Wie bereits mitgeteilt, kommt der Werbebonus im heurigen Jahr wieder in seiner ursprünglichen Fassung zur Anwendung, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen. Es muss im Vergleich zum Vorjahr zumindest ein Zuwachs um 1% erfolgen, und wenn im Vorjahr überhaupt keine Werbeausgaben vorlagen, so stellt dies einen Ausschlussgrund dar. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, ist wiederum zunächst eine Voranmeldung der geschätzten Kosten des laufenden Jahres abzugeben, und anfangs nächsten Jahres ist dann die Endabrechnung einzuschicken.
Laut einer Mitteilung des „Dipartimento per l’Informazione e l’editoria“ vom letzten Freitag können die genannten Voranmeldungen in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. März 2023 eingereicht werden.
Zugelassen sind Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerblichen Körperschaften. Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften); im Unterschied zum Vorjahr wird die Werbung in Rundfunk und Fernsehen sowie auf Onlineausgaben nicht mehr unterstützt. Offensichtlich soll nur mehr das Druckereiwesen gefördert werden. Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere also ohne etwaige Vermittlungsprovisionen.
Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar und unterliegt zudem den sog. Deminimis-Beschränkungen. Die Steuergutschrift ist in für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig.
Um zur Förderung zugelassen zu werden, muss in der Zeit zwischen dem 1. und dem 31. März 2023 eine Voranmeldung eingereicht werden, in welcher die voraussichtlichen Ausgaben angeführt werden. Die Vordrucke und die Bestimmungen über den elektronischen Versand sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Wenn Sie es wünschen, sind wir wieder gerne bereit, die Voranmeldungen für Sie zu verschicken!
Bleibt daran zu erinnern, dass nach heutiger Rechtslage in der Zeit zwischen dem 9. Jänner 2024 und dem 9. Februar 2024 die Endabrechnung vorzulegen sein wird, und erst dann erfolgt die endgültige Zuerkennung der Gutschrift, welche dann mit Vordruck F24 (Zahlungsschlüssel 6900) verrechnet werden kann. Wer aber im März 2023 keine Voranmeldung für das laufende Jahr einreicht, ist von der Förderung für 2023 ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Dott. Josef Vieider