Über den Werbebonus für 2020 haben wir Sie zuletzt mit unserem Rundschreiben Nr. 53 vom 1. September 2020 informiert: Unternehmen, nichtgewerbliche Körperschaften und Freiberufler konnten innerhalb 30. September 2020 eine Voranmeldung über die voraussichtlichen Aufwendungen für Werbung in Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk und Fernsehen des Jahres 2020 verschicken, in der Hoffnung, darauf eine Steuergutschrift im Ausmaß von bis zu 50% zu erhalten. Am 25. November 2020 hat das Departement für Information und Verlagswesen dann die Liste der zugelassenen Unternehmen und Freiberufler veröffentlicht. Wie befürchtet, konnten angesichts karger Finanzmittel die ursprünglich hohen Versprechungen nicht eingehalten werden: Die Werbungen in Zeitungen und Zeitschriften können noch mit 14,8% und jene in Rundfunk und Fernsehen noch mit 5,6% unterstützt werden, und für die entsprechende Förderung wird eine Steuergutschrift zuerkannt, die über den Vordruck F24 verrechnet werden darf. Unter der nachstehenden Internetseite kann geprüft werden, ob das im letzten September eingereichte Gesuch auch zugelassen worden ist:
Damit man die Steuergutschrift auch tatsächlich erhält, muss innerhalb 8. Februar 2021 (der ursprünglich vorgesehene Termin 31. Jänner ist so verlängert worden) auf telematischem Wege mittels einschlägigen Vordruckes der Agentur der Einnahmen eine Ersatzerklärung über die tatsächlich getragenen Aufwendungen im Jahr 2020 verschickt werden.
Zwecks Zuordnung der Aufwendungen an das Jahr 2020 gilt für Unternehmen der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung („Kompetenzprinzip“), während für Freiberufler auf das Kassaprinzip abgestellt wird. Bei Unternehmen werden in der Praxis also jene Werbeleistungen berücksichtigt, die 2020 auch gedruckt oder gesendet worden sind, unabhängig von ihrer Fakturierung und Zahlung. Der Ersatzerklärung selbst sind keinerlei Belege oder Rechnungen beizulegen. Diese müssen allerdings für etwaige Kontrollzwecke aufbewahrt werden.
Aufgrund der versandten Ersatzerklärungen wird abermals eine Liste der Unternehmen und Freiberufler erstellt werden, die tatsächlich Anrecht auf die Steuergutschrift haben. Die Steuergutschrift darf dann ausschließlich zur Verrechnung im Vordruck F24 verwendet werden, und zwar ab dem 5. Tag nach Veröffentlichung der genannten neuen Liste. Der Zahlungsschlüssel lautet 6900.
Bleibt zu ergänzen, dass dieser Werbebonus für Zwecke der Einkommensteuern ertragswirksam zu berücksichtigen ist. Unternehmen werden die Beihilfe i.d.R. unter A.5 der Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen müssen, und zwar bereits im Jahresabschluss für 2020, zumal der Anspruch aufgrund der obgenannten Veröffentlichung der ersten Liste am 25. November 2020 bereits im Vorjahr bekannt war.
Der Beitrag unterliegt zudem den De-Minimis-Beschränkungen (Limit von 200.000 Euro über 3 Jahre), und wichtig: Es besteht hierzu keine Lockerung aufgrund der Coronapandemie. Im Klartext: Es gilt nicht die erhöhte Fördergrenze von 800.000 bzw. zuletzt 1,8 Mio. Euro! Für weitere Details verweisen wir auf unser Rundschreiben Nr. 53/2020.
Über die durch das Haushaltsgesetz für 2021 (G. 178/2020) geänderten Bestimmungen für den Werbebonus 2021 haben wir Sie bereits zu Jahresbeginn informiert.
Hinweis: Soweit wir für Sie die Ersatzerklärung für 2020 verschicken sollen, lassen Sie uns das bitte in den nächsten Tagen wissen
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider