobald die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorliegen. Auch für diesen Fall sind bereits die Zahlungsschlüssel für die nachträgliche Verrechnung des Guthabens durch die Erwerber (6930 für Geschäfte und 6931 für sonstige Liegenschaften) festgelegt worden.
Hinweis zu den Neuerungen:
Wer bislang die Gutschrift im guten Glauben nicht beansprucht hat, weil er z. B. keinen Umsatzeinbruch erlitten hat oder im Einzelhandel im Vorjahr einen Umsatz von mehr als 5 Mio. Euro erzielt hat, hat nichts verloren, denn, wie aufgezeigt, sind hier keine Meldungen zu machen, und es gelten auch keine spezifischen Fälligkeiten. Es reicht, bei der nächsten Steuerzahlung den Bonus im Vordruck F24 nach den obigen Bestimmungen zu verrechnen. An dieser Stelle nur der Hinweis: Bitte prüfen Sie, ob Sie die ihnen zustehenden Begünstigungen für die Mieten der aufgezeigten Monate korrekt beansprucht haben.
Und nochmals zur Erinnerung: Die Gutschrift ist für Zwecke der IRAP und der Einkommensteuern nicht zu berücksichtigen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen