Schwellenwert für Corona-Beihilfen auf 1.800.000 Euro erhöht

Die EU-Kommission hat mit Beschluss vom 28. Jänner 2021 die Rahmenbedingungen für die vorübergehenden Notstandshilfen in Corona-Zeiten (sog. „Temporary Framework“) wie folgt geändert:

1. Der befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Pandemie wurde bis zum 31.12.2021 verlängert.

2. Die Obergrenzen für Hilfen an einzelne Unternehmen werden angehoben. Die neuen Höchstbeträge belaufen sich auf 225.000 Euro pro Unternehmen, das in der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist (vorher 100.000 Euro), 270.000 Euro pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist (vorher 120.000 Euro), und 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist (vorher 800.000 Euro). Wie bisher können diese mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen (bis zu 30.000 Euro pro Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor und bis zu 25.000 Euro pro Unternehmen im Landwirtschaftssektor) über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren kombiniert werden, sofern die Anforderungen der jeweiligen De-minimis-Regelung erfüllt werden. Der neue Grenzwert von 1,8 Mio. Euro gilt nicht pro Jahr, sondern für die gesamte Coronakrisenzeit.

3. Für Unternehmen, die von der Coronakrise besonders betroffen sind und im Förderzeitraum Umsatzeinbußen von mindestens 30% im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019 haben, kann der Staat einen Beitrag zu dem Teil der Fixkosten der Unternehmen leisten, der nicht durch die Einnahmen gedeckt ist, und zwar in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro pro Unternehmen (bisher 3 Mio. Euro).

4. Die Kommission wird den Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit geben, bis zum 31.12.2022 rückzahlbare Instrumente (z. B. Bürgschaften, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt wurden, in andere Beihilfeformen, wie z. B. direkte Zuschüsse, umzuwandeln.

Für uns in Italien ist vor allem die zweite Änderung von Bedeutung, denn für Beihilfen zur Abdeckung von Fixkosten fehlen bis dato die notwendigen Durchführungsbestimmungen.

Die erhöhte Schwelle von 1,8 Mio. Euro ist für die diversen Verlustbeiträge zu beachten, aber auch für den sog. Mietbonus, den Nachlass der IRAP-Saldozahlung für 2019 und die fiktive Anerkennung der ersten IRAP-Vorauszahlung für 2020, den Steuerbonus für die Desinfizierung, die Verminderung bzw. der Nachlass der Gemeindeimmobiliensteuer GIS, den Nachlass der Sozialbeiträge, wenn die Lohnausgleichskasse nicht beansprucht wird, sowie andere im Zusammenhang mit Covid-19 gewährte Beihilfen und Zuschüsse. Insbesondere größere Tourismusunternehmen haben die Schwelle in den letzten Monaten vielfach schon überschritten und in der Folge z. T. gar nicht mehr um den letzten Verlustbeitrag Mitte Jänner angesucht; da mag es jetzt ein schwacher Trost sein, wenn nachträglich die Beitragsschwellen angehoben wurden, und es kann nur gehofft werden, dass die Fristen nochmals geöffnet werden!

In diesem Zusammenhang sind aber zwei Sachverhalte nach wie vor nicht geklärt:

- Beim obgenannten Nachlass der IRAP im letzten Juni hat sich die Finanzverwaltung immer noch nicht entschieden, ob sie diese Förderung den Verlustbeiträgen zurechnen will (mit der neuen Obergrenze von 1,6 Mio. Euro), oder dem Fixkostenblock von 10 Millionen.

- Weiterhin nicht geklärt ist zudem, ob die Schwelle von 1,8 Mio. Euro bei verbundenen Unternehmen auf Gruppenebene zu rechnen ist oder ob die Schwelle für jedes einzelne Unternehmen zusteht. Die Assonime hat bereits im Vorjahr versichert, informelle Zusicherungen zu haben, dass die Schwelle mit Bezug auf das einzelne Unternehmen zu berechnen sei. Nach einer Antwort in der sog. „Question Time“ im Parlament vom 18. November 2020 soll es hingegen eine Auslegung der EU-Kommission geben, wonach für die Berechnung der Schwelle die Unternehmen jeweils als Gruppe zu berücksichtigen sind, also einschließlich der Partnerunternehmen.

Im Rahmen des sog. „Telefisco“ wurde hier Klarheit verlangt, die Agentur der Einnahmen hat aber nur zugesichert, innerhalb April die Angelegenheit zu klären, damit ggf. die IRAP noch straffrei nachgezahlt werden könne. Ein schwacher Trost.

Angesichts der unklaren Regelungen ist aber insbesondere größeren Unternehmen anzuraten, vor Beanspruchung von Beihilfen aus dem Corona-Topf mit der eigenen Steuernummer Einsicht in das nationale Beihilferegister zu nehmen, denn vielfach ist den Unternehmen trotz aller Sorgfalt selbst gar nicht bekannt, was alles als Beihilfe klassifiziert wird. Hier die Adresse:

https://www.rna.gov.it/RegistroNazionaleTrasparenza/faces/pages/TrasparenzaAiuto.jspx

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Josef Vieider