Soviel schon vorweg: Große Hoffnungen, hier tatsächlich zu einer Beihilfe zu kommen, sollte man sich nicht machen. Seit heute, 21. Februar 2022, ist es möglich – wie nachstehend aufgezeigt – die Vordrucke und Anleitungen herunterzuladen, um ab nächstem Montag, den 28. Februar 2022, um Steuergutschriften oder um einen Verlustbeitrag für Tourismusbetriebe und Reiseagenturen im Sinne von Art. 1 G.V. 152/2021 beim Tourismusministerium anzusuchen.
Die gesetzlichen Vorgaben klingen mehr als verlockend: Es sollen Beihilfen von bis zu 80% in Form von Steuergutschriften und Verlustbeiträgen für die Sanierung und Digitalisierung von Beherbergungsbetrieben zuerkannt werden, und zwar für die energetische Sanierung, für die Beseitigung architektonischer Barrieren, für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungen und bauliche Umgestaltungen und schließlich für den Bau von Thermalschwimmbädern und den Ankauf von hierfür notwendigen Geräten; gefördert wird auch die Digitalisierung der Tourismusunternehmen und Reiseagenturen sowie der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, soweit er in Zusammenhang mit den obgenannten Baueingriffen steht. Am 4. Februar hat das Tourismusministerium auf seiner Homepage eine Auflistung der förderfähigen Ausgaben veröffentlicht, und für weitere Details verweisen wir auf die entsprechende Internet-Adresse:
https://www.ministeroturismo.gov.it/wp-content/uploads/2022/02/Spese-ammissibili_def.pdf
Zeitlich müssen die Investitionen in die Periode vom 7. November 2021 bis zum 31. Dezember 2024 fallen, wobei auch bereits ab dem 1. Februar 2020 begonnene und noch nicht abgeschlossene Arbeiten berücksichtigt werden dürfen, soweit deren Fakturierung ab dem 7. November 2021 erfolgt.
Und nun aber die Kehrseite der Medaille: Für die lobenswerte Initiative sind auf Staatsebene (!) ganze 100 (einhundert/00) Millionen Euro für das laufende Jahr 2022 vorgesehen worden. Es liegt auf der Hand, dass mit diesen Mitteln nur ein kleiner Bruchteil der aufgezeigten Investitionen auch tatsächlich unterstützt werden kann. Die Lösung hat man einmal mehr im sog. „Click day“ gefunden. In diesem Sinne kann in der Theorie zwar in der Zeit zwischen dem 28. Februar 2022, 12.00 Uhr und dem 30. März 2022, 17.00 Uhr, anhand der heute veröffentlichten Vordrucke und Anleitungen (nur) auf elektronischem Wege um die Beihilfe angesucht werden. In der Praxis werden die kargen Haushaltsmittel aber wahrscheinlich am 28. Februar 2022 bereits wenige Sekunden nach Freischaltung der elektronischen Antragsstellung um 12.00 Uhr völlig erschöpft sein, und alle, die danach kommen, haben das Nachsehen. Sollten Sie sich an dem Wettlauf um diese Beihilfen beteiligen wollen, so können Sie seit heute unter der nachstehenden Adresse die notwendigen Vordrucke nebst Anleitungen herunterladen:
Noch ein Hinweis: Sollten Sie zu den glücklichen Gewinnern zählen, so ist zu beachten, dass für etwaige Beihilfen sowohl die Beschränkungen der ordentlichen „De-Minimis-Regelung“ als auch jene des sog. „Temporary framework“ zur Anwendung kommen.
Für weitere Informationen und ggf. auch für den Versand der Anträge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider