Nachstehend die wichtigsten Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer sowie der Verbrauchssteuern im Haushaltsgesetz für 2023. Die Rechtsbezüge betreffen wie in den vorhergehenden Rundschreiben die Absätze von Art. 1 des Gesetzes Nr. 197/2022.
Mehrwertsteuer
1.1 Zunächst werden wieder eine Reihe von MwSt-Sätzen geändert:
Gaslieferungen (Abs. 13)
Der verminderte MwSt-Satz von 5% auf die Lieferung von Naturgas war schon mit G.V. 115/2022 bis zum Jahresende 2022 verlängert worden. Nun wird die gleiche Erleichterung auf den Verbrauch in den Monaten Jänner, Februar und März 2023 ausgedehnt. Es wird nicht auf das Datum der Rechnungsstellung abgestellt, sondern auf jenes der Lieferung.
Die Reduzierung des MwSt-Satzes auf 5% galt aufgrund diverser Sonderbestimmungen bis zum Jahresende auch für das Gas, welches für den Autoverkehr und Gütertransport bestimmt war. Für 2023 fehlt bislang eine entsprechende Regelung, und angesichts der fehlenden Verlängerungen der Begünstigungen bei den Produktionssteuern darf auch bezweifelt werden, ob der verminderte MwSt-Satz überhaupt verlängert wird.
Gaslieferung und Energieverträge (Abs. 14)
Der verminderte MwSt-Satz von 5% steht auch für die Lieferung thermischer Energie im Rahmen von sog. Energieleistungsverträgen zu, soweit diese mit Naturgas hergestellt worden ist. Auch hier gilt die Erleichterung vorerst auch für den tatsächlichen oder geschätzten Verbrauch im 1. Quartal 2023.
Lieferungen Fernheizwerk (Abs. 14)
Erstmals wird der verminderte MwSt-Satz von 5% im 1. Quartal 2023 auch für die Lieferung von Fernwärme vorgesehen. Für diese Leistungen, soweit sie nicht über Energieverträge abgedeckt waren, konnte bislang – trotz großer Proteste vieler betroffener Verbraucher – die Begünstigung nicht beansprucht werden.
Aber Vorsicht: Die Begünstigung darf vorerst nicht angewandt werden, denn für die konkrete Umsetzung ist der Erlass einer eigenen Durchführungsbestimmung innerhalb 28. Februar 2023 verlangt.
Holzpellets(Abs. 73)
Die Lieferung von Holzpellets unterliegt ab 1. Jänner 2023 dem verminderten MwSt-Satz von 10%, beschränkt allerdings vorerst bis zum 31.12.2023. Diese Pellets waren bislang nach Zi. 98 Tab. A, Teil III, MwStG, ausdrücklich vom verminderten MwSt-Satz ausgeschlossen (im Unterschied z. B. von den Hackschnitzeln).
MwSt-Satz Frauenhygiene (Abs. 72)
Der MwSt-Satz für die diversen Produkte der Frauenhygiene wird jetzt allgemein auf 5% herabgesetzt, und damit wird die Regelung aus dem letzten Finanzgesetz, wo für eine Reihe von Produkten der verminderte MwSt-Satz von 10% eingeführt worden war, wieder hinfällig.
MwSt-Satz Babynahrung
Auch für Babynahrung, Windeln und Kindersitze fürs Auto wird der verminderte MwSt-Satz von 5% eingeführt.
Kompensationssätze Landwirtschaft
Weitgehend unbeachtet geblieben ist eine fehlende Verlängerung im heurigen Haushaltsgesetz: Die 2015 vorübergehend eingeführte und dann Jahr für Jahr verlängerte Erhöhung der Kompensationssätze bei Rind- und Schweinefleisch sind mit Jahresende ausgelaufen, und entsprechend gilt für Rinder ab 2023 wieder ein Kompensationssatz von 7% anstatt 9,5% und für Schweine von 7,3% mit entsprechenden Kostensteigerungen bei den Käufern.
1.2 Sonstige Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer
Trimestrale MwSt-Abrechnung
Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2023 mitgeteilt, wurden die Schwellen für die vereinfachte Buchhaltung auf 500.000 Euro für Dienstleister und auf 800.000 Euro für sonstige Unternehmen angehoben. Diese Schwellenwerte sind auch maßgeblich für die monatliche oder trimestrale Abrechnung der Mehrwertsteuer: Wurden Sie im Jahr 2022 überschritten, muss die MwSt im Jahr 2023 monatlich abgerechnet werden.
Höhere Strafen bei Steuerumgehung und Reverse Charge (Abs. 152)
Werden Rechnungen für nichtexistente Lieferungen und Leistungen festgestellt, welche dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen und wird zudem nachgewiesen, dass der Rechnungsempfänger von der Steuerhinterziehung oder -umgehung Kenntnis hatte, so wird der Vorsteuerabzug aberkannt, und die Verwaltungsstrafe wird von bislang 10% auf 90% der MwSt angehoben. Es wird damit ein Urteil des Kassationsgerichtshofes (Nr. 2272/2022) umgesetzt.
Eröffnung von MwSt-Positionen (148 - 150)
Um die Steuerhinterziehung zu mindern, soll die Eröffnung neuer
MwSt-Positionen erschwert werden. Die Agenturen werden angewiesen, im Vorfeld
Kontrollen durchzuführen und im Extremfall die Hinterlegung einer Bankgarantie
von zumindest 50.000 Euro für die Dauer von 3 Jahren zu verlangen.
Verdächtige Steuernummern werden überprüft, und bei fehlendem Erscheinen bzw. bei Unterlassung der Vorlage verlangter Dokumente wird eine pauschale Verwaltungsstrafe von 3.000 Euro verhängt. Die MwSt-Position wird geschlossen, und eine Wiedereröffnung, auch auf indirektem Wege, z. B. als Vertreter einer Gesellschaft, soll dann nur mehr gegen Vorlage einer Bürgschaft von zumindest 50.000 Euro möglich sein. Diese Schließung darf allerdings nicht mit der bereits in der Vergangenheit vorgesehenen Schließung über drei Jahre untätiger MwSt-Positionen verwechselt werden; für diese Schließungen ist auch in Zukunft keine Verwaltungsstrafe vorgesehen.
Elektronische Fakturierung und Pauschalsystem
Unternehmer und Freiberufler, welche nach dem Pauschalsystem abrechnen, müssen seit 1. Juli 2022 elektronische Rechnungen ausstellen, soweit sie 2021 die Umsatzgrenze von 25.000 Euro überschritten haben. Mit FAQ vom 22. Dezember 2022 hat die Agentur der Einnahmen nun geklärt, dass Steuerpflichtige, welche 2022 erstmals die Schwelle von 25.000 Euro überschritten haben, nicht bereits ab 1. Jänner 2023, sondern erst ab 2024 zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet sind.
Onlinehandel (Abs. 151)
Wer über eine Internetplattform in Italien befindliche Waren an Endverbraucher verkauft (B2C), wird mit eigenen Meldepflichten belegt. Die Details über die betroffenen Güter und auch über die zu meldenden Informationen müssen allerdings erst mit eigenen Durchführungsverordnungen erlassen werden, und erst ab Inkrafttreten genannten Verordnung wird auch die neue Meldepflicht wirksam.
Betriebsmensa und Registrierkasse
Noch ein Hinweis zu einer nicht erfolgten Änderung: Die seit Jahren ausständige Verordnung über die Einführung von Registrierkassen auch für den Bereich der innerbetrieblichen Mensen, wo etwaige Kostenbeteiligungen mit der MwSt von 4% über den Lohnstreifen abgerechnet und der Mehrwertsteuer unterworfen werden, ist weiterhin ausständig. Die Folge: Für diese Zwecke ist weiterhin keine Registrierkasse zu führen.
Elektonische Rechnungen im Gesundheitsbereich
Mit Art. 3 der sog. Aufschubsverordnung wurde hingegen das Verbot, elektronische Rechnungen für Leistungen im Gesundheitsbereich gegenüber natürlichen Personen auszustellen, um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Registrierkassen
Mit einer eigenen Verordnung (Nr. 480030) vom 28. Dezember 2022 hat die Agentur der Einnahmen schließlich die Frist für die Anpassung der Registrierkassen zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
2. Verbrauchssteuern
Mineralölsteuer
Die seit rund einem Jahr gängigen Reduzierungen der Mineralölsteuer auf Benzin, Diesel, GPS und Naturgas sind mit Jahresende ausgelaufen und nicht verlängert worden; entsprechend kommen hier wieder dir früheren Regelsätze zur Anwendung.
Tabakwaren
Die Steuern auf Tabakwaren werden in den Jahren 2023 bis 2025 stufenweise angehoben.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider