Es ist in der Tat nicht einfach, hier noch den Durchblick zu behalten: Die vor Jahren eingeführte Steuergutschrift für Sponsorleistungen im Sportwesen wird immer wieder sporadisch verlängert. Derzeit werden Unternehmen, Freiberuflern und nichtgewerblichen Körperschaften Steuergutschriften von theoretisch 50% der Aufwendungen für Sportsponsoring in den nachstehenden Zeiträumen zuerkannt:
- im ersten Quartal 2022, sprich in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. März 2022 (dies im Sinne von Art. 9 G.V. Nr. 4/2022),
- im ersten Quartal 2023, sprich in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 31. März 2023 (Art. 1 Abs. 615 G. 197/2022) und
- nun auch für jene im dritten Quartal 2023, sprich in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 30. September 2023 (in diesem Sinne Art. 37 G.V. 75/2023).
Für die Ausgaben im 1. Quartal 2022 kann innerhalb 29. September 2023 um die Steuergutschrift angesucht werden; für die Begünstigung im Jahr 2023 stehen Form und Fälligkeit eines Antrages hingegen noch offen.
Hier daher vorerst die wichtigsten Informationen zur Gutschrift für das Jahr 2022, um welche in den nächsten Wochen angesucht werden kann:
Zunächst zur zeitlichen Zuordnung: Für diese Zuordnung an das 1. Quartal 2022 wird grundsätzlich auf das Kassaprinzip abgestellt. Daraus folgt: Wer im ersten Quartal 2022 einen Sponsorvertrag abgeschlossen, die entsprechende Zahlung aber erst nach dem 31. März 2022 durchgeführt hat, kann jetzt nicht ansuchen. Umgekehrt: Auch wer schon zuvor einen abgeschlossenen mehrjährigen Vertrag hatte (der u. U. auch über den 31. März 2022 hinausgeht), kann für die in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 und dem 31. März 2022 geleisteten Zahlungen die Gutschrift beantragen, und dies auch dann, wenn die geleisteten Zahlungen u. U. teilweise das Jahr 2021 oder 2023 betreffen. Umgekehrt wird mit sog. FAQs klargestellt, dass Zahlungen im 1. Quartal 2022 auf Verträge, die nur das Jahr 2021 betreffen, nicht begünstigt sind; die Verträge müssen nämlich (auch) das Jahr 2022 betreffen. Was die Zahlung anbelangt, so wird klargestellt, dass Barzahlungen und auch etwaige Kompensationen (zwischen Verbindlichkeiten und Forderungen) strikt ausgeschlossen werden.
Außerdem ist vorgesehen, dass nur Ausgaben mit einem Mindestbetrag von 10.000 Euro (ohne MwSt) zur Förderung zugelassen werden.
Die Steuergutschrift beträgt grundsätzlich 50% der Ausgaben. Da aber für die gesamte Aktion im Haushalt für 2022 bescheidene 20 Millionen Euro vorgesehen sind, wird der tatsächliche Fördersatz am Ende vermutlich weit unter dieser Schwelle liegen. Immerhin garantiert der Staat aber eine Mindestbeihilfe von 5%, so dass zumindest die Spesen für den Antrag gedeckt sein sollten.
Anerkannt werden die Kosten aus Sponsorverträgen nicht nur mit nationalen Sportverbänden und professionellen Sportgesellschaften, sondern auch mit einfachen Sportvereinen, die beim CONI eingetragen sind und sportliche Disziplinen ausüben, welche bei Olympia zugelassen sind und zudem die Jugendsportförderung betreiben. Ausgeschlossen sind allerdings Zuwendungen an Vereine, die selbst die pauschale Abrechnung nach dem sog. Sportgesetz (G. 398/1991) beanspruchen. Zudem müssen die unterstützten Sportorganisationen im Jahr 2019 einen Umsatz zwischen 150.000 Euro und 15 Millionen Euro realisiert haben und auch tatsächlich die Jugendförderung ausgeübt haben; der Bezug auf das Jahr 2019 wird mit der Corona-Pandemie begründet.
Der Antrag ist, wie oben erwähnt, innerhalb 29. September 2023 über die digitale Plattform des „Dipartimento dello sport“ zu verschicken. Auf der entsprechenden Homepage findet man unter: https://www.sportgov.it/sponsorizzazioni2022/it/home/
zunächst einen Leitfaden und eine Reihe von sog. FAQs, und dann ist über diese Seite die gesamte Prozedur aktivierbar. Vorsichtshalber nicht verlassen sollte man sich auf die derzeit auf der Homepage angeführte Fälligkeit (30.09.2023), denn in allen sonstigen amtlichen Anleitungen wird der 29. September 2023 festgehalten.
Wir empfehlen Ihnen, den genannten Leitfaden herunterzuladen und beim Ausfüllen strikt die dort angeführten Schritte zu befolgen.
Bitte beachten auch, dass der Antrag vom rechtlichen Vertreter und von einem Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer, Arbeitsberater oder CAF) digital unterzeichnet werden muss.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider