Wir haben Sie schon mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2023 kurz darüber informiert: Mit dem Haushaltsgesetz für 2023 wurde wieder ein sog. Formfehlernachlass eingeführt. Konkret wird für bis zum 31. Oktober 2022 begangene Formfehler ein entgeltlicher Nachlass gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer pauschalen Abfindungsgebühr von 200 Euro pro Jahr, einzuzahlen in 2 Raten, eine innerhalb 31. März 2023 und eine zweite innerhalb 31. März 2024. Möglich ist aber auch eine einmalige Zahlung innerhalb 31. März 2023. Um den Anreiz für diesen Nachlass etwas zu erhöhen, wurde gleichzeitig für bis zum 31. Oktober 2022 begangene und über ein Protokoll erhobene Verfehlungen die Frist für die Zustellung der entsprechenden Bescheide durch die Finanzverwaltung um 2 Jahre verlängert.
Inzwischen sind mit Verordnung Nr. 27629 vom 30. Jänner 2023 auch die notwendigen Durchführungsbestimmungen erlassen worden, und mit Rundschreiben Nr. 2 vom 27. Jänner 2023 hat die Agentur die Neuerung erläutert und ihre Auffassung von Formfehlern dargelegt. Generell darf festgehalten werden, dass die Regelungen weitgehend identisch sind mit jenen des Formfehlernachlasses im Jahr 2019, wo bekanntlich ebenfalls gegen Zahlung einer Gebühr von 200 Euro pro Jahr Verfehlungen bis zum 24. Oktober 2018 saniert werden konnten.
Der Formfehlernachlass gilt für alle Steuerpflichtigen, also für Unternehmen und Freiberufler (auch als Steuersubstituten) sowie für den Privatbereich der natürlichen Personen.
Als Formfehler gelten grundsätzlich alle Verfehlungen, die keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage von Einkommensteuern und Mehrwertsteuer haben. Ausdrücklich nicht sanierbar sind allerdings Fehler im Zusammenhang mit der Meldung ausländischer Vermögen im Vordruck RW der Steuererklärung.
Bei der Definition der Formfehler verweist die Agentur zunächst auf ihr Rundschreiben Nr. 11/E aus dem Jahr 2019, gibt dann aber doch eine überarbeitete beispielhafte und nicht erschöpfende Liste möglicher Formfehler wieder. Nachstehend ein Auszug, erstellt von „Eutekne“, auch mit dem Vermerk, ob eine Berichtigung notwendig ist oder nicht:
Abgefunden sind aber insbesondere auch Verspätungen beim Versand elektronischer Rechnungen über das SDI-Portal, soweit dadurch keine Auswirkungen auf die korrekte Einzahlung der MwSt in der jeweiligen periodischen Abrechnung entstanden sind.
Weitere Fehler, für welche die Verwaltungsstrafen nachgelassen werden, betreffen die verspätete oder unterlassene Anmeldung in der VIES/MIAS-Datei für die innergemeinschaftlichen Umsätze, unterlassene Meldungen bei Verlängerungen oder Mietzinsreduzierungen bei Mietverträgen mit Abfindungssteuer, Unterlassungen bei der Beantwortung von Fragebögen des Steueramtes und Verspätungen bei der Mitteilung von Auslandsumsätzen (Stichwort „esterometro“).
Im obgenannten Rundschreiben Nr. 2/2023 werden auch verschiedene Fälle aufgezeigt, für welche der Nachlass ausdrücklich ausgeschlossen ist. Erwähnt werden diesbezüglich die unterlassenen Meldungen an die Energie-Behörde Enea für die energetische Sanierung, und Unterlassungen und Fehler im Zusammenhang mit Vermögen im Ausland und der Meldung im Vordruck RW.
Nur zur Klarstellung: Durch Zahlung von 200 Euro pro Jahr sind alle etwaigen Verfehlungen der jeweiligen Steuerperiode abgefunden.
Berichtigung der Fehler:
Soweit Berichtigungen erforderlich sind, müssen diese bis zum 31. März 2024 (Frist für die zweite Rate) erfolgen. In begründeten Fällen kann die Berichtigung aber auch später erfolgen, und zwar, wie mitgeteilt, innerhalb von 30 Tagen ab einer entsprechenden Aufforderung durch die Finanzverwaltung, etwa im Zuge einer Finanzkontrolle. Als begründet wird im Rundschreiben Nr. 11/2019 u. a. der Fall erwähnt, dass der Steuerpflichtige trotz der Sorgfaltspflicht des „guten Familienvaters“ den Fehler nicht erkennen konnte. Sollte ein bestimmter Fehler nicht berichtigt worden sein und es wird nicht die erwähnte Kulanz gewährt, so betrifft dies nur die Verwaltungsstrafen für den betreffenden Fehler. Der Nachlass bleibt trotzdem gültig für die etwaigen anderen begangenen Fehler.
Die Zahlung hat entweder vollständig innerhalb 31. März 2023 oder in 2 gleichen Raten innerhalb 31. März 2023 und innerhalb 2. März 2024 zu erfolgen. Der Zahlungsschlüssel im Vordruck F24 (Feld „Erario“) lautet TF44, und es ist als Bezugsjahr jeweils das Jahr anzugeben, für welches die Abfindung vorgenommen werden soll. Wer also z. B. für 2019, 2020, 2021 und 2022 den Formfehlernachlass in Anspruch nehmen will, muss vier Mal Euro 200 einzahlen und jeweils das Bezugsjahr 2019, 2020, 2021 und 2022 angeben. Bei abweichendem Geschäftsjahr ist übrigens immer jene Steuerperiode anzugeben, in welcher das Wirtschaftsjahr endet. Eine Verrechnung mit bestehenden Steuerguthaben ist nicht möglich, denn der Staat braucht Geld!
Eine Meldung ist nicht abzugeben. Der Zahlungsvordruck gilt als Bestätigung für die Inanspruchnahme des Formfehlernachlasses.
Wer die Ratenzahlung vornimmt, sollte u. E. jetzt pro Jahr 100 Euro einzahlen, eben um mit dem Vordruck F24 den Nachweis zu erbringen, dass er z. B. für das Jahr 2020 den Antrag gestellt hat.
Empfehlung: Insbesondere in Hinblick auf den Versand elektronischer Rechnungen, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens und die korrekte kompetenzmäßige Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen ist die Inanspruchnahme des Nachlasses zumindest für die Jahre 2022, 2021 und 2020 zu empfehlen, zumal gerade ob der Covid-Probleme in den letzten Jahren Verfehlungen nahezu unvermeidbar waren.
Abschließend noch ein Hinweis: Mit dem letzten Formfehlernachlass für 2019 wurden die Verfehlungen bis zum 24. Oktober 2018 bereinigt. Wer also das ganze Jahr 2018 abgefunden haben will, wird jetzt nochmals 200 Euro für dieses Jahr zahlen müssen. Ebenso deckt der vorliegende Nachlass wiederum nur den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2022 ab; bei einer zukünftigen Neuauflage des Nachlasses wird man also wieder vor dem gleichen Dilemma für das Jahr 2022 stehen. Eine Rechtfertigung hierfür ist schwer nachvollziehbar, außer, wie oben gesagt: Der Staat braucht Geld.
Und noch ein Hinweis: Mit Verordnung Nr. 61196 vom 6 März 2023 hat die Agentur der Einnahmen verfügt, dass in den nächsten Tagen Mahnschreiben verschickt, werden sollen, in welchen auf dem Amt bekannte Mängel hingewiesen wird. Im Schreiben werden die Steuerpflichtigen angehalten, die aufgezeigten Mängel zu prüfen und gegebenenfalls, sollten diese unberechtigt sein, dies dem Amt mitzuteilen. Die Verfehlungen selbst werden i. d. R. mit dem aufgezeigten Formfehlernachlass abfindbar sein, trotzdem sollte man die Schreiben im Detail prüfen und ggf. die notwendigen Berichtigungen vornehmen. Die etwaige Berichtigung sollte vorab dem Amt mitgeteilt werden, um spätere Beanstandungen oder Nachfragen und folglich weiteren Zeitverlust zu vermeiden.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider