Steuergutschrift von 28% bzw. 12% für Dieseltreibstoff 1. und 2. Quartal 2022 zu Gunsten der Transportunternehmen und Personenbeförderer

Zur Erinnerung: Im September 2022 durften Gütertransportunternehmer auf Rechnung Dritter und aufgrund einer nachträglichen Klarstellung auch Personentransportunternehmen mit REN-Eintragung für den Ankauf von Dieseltreibstoff im 1. Quartal 2022 um eine Steuergutschrift von 28% ansuchen. Die Anträge waren nach dem Verfahren des sog. „click-day“ einzureichen und führten zu einem Zusammenbruch des EDV-Systems im Ministerium. Unternehmen mit Transportlizenz auf eigene Rechnung waren damals aufgrund einer nachträglichen Klarstellung ausgenommen.

Mit Art. 34 G.V. 48/2023 wurde diese Begünstigung im heurigen Mai erweitert, und zwar

- werden für das 1. Quartal 2022 nun nachträglich auch Transportunternehmer auf eigene Rechnung zur Förderung zugelassen, und zwar grundsätzlich zum ursprünglichen Fördersatz von 28%;

- wird die Begünstigung für Güterbeförderungsunternehmen auf Rechnung Dritter nachträglich auch auf das 2. Quartal 2022 ausgedehnt, dann aber mit einem reduzierten Fördersatz von 12%, und

- werden für die Ausgaben im 2. Quartal 2022 auch Personenbeförderungsunternehmen zur Förderung zugelassen, dann aber ebenfalls mit einem verminderten Fördersatz von 12%.

Bleibt anzumerken, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes Transportunternehmen auf eigene Rechnung weiterhin benachteiligt bleiben; für das 2. Quartal 2022 steht ihnen nämlich keine Unterstützung zu.

Mit einer Pressemitteilung vom 16. August 2023 hat das zuständige Ministerium für Infrastrukturen und Mobilität angekündigt, dass inzwischen alle notwendigen Parameter für die Antragsstellung festgelegt worden sind. Die hierfür notwendigen Durchführungsbestimmungen sind zwar bis dato nicht veröffentlicht, da die Termine aber sehr eng sind, hier bereits vorab die wichtigsten Informationen.

Der Steuerbonus betrifft durch Rechnungen belegte Dieseltreibstoffkosten. Begünstigt ist beim Gütertransport der Ankauf von Treibstoff für Fahrzeuge mit einer Nutzlast ab 7,5 Tonnen, und die Fahrzeuge müssen durchwegs zumindest der Schadstoffklasse Euro 5 angehören. Allgemein wird auf das Ausstellungsdatum der Rechnungen abgestellt.

Wie nachträglich ersichtlich, sind die Termine für die drei Kategorien von Antragstellern völlig verschieden, und es kommt auch heuer das Verfahren des „click-day“ zur Anwendung, sprich, wer in den ersten Minuten ab Termineröffnung ansucht, hat die Chance, zum Fördertopf zugelassen zu werden, wer später kommt, hat das Nachsehen.

Es muss vorweggenommen werden, dass die zuerkannten Steuergutschriften spätestens innerhalb 31.12.2023 im Vordruck F24 verrechnet werden müssen. Die Gutschrift ist nicht steuerpflichtig und führt auch nicht zu Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Gemeinkosten und Zinsen. Bei der Verrechnung der Gutschriften müssen auch die einschlägigen Obergrenzen von 2 Mio. Euro bzw. von 250.000 Euro nicht berücksichtigt werden.

Hier ein Überblick über die neuen Anträge:

1. Transportunternehmen, welche Güterbeförderungen auf eigene Rechnung (sog. „trasporto beni c/proprio“) durchführen, können noch für das 1. Quartal 2022 einen Antrag stellen. Die Steuergutschrift beträgt maximal 28% der Aufwendungen für Dieseltreibstoff, und die Anträge sind in der Zeit zwischen dem 11. September 2023, 15.00 Uhr, und dem 29. September 2023, 23.59 Uhr, zu stellen. In den Anträgen sind alle Rechnungen für den Dieseltreibstoff getrennt anzuführen, und zudem ist jedes Fahrzeug getrennt aufzulisten, für welches um die Begünstigung angesucht werden soll, um eine Kontrolle der Schadstoffklassen und Traglast zu gewährleisten.

Für diese Hilfsmaßnahme sind auf Staatsebene insgesamt 85 Millionen Euro vorgesehen; soweit die Mittel nicht ausreichen, erfolgt eine entsprechende Kürzung des Beitragssatzes. Im umgekehrten Fall werden die Hilfen für die Transportunternehmer auf Rechnung Dritter (siehe nächsten Punkt) umgeschichtet.

2. Transportunternehmen, welche Güterbeförderungen auf Rechnung Dritter durchführen, können nur noch für das 2. Quartal 2022 ansuchen, und erhalten eine Steuergutschrift von maximal 12% der in diesem Zeitraum getragenen Aufwendungen für Dieseltreibstoff. Die Anträge sind in der Zeit zwischen dem 18. September 2023, 15.00 Uhr, und dem 6. Oktober 2023, 23.59 Uhr, einzureichen. Auch hier sind in den Anträgen die Rechnungen und die Fahrzeuge im Detail anzugeben, auch um die Traglast und die Schadstoffklasse überprüfen zu können.

Für die Maßnahme sind auf Staatsebene 200 Millionen Euro vorgesehen, und die Mittel könnten erhöht werden, soweit bei der Maßnahme laut Punkt 1) Überschüsse verbleiben.

3. Unternehmen, welche im Personentransport auf der Straße tätig sind, können ebenfalls für das 2. Quartal 2022 ansuchen und erhalten eine Gutschrift von maximal 12%. Die Anträge sind in der Zeit zwischen dem 14. September 2023, 15.00 Uhr, und dem 4. Oktober 2023, 23.59 Uhr, vorzulegen.

Auch hier sind in den Anträgen die Rechnungen und die Fahrzeuge im Detail anzugeben, auch um die Schadstoffklasse überprüfen zu können.

Für diese Maßnahme sind insgesamt 15 Millionen Euro vorgesehen, so dass man sich nicht zu große Hoffnungen machen darf.

Gefördert wird der Ankauf von Dieseltreibstoff in Italien durch hier ansässige Unternehmen bzw. durch italienische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Dabei werden aber auch die Rechnungen ausländischer Unternehmen für Treibstofflieferungen in Italien (z. B. durch UTA oder DKV) anerkannt; zumal in diesen Fällen die verlangten Kenndaten der Eingangsrechnungen aus dem SDI-Portal (Übermittlung elektronischer Rechnungen) fehlen, wurde im Vorjahr geklärt, dass bei diesen Auslandsrechnungen die ausländische Rechnungsnummer mit dem Präfix „net-„ anzugeben ist.

Allgemein muss empfohlen werden, angesichts der beschränkten Mittel möglichst am 1. Zulässigen Tag in den ersten Minuten nach Fristeröffnung die Anträge einzureichen.

Es handelt sich um eine Staatsbeihilfe, die laut befristetem „Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ gewährt wird (Mitteilung der Kommission 2022/C 131 I/01). Die entsprechenden Mitteilungen an das Verzeichnis der Staatsbeihilfen (RNA) werden vom zuständigen Ministerium (MIMS) durchgeführt.

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider