Ein großer Teil des heurigen Finanzgesetzes (G. 197/2022) befasst sich mit Neuerungen rund um Steuerstreitverfahren und Finanzkontrollen. Entgegen den Ankündigungen im Wahlkampf im letzten Sommer wird kein Steuernachlass (Stichwort „condono“) gewährt. Es muss aber anerkannt werden, dass über ein abgestimmtes Regelwerk freiwillige Nachmeldungen, Abfindungen von Mahnbescheiden und Feststellungsbescheiden sowie schließlich Abfindungen von bereits behängenden Streitverfahren ermöglicht werden, wo vor allem die ansonsten horrenden Verwaltungsstrafen auf einen marginalen Wert reduziert werden. Damit wird es Steuerpflichtigen, die ob der unklaren Bestimmungen oder auch aufgrund fehlender finanzieller Mittel in den letzten Jahren ihren Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig nachkommen konnten, die Möglichkeit geboten, mit dem Fiskus wieder ins reine zu kommen, und dies teils auch gegen Einräumung großzügiger Ratenzahlungen. Alle Bestimmungen sind in Art. 1 des Haushaltsgesetzes enthalten, weshalb bei den Rechtsbezügen nur die Absätze angeführt werden.
Abfindung von Mahnbescheiden (Abs. 153 – 157)
Mahnbescheide über automatische Fehlerkontrollen aus periodischen Meldungen oder Steuererklärungen (sog. „avvisi bonari“) für zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 oder zum 31. Dezember 2021 laufende Steuerperioden (i. d. R. also die Jahre 2019, 2020 und 2021), für welche zum 1. Jänner 2023 die Zahlungsfrist von 30 Tagen noch nicht verfallen ist, können unter Zahlung der Steuern und Zinsen abgefunden werden, wobei die Strafen auf 3% (anstatt der üblichen 10%, gleich 1/3 von 30%) reduziert werden. Der geschuldete Betrag kann mittels einmaliger Zahlung oder über maximal 20 trimestrale Raten entrichtet werden. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen erfolgen, wobei diese Frist u. E. überall dort, wo durch die Vorlage von Unterlagen usw. noch Klärungsbedarf besteht, erst ab dem Datum läuft, wo eine Klärung mit dem Amt über die Höhe des geschuldeten Betrages getroffen worden ist. Und dort, wo die Zustellung nicht an den Steuerpflichtigen selbst, sondern an einen Vermittler erfolgt, sollte sich die Frist auf insgesamt 90 Tage verlängern. Was die Zahlung anbelangt, so kann auch die Zahlung in 20 trimestralen Raten beantragt werden.
Wichtig. Möglich ist auch die begünstigte Sanierung früherer Bescheide, für welche noch die Ratenzahlung im Laufen ist. Konkret kann im Sinne von Abs. 155 auf die noch offenen Beträge die Verwaltungsstrafe von 10% auf 3% reduziert werden. Die Neuberechnung darf allerdings nicht zu Erstattungen führen.
Hinweis: Sollten Sie in den letzten Wochen einen solchen Mahnbescheid, betreffend die Jahre 2019-2021, erhalten haben oder in Zukunft erhalten, bitte informieren Sie uns umgehend, auf dass die Frist von 30 Tagen für eine etwaige begünstigte Abfindung nicht versäumt wird.
Spezielle freiwillige Nachmeldung (Abs. 174 – 178)
Die Steuererklärungen herauf bis zu jener für die zum 31. Dezember 2021 laufende Steuerperiode können im Rahmen einer besonderen freiwilligen Nachmeldung („ravvedimento operoso speciale“) begünstigt berichtigt werden, indem eine Nachmeldung erfolgt und die Steuern nebst Zinsen und Strafen innerhalb 31. März 2023 nachgezahlt werden, wobei die Strafen auf 1/18 (ein Achtzehntel) der Mindeststrafe reduziert werden. Die geschuldeten Beträge können mittels einmaliger Zahlung oder über 8 trimestrale Raten entrichtet werden, wobei Zinsen in Höhe von 2% p.a. anfallen.
Bereits in der Vergangenheit geleistete Nachmeldungen für die gleichen Steuerperioden bleiben unberührt und berechtigen zu keiner Rückerstattung bereits bezahlter Beträge.
Notwendig ist, dass für die zu sanierenden Steuerperioden eine gültige Steuererklärung abgegeben worden ist; andernfalls fehlen die Voraussetzungen für eine Nachmeldung.
Die freiwillige Nachmeldung ist immer dann zulässig, wenn zum Datum der einmaligen Zahlung oder bei Zahlung der ersten Rate noch keine Erhebung vorliegt. Nicht saniert werden können Fehler bei der Meldung von Auslandsvermögen (Vordruck RW).
Die Agentur der Einnahmen muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen.
Hinweis: Die spezielle Nachmeldung bietet immer dort eine willkommene Abfindungsmöglichkeit, wo man sich bereits eines Fehlers bewusst ist, diesen, ob der horrenden Verwaltungsstrafen bislang aber nicht berichtigen konnte. Sobald nähere Details vorliegen, werden wir Sie umgehend informieren.
Besondere einvernehmliche Steuerfeststellung (Abs. 179 – 185)
Von der Agentur der Einnahmen zugestellte
Feststellungs-, Wertfestsellungs- und Liquidationsbescheide, für welche die
Fristen für eine Beschwerde zum 1. Jänner 2023 noch nicht verfallen sind, und
solche, die noch innerhalb 31. März 2023 zugestellt werden sollten, können im
Rahmen einer besonderen einvernehmlichen Steuerfeststellung („accertamento con
adesione“) begünstigt abgefunden werden, bei welcher die Verwaltungsstrafe ebenfalls
auf 1/18 der Mindeststrafe (anstatt auf 1/3 der Mindeststrafe) reduziert wird.
Ansonsten kommen hier die üblichen Bestimmungen für die einvernehmliche
Steuerfeststellung zur Anwendung, insbesondere die Fristverlängerung für die
Einreichung einer etwaigen Beschwerde um 90 Tage.
Der Antrag auf diese besondere
einvernehmliche Steuerfeststellung ist innerhalb der allgemeinen Fristen für
die Beschwerde (60 Tage) zu stellen. Wird eine Einigung erzielt, hat die
Zahlung von Steuern, Zinsen und verminderten Strafen innerhalb von 20 Tagen ab
Einigung zu erfolgen; möglich ist auch eine Zahlung in bis zu 20 trimestralen
Raten mit einem Zinszuschlag in Höhe der gesetzlichen Zinsen.
Die hier aufgezeigte
einvernehmliche Steuerfeststellung kann auch für Erhebungsprotokolle beantragt
werden, die innerhalb 31. März 2023 übergeben werden.
Die einvernehmliche
Steuerfeststellung ist nach den allgemeinen Grundsätzen nicht anwendbar, wo
bereits im Zuge der Prüfung eine Einladung zur einvernehmlichen Einigung im
Sinne von Art. 5 D.Lgs. 218/1997 erfolgt ist.
Die Agentur der Einnahmen muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen. Festgehalten werden muss, dass die Agentur der Einnahmen nicht verpflichtet ist, einer etwaigen einvernehmlichen Steuerfeststellung auch zuzustimmen.
Verzicht auf Beschwerde gegen Steuerbescheide (Abs. 180 - 185)
Festsetzungsbescheide, Wertfestsetzungsbescheide und Liquidierungsbescheide, die bereits vor dem 1. Jänner 2023 zugestellt, aber noch nicht beanstandet worden sind (wobei die entsprechende Frist nicht verfallen sein darf), oder welche noch innerhalb 31. März 2023 zugestellt werden sollten, können unter Verzicht auf eine Beschwerde gegen Zahlung der Steuern und Zinsen begünstigt abgefunden werden, wobei die Strafen ebenfalls auf 1/18 der verhängten Strafen reduziert werden. Die Abfindung besteht in einer vollständigen Anerkennung der Bescheide; entsprechend ist hier keine Verhandlung vorgesehen, und es kommt auch zu keiner Fristverlängerung um 90 Tage wie beim vorhergehenden Punkt. Vielmehr hat die Zahlung von Steuern, Zinsen und Strafen innerhalb der allgemeinen Einspruchsfrist von 60 Tagen zu erfolgen. Es kann aber auch ein Antrag auf Zahlung in 20 trimestralen Raten unter Anwendung der gesetzlichen Zinsen gestellt werden.
Besondere Abfindung von Bescheiden zur Rückforderung Steuerguthaben (Abs. 181 – 185)
Bescheide über die Rückforderung beanspruchter und nicht zustehender oder nicht bestehender Steuerguthaben können nach den allgemeinen Grundsätzen bekanntlich nicht Gegenstand einer Abfindung oder einer einvernehmlichen Steuerfeststellung sein. I. d. R. handelt es sich um fehlerhafte Verrechnungen im Vordruck F24. Auch hier geht es um Bescheide, für welche die Fristen für eine Beschwerde zum 1. Jänner 2023 noch nicht verfallen sind, und solche, die noch innerhalb 31. März 2023 zugestellt werden sollten.
Diese Bescheide für zu Unrecht verrechnete Steuerguthaben können begünstigt abgefunden werden. Je nachdem, ob es sich um nicht zustehende (weil z. B. im Moment der Abgabe des Vordrucks F24 noch nicht verrechenbar) oder um nicht existente (z. B. irrtümlich doppelte Verrechnung eines MwSt-Guthabens) Guthaben handelt, reduziert sich die Verwaltungsstrafe auf 1,67% (=1/18 von 30%) oder auf 5,56% bis 11,11% (= 1/18 von 100% bis 200%) der verhängten Strafen. Die Zahlung hat immer innerhalb der Einspruchsfrist von 60 Tagen zu erfolgen, ggf. kann um Zahlung in 20 trimestralen Raten unter Anrechnung der gesetzlichen Zinsen angesucht werden.
Abfindung behängender Steuerstreitverfahren (Abs. 186-205)
Zum 1. Jänner 2023 behängende Steuerstreitverfahren gegen die Agentur der Einnahmen oder die Zollagentur können innerhalb 30. Juni 2023 begünstigt abgefunden werden. Voraussetzung ist also, dass erstens bei Inkrafttreten des Finanzgesetzes bereits ein Einspruch hinterlegt worden ist und dass zweitens noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Von der Abfindung ausgeschlossen sind Streitverfahren, welche nicht die vorgenannten Agenturen, so z. B. das NISF/INPS, betreffen. Aber auch Verfahren gegen die Agentur der Einnahmen können nicht abgefunden werden, soweit das Verfahren nicht die Steuern, sondern z. B. die Rückforderung von Staatsbeihilfen betrifft.
Die Kosten der Abfindung sind abhängig von der Instanz, in welcher das Verfahren behängt, und davon, ob der Steuerpflichtige in letzter Instanz als Sieger oder Verlierer hervorgegangen ist. Stichtag ist jeweils der 1. Jänner 2023. Dabei wird Bezug auf den sog. Streitwert genommen, und hier ist zu klären, dass als Streitwert i. d. R. der Betrag der verlangten Steuern ohne Zinsen und Strafen heranzuziehen ist; nur in Fällen, wo lediglich Strafen verlangt werden, besteht der Streitwert aus der Summe der verhängten Strafen. Und wichtig: Im Unterschied zu ähnlichen Abfindungen in der Vergangenheit gibt es dieses Mal keine Obergrenze für den Streitwert. Demnach gilt:
- Soweit das Verfahren im 1. Grad behängt, also noch kein Urteil vorliegt, ist eine Abfindung durch Zahlung von 90% des Streitwertes möglich.
- Soweit das Verfahren im 2. Grad behängt und der Steuerpflichtige im 1. Grad gewonnen hat, kann es mit einer Zahlung von 40% des Streitwertes abgefunden werden; soweit der Steuerpflichtige hingegen im 1. Grad verloren hat, müssen für die Abfindung unverändert 100% des Streitwertes entrichtet werden.
- Soweit zum 1. Jänner 2023 hingegen bereits ein für den Steuerpflichtigen positives Urteil 2. Grades vorliegt, beträgt die Abfindung – unabhängig vom Ausgang im 1. Grad – 15% des Streitwertes. War das Urteil im 2. Grad negativ, kostet die Abfindung 100% des Streitwertes.
- Soweit nur ein Teilerfolg erzielt worden ist, müssen für den annullierten Betrag, abhängig vom Grad 40% oder 15% des Streitwertes entrichtet werden, während für den zu Gunsten des Steueramtes bestätigten Teil 100% des Streitwertes zu entrichten sind.
- Soweit das Verfahren zum 1. Jänner 2023 bereits in der Kassation behängt und die Agentur sowohl in 1. als auch in 2. Instanz verloren hat, kann eine Abfindung gegen Zahlung von 5% des Streitwertes erfolgen.
- Und umgekehrt: Wenn ein Verfahren in der Kassation behängt, der Steuerpflichtige aber in beiden ersten Instanzen oder in einer der ersten Instanzen (unabhängig ob im 1. oder 2. Grad!) verloren hat, sind für die Abfindung 100% der Steuern zu zahlen, bei Streichung von Strafen und Zinsen.
Zwecks Abfindung des behängenden Verfahrens muss innerhalb 30. Juni 2023 ein eigener Antrag auf eigenem von der Agentur der Einnahmen festgelegtem Vordruck gestellt werden, und gleichzeitig sind auch der Abfindungsbetrag oder die erste von 20 möglichen trimestralen Ratenzahlungen unter Anwendung der gesetzlichen Zinsen zu entrichten.
Bereits entrichtete Beträge können in Abzug gebracht werden, ohne dass sich dadurch allerdings Ansprüche auf Erstattungen ergeben dürfen.
Für alle hier abfindbaren Streitverfahren werden die Fristen für den Einspruch gegen hinterlegte Urteile sowie für etwaige Anschlussberufungen („appello incidentale“), welche in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. Juli 2023 verfallen, um 9 Monate ausgesetzt.
Bewertung Abfindung nach G. 130/2022
An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass in der Kassation behängende Streitverfahren mit einem Streitwert bis zu 100.000 Euro noch innerhalb 16. Jänner 2023 im Sinne von G. 130/2022 abgefunden werden können. Auch dort ist grundsätzlich eine Abfindung gegen Zahlung von 5% des Streitwertes möglich, allerdings mit der genannten Obergrenze von 100.000 Euro. Die Abfindung im Sine von G. 130/2022 ist aber immer dann günstiger, wenn der Streitwert 50.000 Euro nicht übersteigt und der Steuerpflichtige in den ersten beiden Instanzen nur einmal gewonnen hat: Hier wäre nach dem alten Gesetz eine Abfindung gegen Zahlung von 20% (anstatt 100% wie oben) des Streitwertes möglich.
Begünstigte gerichtliche Streitbeilegung (Abs. 206 - 212)
Alternativ zur vorgenannten Abfindung besteht die Möglichkeit, für zum 1. Jänner 2023 im 1. oder 2. Grad behängende Steuerstreitverfahren um eine besondere begünstigte gerichtliche Streitbeilegung anzusuchen, bei welcher die verhängten Strafen auf 1/18 der Mindeststrafe reduziert werden. Die Zinsen werden hingegen mit 3,5% berechnet.
In der Kassation behängende Verfahren sind hier ausgeschlossen. Das Verfahren betrifft immer nur die Agentur der Einnahmen, und auch nur für den Steuerbereich (siehe oben). Zu diesem Zweck ist innerhalb 30. Juni 2023 ein eigener Antrag zu stellen, und die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen nach erfolgter Einigung zu erfolgen; alternativ ist auch hier eine Zahlung über 20 trimestrale Raten mit gesetzlichen Zinsen möglich.
Verzicht auf Streitbetreibung in Kassation (Abs. 213 – 2018)Ebenfalls als Alternative zur Abfindung kann für zum 1. Jänner 2023 am Kassationsgerichtshof behängende Streitverfahren innerhalb 30. Juni 2023 auf eine weitere Betreibung des Streitverfahrens gegen die Agentur der Einnahmen einseitig verzichtet werden, wobei Steuern und Zinsen voll zu entrichten sind, während die Strafen auf 1/18 reduziert werden. Die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen nach erfolgter Einigung über den Verzicht zu erfolgen, was allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes innerhalb 30. Juni 2023 geschehen müsste. Eine Ratenzahlung ist hier nicht vorgesehen. Die praktische Anwendung dieses Verfahrens dürfte sehr beschränkt sein.
Ebenfalls als Alternative zur Abfindung kann für zum 1. Jänner 2023 am Kassationsgerichtshof behängende Streitverfahren innerhalb 30. Juni 2023 auf eine weitere Betreibung des Streitverfahrens gegen die Agentur der Einnahmen einseitig verzichtet werden, wobei Steuern und Zinsen voll zu entrichten sind, während die Strafen auf 1/18 reduziert werden. Die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen nach erfolgter Einigung über den Verzicht zu erfolgen, was allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes innerhalb 30. Juni 2023 geschehen müsste. Eine Ratenzahlung ist hier nicht vorgesehen. Die praktische Anwendung dieses Verfahrens dürfte sehr beschränkt sein.
Sanierung von Ratenzahlungen (Abs. 219 – 221)
Wer im Zusammenhang mit Ratenzahlungen aus Steuerstreitverfahren, -abfindungen und -vergleichen der letzten Jahre in Verzug ist, kann dies wieder in Ordnung bringen und innerhalb 31. März 2023 die bisher fälligen Steuerschulden ohne Zinsen und Strafzuschläge begleichen oder alternativ um Ratenzahlung (20 trimestrale Raten mit gesetzlichen Zinsen) ansuchen. Durch die Sanierung werden nicht nur Verzugszinsen und Strafzuschläge für die verspätete Ratenzahlung erlassen, sondern es wird auch der Ausschluss von der Ratenzahlung infolge der bisherigen Versäumnisse aufgehoben.
Abfindung von Steuerzahlkarten (Abs. 231-252)
In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2000 und dem 30. Juni 2022 dem Steuereintreiber übergebene Steuereintreibungen können begünstigt abgefunden werden, indem die geschuldete Steuer vollständig bezahlt wird, während Strafen und Zinsen, auch etwaige Verzugszinsen, völlig erlassen werden. Die Zahlung kann einmalig innerhalb 31. Juli 2023 oder in 18 Raten erfolgen, wobei Zinsen in Höhe von 2% p.a. angelastet werden.
Die Maßnahme ist nicht auf Zahlkarten der Steuerämter beschränkt, sondern gilt auch z. B. für jene des NISF/INPS.
Um in den Genuss der Begünstigung zu kommen, ist spätestens innerhalb 30. April 2023 ein Antrag auf Abfindung zu stellen.
Wichtig: Voraussetzung für die Abfindung ist nicht unbedingt die Zustellung einer Steuerzahlkarte, sondern die Übergabe der Forderung an den Steuereintreiber. Entsprechend tut man in Zweifelsfällen gut daran, sich rechtzeitig beim Steuereintreiber zu erkundigen, ob dort entsprechende Aufträge auf Eintreibungen vorliegen.
Von der Begünstigung ausgeschlossen sind insbesondere Rückforderungen von Staatsbeihilfen, Forderungen des Rechnungshofes, Verwaltungsstrafen (insbesondere Verkehrsstrafen) und EU-Beihilfen.
Verschrottung von Steuerzahlkarten (Abs. 222-230)
Steuerzahlkarten bis zu 1.000 Euro (einschließlich Kapital, Zinsen, Strafen und Gebühren), welche dem Steuereintreiber in der Zeit vom 1. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2015 überlassen worden sind, sollen zum 31. März 2023 automatisch verschrottet. Entsprechend wird die Eintreibung dieser Steuerzahlkarten in der Zeit vom 1. Jänner 2023 bis zum 31. März 2023 ausgesetzt.
Dies gilt nicht nur für Steuern, sondern auch für Sozialabgaben. Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass die Gläubigerkörperschaften innerhalb 31. Jänner 2023 festlegen können, sich an dieser Aktion nicht zu beteiligen.
Von der Verschrottung ausgenommen sind wie in der Vergangenheit Rückforderungen von Staatsbeihilfen, Forderungen des Rechnungshofes, EU-Beihilfen, die MwSt auf Importe und Verkehrsstrafen, ausgenommen der Nachlass etwaiger Zinsen. Wichtig: Bitte beachten, dass die Verschrottung nur relativ Steuerforderungen betrifft, also solche, die dem Steuereintreiber bereits innerhalb 31.12.2015 übergeben worden sind. Für jüngere Zahlkarten muss auch bei Beträgen unter 1.000 Euro auf die obgenannte Abfindung zurückgegriffen werden.
Zahlung von Mahnbescheiden „avvisi bonari“(Abs. 159)
Mahnbescheide aus automatischen Kontrollen der Steuererklärungen (sog. „avvisi bonari“) sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen oder bei Ratenzahlung in 8 trimestalen Raten zu entrichten. Jetzt wird die Möglichkeit vorgesehen, die Zahlung auch in 20 trimestalen Raten zu leisten.
Frist Zustellung Steuerzahlkarten verlängert (Abs. 159)
Und nach dem Zuckerbrot noch die Peitsche: Die Frist für die Zustellung von Steuerzahlkarten infolge von automatischen Kontrollen für das Jahr 2019 wird um ein Jahr verlängert, und sie können jetzt innerhalb des 4. (anstatt 3.) Jahres nach Abgabe der Steuererklärung zugestellt werden.
Abschließend muss beachtet werden, dass die aufgezeigten Fristen für die Inanspruchnahme der diversen Instrumente zur Befriedung sehr kurz gehalten sind, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass z. T. auch noch Durchführungsbestimmungen erlassen werden müssen. Soweit es nicht nachträglich noch zu Terminverschiebungen kommt, ersuchen wir Sie, sich umgehend mit uns in Verbindung zu setzten, sollten Sie die aufgezeigten Maßnahmen nutzen wollen.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider