Wirtschaftsförderung des Landes für Klein- und Kleinstunternehmen – Investitionsbeihilfen im Wettbewerbsverfahren – Abgabetermin 30. April 2021

Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 48 vom 26. Jänner 2021 wiederum eine Ausschreibung genehmigt, welche Beihilfen für betriebliche Investitionen in Form von Kapitalbeiträgen vorsieht. Begünstigte sind ausschließlich Kleinst- und Kleinunternehmen (Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten). Die Beihilfe beträgt bis zu 20% der Investition. Die entsprechenden Gesuche können bis 30. April 2021 bei den zuständigen Landesämtern ausschließlich online eingereicht werden. Die förderungsfähigen Vorhaben werden auf Basis eines Punktesystems ermittelt. Es muss vorweggenommen werden, dass die gesamte Maßnahme mit insgesamt 3.000.000 Euro im Landeshaushalt dotiert ist; große Unterstützungen darf man sich folglich nicht erwarten! Im Vorjahr waren immerhin noch 6 Mio. Euro vorgesehen. Nachstehend die Details der Ausschreibung.

Begünstigte Unternehmer

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, allerdings beschränkt auf Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß den einschlägigen EU-Definitionen:

-Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern (Jahresarbeitseinheiten) und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro.

-Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern (Jahresarbeitseinheiten) und mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro.

Die Anspruchsberechtigten müssen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Gebiet der Provinz Bozen ausüben.

Begünstigte Güter

Beihilfefähig sind folgende Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte:

- Einrichtungen,

- Hardware,

- Software,

- Maschinen und Produktionsanlagen,

- Arbeitsfahrzeuge: Autokräne, Autobetonmischmaschinen, Autopumpen für Beton,

- Geräte,

- Transportmittel welche als „Sonderfahrzeuge“ zugelassen sind,

- Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Handelsagenten und Vertreter, die im Verzeichnis der Handelskammer eingetragen sind: das erste Fahrzeug mit einem Höchstwert von 50.000,00 Euro (ohne MwSt.), das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird,

- Fahrzeuge zur Personenbeförderung für Tätigkeiten Beförderung in Taxis und Verleih von Mietwagen mit Fahrer,

- Fahrzeuge für den Warentransport für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen.

Ersatzinvestitionen sind nicht zulässig!

Die Investitionen müssen sich auf das Jahr 2021 beziehen und darunter versteht man:

a) die Bestellung, Lieferung und Rechnung 2021 oder

b) die Bestellung und Anzahlung 2021 und die Lieferung und Endrechnung 2022 oder

c) die Bestellung, Anzahlung und Lieferung 2021 und die Endrechnung 202,

wobei die Anzahlung mindestens 20% der genehmigten Gesamtsumme betragen muss.

Das Mindestinvestitionsvolumen muss 20.000 Euro betragen. Die Obergrenze beträgt 500.000 Euro. Belaufen sich die effektiven Ausgaben auf weniger als 70% der zugelassenen Ausgabe, werden sie um 25 % reduziert. Der Beitrag wird auf der Grundlage der geringeren zugelassenen Ausgaben ausgezahlt.

Höhe der Beihilfe

Die gesamte Beihilfe kann das Höchstausmaß von 20% der zugelassenen Kosten nicht überschreiten. Angesichts der eingangs aufgezeigten verfügbaren Mittel wird diese Grenze aber wohl kaum erreicht werden.

Wettbewerbsverfahren

Die Bewertung des Beitragsantrages erfolgt mittels Angabe folgender Schwerpunkte mit einer max. Zuordnung von 120 Punkten (anbei der Auszug aus der Bekanntmachung):

- Güter für die technologischen und digitalen Transformationsprozesse der Unternehmen aufgrund des Modells „Unternehmen 4.0“;

- Förderungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte genehmigt in den letzten fünf Jahren;

- Nutzung bestehender Baukubatur;

- Einzelhandelstätigkeit in Vierteln oder peripheren Zonen, die keine historischen oder städtischen Zentren in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern umfassen, oder Handelsbetriebe, die einen „Nahversorgungsdienst“ ausüben;

- Strukturschwäche;

- Wachstum (formalisierte Kooperation, Nutzung des Services „Export Coach“ der IDM Südtirol Alto Adige 2017-2019);

- Frauenunternehmen;

- „Neues Unternehmen“;

- Zertifizierungen/Qualifizierungen (ISO-Zertifizierung, SOA-Zertifizierung; Zertifizierung „audit familieundberuf“, Legalitätsrating, Meisterbrief oder Handelsfachwirt, Diplom eines mindestens dreijährigen Universitäts- oder Hochschulstudiums, bestehender Lehrvertrag).

Bis zum 30. Juni 2021 werden 3 Rangordnungen erstellt und genehmigt:

  • eine Rangordnung der Sektoren Handwerk und Industrie für Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten;
  • eine Rangordnung der Sektoren Handwerk und Industrie für Unternehmen mit mehr als 9 bis 49 Beschäftigten;
  • eine Rangordnung der Sektoren Handel und Dienstleistungen für Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten.

Antrag

Die Beihilfeanträge müssen vor Beginn des entsprechenden Investitionsvorhabens eingereicht werden. Jegliche, die Investition unumkehrbar machende rechtliche Verpflichtung, die der Antragsteller vor dem Datum der Vorlage des Antrags eingeht, sowie die auch nur teilweise Ausstellung von Ausgabenbelegen wie Akontorechnungen, Kaufvorverträgen mit Anzahlung oder Ähnliches vor dem genannten Datum haben den Ausschluss von der Förderung der gesamten entsprechenden Investition zur Folge.

Die Beihilfegesuche können bis zum 30. April 2021 eingereicht werden.

Wichtig: Die Anträge nur online über SPID (Sistema Pubblico di Identità Digitale) eingereicht werden. 

Kumulierung

Die Beihilfen sind nicht mit anderen Förderungen, so z. B. dem Zinsenbeitrag aus dem „Sabatini“-Gesetz kumulierbar. Laut Auskünften des Landes ist aber eine Kumulierung mit den Steuergutschriften (10% für ordentliche Investitionen, 50% für Investitionen im Bereich Industrie 4.0) zulässig, die Förderung über die Steuergutschrift wird aber bei der Punktebewertung berücksichtigt.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider