Auch wenn die ärgsten Tücken der Corona-Pandemie inzwischen überwunden sind, so können Gesellschafterversammlungen bis zum 31. Juli 2023 trotzdem noch als Audio- oder Videokonferenz geführt werden, auch wenn dies ggf. von den Satzungen der jeweiligen Gesellschaft nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Im Zuge der Umwandlung der letzten Silvesterverordnung (G.V. Nr. 198/2022) ist nämlich verfügt worden, die einschlägigen Covid-Bestimmungen bis zum 31. Juli 2023 zu verlängern. Daher gilt bis zu diesem Datum:
- Die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) und die Genossenschaften können unabhängig von einschlägigen Regelungen in ihren Satzungen die Stimmabgabe in elektronischer Form vorsehen.
- Die Gesellschafterversammlungen der genannten Gesellschaften können unabhängig von einer entsprechenden satzungsmäßigen Regelung in elektronischer Form, also als Video- oder Telekonferenz, abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilnehmer identifiziert werden können und dass sich jeder an der Stimmabgabe und der entsprechenden Diskussion aktiv beteiligen kann.
- In den GmbHs können die Gesellschafterentscheidungen unabhängig von statutarischen Regelungen und in Abweichung von At. 2479 Abs. 4 ZGB auch im Umlaufverfahren getroffen werden.
- Börsennotierte Gesellschaften, Banken und bestimmte andere Gesellschaften können die Beteiligung an der Gesellschafterversammlung durch einen beauftragten Vertreter vorsehen.
- Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Vereine und andere Körperschaften.
Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, darf in Anlehnung an die bisherige Auslegung als sicher gelten, dass bis zum 31. Juli 2023 auch Verwaltungs- und Überwachungsräte, unabhängig von den einschlägigen Regelungen in den Satzungen, ihre Sitzungen in Form von Video- oder Audiokonferenzen abhalten können.
Nicht verlängert wurde hingegen die Frist für die Bilanzgenehmigung: Hier gelten die allgemeinen Fristen von 120 bzw. 180 Tagen. Dies bedeutet in der Praxis, dass die entsprechenden Gesellschafterversammlungen im Allgemeinen binnen 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres einberufen werden müssen. Dies vorbehaltlich der im ZGB und in den Satzungen vorgesehenen Ausnahmen bei konsolidierten Abschlüssen und wenn dies aufgrund von strukturellen Gegebenheiten erforderlich ist (Art. 2364 und 2478-bis ZGB).
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider