Sonderabgabe zu Lasten von Energieunternehmen – fällig am 30. Juni 2023

Wir haben Sie bereits zu Jahresbeginn kurz darüber informiert: Mit Art. 1 Abs. 115-121 G. 197/2022 wurde eine Regelung eingeführt, wonach im Jahr 2023 grundsätzlich all jene Kapitalgesellschaften und gewerbliche Körperschaften, welche 2022 zumindest 75% ihrer Umsatzerlöse aus der Produktion von bzw. dem Handel mit Energie erzielt haben, innerhalb 30. Juni 2023 eine Sonderabgabe auf den Übergewinn des Vorjahres leisten müssen.

Die Agentur der Einnahmen hat bereits mit Rundschreiben Nr. 4/E vom 23. Februar 2023 die notwendigen Anleitungen veröffentlicht, und mit Verordnung vom 14. März 2023 wurden die Zahlungsschlüssel festgelegt. Seitdem ist es um die Abgabe aber still geworden, fast so, als sollte sie totgeschwiegen werden. Umgekehrt liegen aber bis dato keine Forderungen nach einem Aufschub oder einer Abänderung vor. Wenn also nicht noch im letzten Moment ein Wunder geschieht, wird die Steuer zum Monatsende wohl zu entrichten sein. Hier die Details:

Subjektiver Anwendungsbereich:

Betroffen sind in Italien ansässige Kapitalgesellschaften und gewerbliche Körperschaften oder hier tätige Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, welche in den nachstehenden Bereichen tätig sind und aus diesen zumindest 75% ihrer Umsatzerlöse erwirtschaften:

- Produktion von elektrischer Energie, von Methangas oder Erdgas für den nachträglichen Verkauf;

- Handel mit Strom, Methan- und Erdgas,

- Herstellung, Vertrieb von bzw. Handel mit
Erdölprodukten,

- Import bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb zum
nachträglichen Verkauf von Strom, Erdgas, Methangas und Erdölprodukten.

Im Wesentlichen handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den nachstehenden ATECO-Kennzahlen definiert sind:

06.20.00 Gewinnung von Erdgas

19.20.10 Erdölraffinerien

19.20.20 Herstellung oder Mischen von Erdölderivaten (ausgenommen Petrolchemie)

19.20.30 Mischen und Abfüllung von Flüssiggas (LPG)

19.20.90 Sonstige Mineralölverarbeitung

35.11.00 Elektrizitätserzeugung

35.14.00 Elektrizitätshandel

35.21.00 Gaserzeugung

35.23.00 Gashandel durch Rohrleitungen

46.71.00 Großhandel mit Mineralölerzeugnissen, Schmierstoffen für Kraftfahrzeuge, Brennstoffen für Heizungsanlagen

47.30.00 Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen.

Ausdrücklich ausgenommen sind zudem Unternehmen, die nur Plattformen zwecks Organisation und Austausch von Energie und Zertifikaten betreiben, sowie Kleinstunternehmen, welche den Detailverkauf von Treibstoff betreiben (Tätigkeitskennzahl 47.30.00).

Wichtig: Von der Abgabe nicht berührt sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie nicht gewerbliche Körperschaften.

Die Abgabe ist geschuldet, wenn die Gesellschaften im Geschäftsjahr vor dem 1. Jänner 2023 (i. d. R. also im Jahr 2022) zumindest 75% ihrer Umsatzerlöse aus den vorgenannten Tätigkeiten im Energiebereich erzielten. Vorsicht: Bezugsgröße, um zu prüfen, ob diese Schwelle von 75% überschritten wird, ist nicht der MwSt-Umsatz, sondern es sind die Erlöse im Sinne von Art. 85 EESt heranzuziehen, i. d. R. also die Summe aus A.1 und A.5 der GuV (während A.2, A.3 und A.4 unberücksichtigt bleiben). Daraus folgt, dass z. B. bei PV-Anlagen und Wasserkraftwerken nicht nur die Erlöse aus dem Stromverkauf zu berücksichtigen sind, sondern auch etwaige GSE-Beiträge, welche i.d.R. in A.5 des Jahresabschlusses ausgewiesen werden.

Bemessungsgrundlage der Sonderabgabe und Berechnung

Besteuert wird der Übergewinn des Jahres 2022 im Vergleich zu den Vorjahren. Bei der Berechnung der Steuer wird auf den Gewinn abgestellt, wie er für Zwecke der IRES ermittelt wird. Die Sondersteuer selbst wird mit einem Hebesatz von 50% auf den Übergewinn des Geschäftsjahres vor dem 1. Jänner 2023 (i. d. R. also 2022) im Vergleich zum Durchschnittsgewinn der vier vorhergehenden 4 Geschäftsjahre ermittelt, vorausgesetzt, dass dieser Übergewinn zumindest 10% beträgt. Und die Steuer darf höchstens 25% des Reinvermögens der Gesellschaft im letzten Jahresabschluss vor dem 1. Jänner 2022 (i. d. R. also zum 31. Dezember 2021) betragen.

Hier die Details zur Berechnung:

Die Sonderabgabe beträgt also stolze 50% (fünfzig Prozent) des Übergewinns im Jahr 2022 im Vergleich zu den 4 vorhergehenden Jahren, soweit dieser Gewinn den Durchschnittsgewinn der 4 vorhergehenden Jahre zumindest um 10% übersteigt. Maßgeblich ist der Steuergewinn vor Verrechnung mit etwaigen Verlustvorträgen oder mit der ACE, grundsätzlich also der Wert, wie er aus der Zeile RF63 der Steuererklärung hervorgeht.

Entsprechend wird bei Geschäftsjahren, welche mit den Kalenderjahren übereinstimmen, grundsätzlich der Mittelwert aus den Steuergewinnen der Jahre 2018 – 2021 ermittelt, und dieser Durchschnittsgewinn wird dann zunächst um 10% erhöht. Beispiel: Durchschnittsgewinn 2018 – 2021 Euro 500.000, erhöhter Wert 550.000 Euro. Dieser Wert wird dann dem Steuergewinn des Jahres 2022 gegenübergestellt (z. B. 700.000 Euro), und auf die Differenz (im Beispiel also auf 150.000 Euro) wird dann die Ersatzsteuer von 50% (also 75.000 Euro) berechnet. Wenn keine positive Differenz vorliegen sollte, ist auch keine Steuer geschuldet.

Soweit die Tätigkeit erst nach 2018 begonnen worden ist, wird der Mittelwert auf die verbleibenden Jahre ermittelt. Aber: Keine Steuer ist geschuldet, wenn die Tätigkeit erst 2022 aufgenommen worden ist.

Zudem gibt es eine Obergrenze für die Steuer: Die Steuer darf keinesfalls mehr als 25% des Reinvermögens des 2. vorhergehenden Geschäftsjahres (i. d. R. also Bilanz zum 31.12.2021) betragen. Soweit im obigen Beispiel aus dem Jahresabschluss 2021 ein Reinvermögen von 200.000 Euro hervorginge, wäre nicht eine Steuer von 75.000 Euro geschuldet, sondern nur von 50.000 Euro.

Zahlung der Steuer

Die Sonderabgabe ist als einmalige Zahlung innerhalb des 6. Monats nach Abschluss des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Jänner 2023 zu entrichten, bei einem Geschäftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, also innerhalb 30. Juni 2023. Im eingangs genannten Rundschreibens wird allerdings vorgesehen, dass bei Inanspruchnahme der verlängerten Genehmigungsfrist von 180 Tagen für den Jahresabschluss 2022 bei Genehmigung der Bilanz erst im Monat Juni 2023 die Zahlung erst innerhalb Ende Juli 2023 zu erfolgen hat.

Die Einzahlung muss mittels Vordruck F24 vorgenommen werden. Der Zahlungsschlüssel lautet 2716. Als Bezugsjahr ist übrigens „AAAA“ anzugeben, offensichtlich um den einmaligen Charakter der Sonderabgabe zu unterstreichen.

Praktische Hinweise:

Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen die Berechnung und den Vordruck F24 für die Sonderabgabe übermitteln.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Josef Vieider