Der Inhalt der Nachricht ist zu begrüßen, die Form ist – wie in der Vergangenheit – strikt abzulehnen, weil sie jeder Forderung nach Rechtssicherheit widerspricht: Mit Pressemitteilung Nr. 98 vom 14. Juni 2023 hat das Finanzministerium angekündigt, mit einer eigenen Notverordnung in den nächsten Tagen die Fälligkeit für die Steuerzahlung für alle Unternehmen und Freiberufler, die den sog. Zuverlässigkeitsindizes („ISA“) unterworfen sind, zu verlängern, und zwar bis zum 20. Juli 2023. Sodann sollen die Zahlungen noch bis zum 31. Juli 2023 möglich sein, in dieser Zeit (21.07.-31.07.2023) aber mit einem Aufschlag von 0,4%. Im Vertrauen darauf, dass diese Verordnung kommen wird, ergibt sich folgende Rechtslage:
In Anlehnung an ähnliche Fristverlängerungen der letzten Jahre darf davon ausgegangen werden, dass für die nachstehenden Steuerpflichtigen die Steuern aus der Steuererklärung für 2022 erst am 20. Juli 2023 und mit einem Aufschlag von 0,4% am 31. Juli 2023 zu entrichten sind:
- Freiberufler, einschließlich Sozietäten sowie Unternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) mit einer Tätigkeit, für welche die Zuverlässigkeitsindizes (ISA) erlassen worden und für welche diese aufgrund der erzielten Umsatzerlöse auch anwendbar sind. Die Umsatzerlöse dürfen dazu nicht mehr als 5.164.569 Euro betragen haben (vormals zehn Milliarden Lire). Unerheblich ist, wenn im konkreten Fall die Indizes aufgrund von bestimmten Ausschlussgründen nicht anzuwenden sind (z.B. erstes oder letztes Tätigkeitsjahr);
- der Aufschub betrifft zusätzlich die Unternehmen und Freiberufler, welche ein Pauschalverfahren anwenden, zumal diese Unternehmen von den Zuverlässigkeitsindizes ausgeschlossen sind;
- der Aufschub gilt auch für die Teilhaber der vorgenannten Unternehmen, Freiberufler und Gesellschaften, denen nach dem Grundsatz der Transparenzbesteuerung die entsprechenden Einkommen zugewiesen werden. Dies betrifft z.B. die Teilhaber von Personengesellschaften (OHG, KG) und von transparenten Kapitalgesellschaften, die Teilhaber an Freiberuflersozietäten und die Angehörigen von Familienunternehmen.
Ebenfalls in Anlehnung an frühere Fristverlängerungen darf davon ausgegangen werden, dass der Aufschub bei den betroffenen Steuerpflichtigen nicht nur die IRES bzw. die IRPEF nebst IRPEF-Zuschlag (Saldo- und Vorauszahlung) betrifft, sondern auch die Handelskammergebühren und die Beiträge an die Handwerker- und Kaufleuteversicherung sowie die Saldozahlung der Mehrwertsteuer für 2022, soweit im Zuge der MwSt-Jahreserklärung für die Zahlung zum Termin der Steuererklärung optiert worden ist. Weiters betrifft die Fristverlängerung für die betroffenen Steuerpflichtigen auch die Ersatzsteuer auf Mieten (sog. „cedolare secca“) und die IVIE sowie die IVAFE sowie die Abfindungssteuern von 26% bei getrennter Besteuerung und die Ersatzsteuer für die Aufwertung (3. Rate von 3%).
Mit einem Aufschlag von 0,4% verschiebt sich die Zahlung vom 20. Juli 2023 zudem auf den 31. Juli 2023.
Natürliche Personen:
Natürliche Personen, die keine Einkünfte aus Unternehmen oder freiberuflicher Tätigkeit haben, schulden hingegen die Saldo- und die Vorauszahlungen für die Einkommensteuern IRPEF sowie für die damit zusammenhängenden regionalen und kommunalen Zuschläge zum 30. Juni 2023; weiters auch die verschiedenen Ersatzsteuern (z.B. IVIE und IVAFE). Mit einem geringen Aufschlag von 0,4% kann die Zahlung bis zum Montag, den 31. Juli 2023, erfolgen.
Kapitalgesellschaften:
Kapitalgesellschaften, welche den Jahresabschluss vor dem 1. Juni 2023 genehmigt haben und aufgrund der Umsatzerlöse nicht in die Zuverlässigkeitsindizes fallen, schulden die Steuern aus der Steuererklärung am 30. Juni 2023 und mit einem Aufschlag von 0,4% am Montag, den 31. Juli 2023.
Soweit hingegen der verlängerte Termin von 180 Tagen beansprucht worden ist und die Bilanz erst im Juni 2023 genehmigt wird, ist die Steuer innerhalb von 31. Juli 2023 zu entrichten und mit einem Aufschlag von 0,4% innerhalb 30. August 2023.
Sollten sich durch die Veröffentlichung der eingangs genannten Verordnung noch weitere Änderungen ergeben, werden wir Sie umgehend informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider