Innerhalb Mittwoch, den 27. Dezember 2023ist wiederum die jährliche Vorauszahlung auf die Mehrwertsteuer zu leisten. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich keine Unterschiede in den Zahlungsvorschriften. Hier die wichtigsten Hinweise:
Frist und Zahlungsmodalitäten
Die MwSt.-Vorauszahlung ist innerhalb Mittwoch, den 27. Dezember 2023, zu leisten. Sie ist über den Zahlungsvordruck „F24“ vorzunehmen. Die Zahlung ist auf den Cent genau zu berechnen und durchzuführen (also ohne Rundungen auf den ganzen Euro). Eine Ratenzahlung der Vorauszahlung ist nicht möglich.
Einzahlungsschlüssel
Bei Monatsabrechnern ist der Zahlungsschlüssel 6013, bei Quartalsabrechnern der Schlüssel 6035 zu verwenden Als Bezugszeitraum im Vordruck „F24“ ist „2023“ anzugeben.
Verrechnung mit Guthaben
Guthaben aus der vorhergehenden MwSt.-Abrechnung (z.B. Guthaben November 2023 bzw. Guthaben des 3. Quartals) dürfen nicht mit der MwSt.-Vorauszahlung verrechnet werden! Sollten noch irgendwelche Guthaben aus der Einkommenserklärung (Unico 2023), aus der MwSt.-Jahreserklärung, aus der Meldung der Steuersubstituten (Vordr. 770) oder aus dem vierteljährlichen MwSt.-Erstattungsantrag bestehen, können diese hingegen zur Verrechnung mit der MwSt.-Vorauszahlung herangezogen werden.
Befreiungen
Keine Vorauszahlung ist notwendig, wenn für Dezember 2023 (bzw. für das letzte Quartal 2023) mit Sicherheit ein MwSt.-Guthaben erwartet wird. Es sind sodann verschiedene andere Befreiungen vorgesehen, so unter anderem bei Tätigkeitsbeginn ab dem 1. Jänner 2023 oder bei Beendigung der Tätigkeit innerhalb 30. November 2023 (30. September 2023 bei trimestralen Abrechnung) oder bei Anwendung bestimmter Sonderverfahren (Landwirtschaft, Kleinstunternehmen, u. a.). Weitere Informationen dazu können wir Ihnen telefonisch erteilen.
Vorauszahlungen unter 103,29 Euro sind nicht zu entrichten.
Ebenfalls keine Vorauszahlung ist zu leisten, wenn der Bezugszeitraum im Vorjahr (Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022) mit einem Guthaben schloss (allerdings vor Abzug der vorjährigen Vorauszahlung).
Die Berechnungsverfahren:
Berechnung
Grundsätzlich kann für der Vorauszahlung eine der drei nachfolgenden Berechnungsformen angewandt werden, wobei der Steuerpflichtige die für ihn günstigste Variante wählen kann:
- Vorjahresbezug (oder allgemeine Methode): Die Vorauszahlung wird in Höhe von 88% der im Vorjahreszeitraum (Dezember 2022 bzw. 4. Quartal 2022) geschuldeten MwSt. berechnet.
- Erwartete MwSt.-Schuld (oder 1. Variante): Die Vorauszahlung (auch hier 88 Prozent) wird mit Bezug auf die MwSt.-Schuld berechnet, die für den laufenden Abrechnungszeitraum (Dezember 2023 bzw. 4. Quartal 2023) erwartet wird. Allerdings, wenn sich im Nachhinein eine höhere MwSt.-Schuld ergibt und sich die Vorauszahlung als zu niedrig erweist, fallen die entsprechenden Verwaltungsstrafen und Zinsen an.
- Außerordentliche MwSt-Abrechnung (oder 2. Variante): Man hat die gesamte MwSt.-Schuld (also 100 Prozent) zu zahlen, die sich aus einer außerordentlichen Zwischenabrechnung zum 20. Dezember 2023 ergibt. Diese Abrechnung ist getrennt im MwSt.-Register zu vermerken. Die Methode ist immer dann zu empfehlen, wenn der Großteil der Umsätze erst in den letzten Dezembertagen getätigt wird; allerdings sind bei dieser Methode alle bis zum 20. Dezember 2023 durchgeführte Umsätze zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Lieferungen mit Lieferschein mit Übergabe der Ware bis zu diesem Datum, die aber erst zum Monatsende in Rechnung gestellt werden.
Ausarbeitung durch unsere Kanzlei
Wir können Ihnen auf Anfrage gern die Berechnung der MwSt.-Vorauszahlung und die Abfassung des Zahlungsvordrucks „F24“ abnehmen. Aus Termingründen ersuchen wir Sie aber, uns dies spätestens bis Mittwoch, den 20. Dezember 2023, mitzuteilen.
Ausständige MwSt.-Zahlungen für 2022:
Unterlassene MwSt-Zahlungen im Laufe des Jahres 2022 (z. B. aufgrund fehlender Liquidität) können zu einem Finanzstrafvergehen führen, wenn diese den Betrag von 250.000 Euro überschreiten. Dieser Straftatbestand tritt aber erst ein, wenn die Verspätung bzw. die Unterlassung über die Frist für die MwSt-Vorauszahlung für das Folgejahr hinausgehen. Mit anderen Worten: Das Vergehen wird vermieden, wenn die Zahlung bis 27. Dezember 2023 nachgeholt wird. Es lohnt sich also zu prüfen, ob für das Jahr 2022 noch größere MwSt.-Beträge einzuzahlen sind.
Steuervorauszahlung und Split Payment:
Öffentliche Körperschaften und Gesellschaften, die selbst dem Split Payment unterliegen (also die Mehrwertsteuer nicht dem Lieferanten zahlen, sondern direkt an den Fiskus abführen) haben Sonderbestimmungen zu beachten; sollte Ihr Unternehmen hier betroffen sein, setzen Sie sich bitte direkt mit uns für weitere Details in Verbindung.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider