Anbei kurz zur Erinnerung einige Hinweise zu den Steuergutschriften auf Investitionen und insbesondere zur anstehenden Fälligkeit am 30. November 2023.
a) Ordentliche Investitionen: Übergangsregelung für Steuergutschrift von 6%
Die in den letzten Jahren zuerkannte Steuergutschrift von 6% (oder teilweise auch 10%) für Investitionen in Sachanlagen mit einem Abschreibungssatz von mehr als 6,5% ist seit 1. Jänner 2023 bekanntlich ausgelaufen. Aber es gibt eine Übergangsbestimmung: Bei verbindlichen Bestellungen und Anzahlungen von zumindest 20% innerhalb 31. Dezember 2022 kann der Bonus von 6% für Investitionen mit einer Obergrenze von 2 Millionen Euro noch für Übergaben von Gütern innerhalb 30. November 2023 beansprucht werden. Achtung: Hier war im Finanzgesetz für 2023 ursprünglich als Endtermin der 30. Juni 2023 vorgesehen, und die Fälligkeit ist nachträglich auf den 30. November 2023 verlängert worden. Um 2023 noch in den Genuss der Erleichterung zu kommen, ist es also notwendig, die Übergabe des Anlagegutes innerhalb 30. November belegen zu können; eine Inbetriebnahme ist für die Steuergutschrift nicht unbedingt notwendig.
b) Investitionen in Sachanlagen Industrie 4.0 mit Steuergutschrift 40%
Zur Erinnerung: Bereits im Haushaltsgesetz für 2022 wurde die Förderung im Bereich Industrie 4.0 für die Jahre 2023, 2024 und 2025 wie folgt reduziert:
- 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro,
- 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und
- 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.
Wichtig: Im Unterschied zu den Vorjahren gelten die obgenannten Schwellen nicht für die einzelnen Jahre, sondern einheitlich für den gesamten Dreijahreszeitraum. Wer demnach bereits 2023 20 Millionen investiert, erhält in den Folgejahren keine Förderung mehr.
Aber auch hier gibt es eine Übergangsbestimmung für 2023:
Wer innerhalb 31.12.2022 einen verbindlichen Auftrag erteilt und zudem zumindest 20% angezahlt hat, für den bleiben für 2023 noch die Erleichterungen des Vorjahres, also jene von 2022, aufrecht, wenn die Übergabe des Gutes innerhalb 30. November 2023 erfolgt. Liegen die beiden Voraussetzungen vor, stehen also noch für Investitionen mit Übergabe innerhalb 30. November 2023 nachstehende Förderungen zu:
- 40% für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro;
- 20% für Investitionen zwischen 2,5 und 10 Mio. Euro;
- 10% für Investitionen zwischen 10 und 20 Mio. Euro;
- keine Gutschrift für den 20 Mio. Euro übersteigenden Teil.
Und wichtig: Für Investitionen mit Kosten über 300.000 Euro muss innerhalb 30. November 2023 auch eine beeidete Schätzung eines Sachverständigen erstellt werden, worin die technischen Eigenschaften des Anlagegutes hinsichtlich „Industrie 4.0“ und die Verbindung mit dem EDV-System (sog. „interconnession“) bestätigt werden. Zum Nachweis des sicheren Datums der Schätzung sind eine digitale Unterschrift, eine Beglaubigung durch einen Notar oder auch die Versendung mittels PEC zugelassen. Wird die genannte Investitionsschwelle nicht überschritten, reicht auch eine Eigenerklärung des rechtlichen Vertreters über die Eigenschaften der Güter im Sinne der Bestimmungen im Bereich Industrie 4.0.
Wichtiger Hinweis: Erfolgt die Übergabe des Anlagegutes innerhalb 30. November 2023, und das Gut wird erst später an das EDV-System angeschlossen, so sind nach geltender Auffassung der Agentur der Einnahmen zwei beeidete Schätzungen notwendig, eine erste innerhalb 30. November 2023, worin die technischen Eigenschaften „Industrie 4.0“ des Gutes bestätigt werden, und eine zweite z. B. im April 2024, sobald der Anschluss des Gutes an das EDV-System vorgenommen wird. Sollte nur ein Schätzgutachten bei Anschluss im nächsten Jahr erfolgen, so fehlt die Bestätigung über die technischen Eigenschaften zum Zeitpunkt der Übergabe innerhalb 30. November 2023, und man riskiert, nur mehr die Begünstigungen zu erhalten, wie sie für den Dreijahreszeitraum 2023 – 2025 vorgesehen sind.
Bleibt daran zu erinnern, dass für Investitionen im Bereich Industrie 4.0 im Jahr 2023 auf den Rechnungen sinngemäß folgender Vermerk anzubringen ist: „Rechnung für begünstigtes Gut im Sinne von G 178/2020, Art. 1, Abs. 1054 – 1058-ter, gemäß Änderung durch G. 234/2021, Art. 1, Abs. 44“.
c) Verlängerung für Investitionen in immaterielle Anlagen Industrie 4.0
Weiterhin aufrecht bleibt die Förderung von Investitionen in immaterielle Anlagen im Bereich Industrie 4.0 bis zum 31. Dezember 2025 (mit der üblichen Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2026). Der zur Förderung zugelassene Höchstbetrag beträgt jeweils 1 Mio. Euro pro Jahr, und die Steuergutschrift beträgt bis zum 31. Dezember 2023 20%, wird dann 2024 aber auf 15% und 2025 auf 10% reduziert. Soweit bereits innerhalb 31. Dezember 2022 die Bestellung und die Anzahlung von zumindest 20% erfolgt sind, kann für Übergaben bis zum 31. Dezember 2023 noch die erhöhte Gutschrift von 50% beansprucht werden. Auch hier war ursprünglich der 30. Juni 2023 vorgesehen, und die Frist ist später auf Ende Dezember verlängert worden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider