Werbebonus für 2022 – Ersatzerklärung über tatsächliche Aufwendungen im Jahr 2022 innerhalb 9. Februar 2023 versenden

Über den sog. Werbebonus haben wir Sie mit mehreren Rundschreiben informiert. Bekanntlich war innerhalb 8. April 2022 eine Vormerkung für die geplanten Werbeausgaben des Jahres 2022 einzureichen. Die Zugangsvoraussetzungen für die Förderung im Jahr 2022 waren i. W. identisch mit jenen des Vorjahres, zumal für die Jahre 2021 und 2022 die ursprüngliche Anforderung, wonach nur die Steigerung der Werbeausgaben gefördert wird, vorübergehend gestrichen worden ist. Aufgrund der innerhalb 8. April letzten Jahres eingereichten Anträge hat das Departement für Information und Verlagswesen bereits im 4. Mai 2022 eine 684 Seiten lange Liste der zugelassenen Unternehmen veröffentlicht, auch unter Angabe der theoretisch zustehenden Steuergutschrift, die angesichts beschränkter Mittel auch in diesem Jahr nicht bei den versprochenen 50% liegt, sondern sich zwischen 5,8% und 9,5% der angemeldeten Ausgaben bewegt. Unter der nachstehenden Internetadresse kann überprüft werden, ob das eigene Unternehmen zur Förderung zugelassen worden ist und welcher Betrag zuerkannt worden ist:

https://www.informazioneeditoria.gov.it/media/3729/elenco-dei-soggetti-richiedenti-_-bonus-2022.pdf

Damit man die Steuergutschrift aber auch tatsächlich erhält, muss spätestens innerhalb 9. Februar 2023 auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordrucks der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2022 verschickt werden. Zwecks Zuordnung der Aufwendungen an das Jahr 2022 gilt für Unternehmen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung („Kompetenzprinzip“), während für Freiberufler auf das Kassaprinzip abgestellt wird. Bei Unternehmen werden in der Praxis also jene Werbeleistungen berücksichtigt, die 2022 auch gedruckt oder gesendet worden sind, unabhängig von ihrer Fakturierung und Zahlung. Der Ersatzerklärung selbst sind keinerlei Belege oder Rechnungen beizulegen. Diese müssen allerdings für etwaige Kontrollzwecke aufbewahrt werden.

Aufgrund der versandten Ersatzerklärungen wird dann abermals eine Liste der Unternehmen und Freiberufler erstellt werden, die tatsächlich Anrecht auf die Steuergutschrift haben. Die Steuergutschrift darf dann ausschließlich zur Verrechnung im Vordruck F24 verwendet werden, und zwar ab dem 5. Tag nach Veröffentlichung der genannten neuen Liste. Der Zahlungsschlüssel lautet 6900.

Bleibt zu ergänzen, dass der Werbebonus für Zwecke der Einkommensteuern ertragswirksam zu berücksichtigen ist. Unternehmen werden die Beihilfe i.d.R. unter A.5 der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen müssen, und zwar bereits im Jahresabschluss für 2022, zumal der Anspruch aufgrund der obgenannten Veröffentlichung bereits im Vorjahr bekannt war.

Der Beitrag unterliegt zudem den De-Minimis-Beschränkungen (Limit von 200.000 Euro über 3 Jahre).

Hinweis: Soweit wir für Sie die Ersatzerklärung für 2022 verschicken sollen, lassen Sie uns das bitte in den nächsten Tagen wissen

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider