Wir haben Sie bereits mit mehreren Rundschreiben darauf hingewiesen: Auch nicht energie- und gasintensiven Unternehmen steht für das 2. und 3. Quartal 2022 eine Steuergutschrift für Preissteigerungen bei Strom und Gas im Vergleich zu 2019 zu. Hier nochmals die Voraussetzungen:
Steuergutschrift für Stromverbrauch:
Voraussetzungen: Stromanschluss von zumindest 16,5 kw und Erhöhung der reinen Stromkosten (bereinigt um Transport- und Verwaltungskosten) um mindestens 30%
- im Vergleich 1. Quartal 2019/1. Quartal 2022 für die Gutschrift für das 2. Quartal 2022 und
- im Vergleich 2. Quartal 2019/2. Quartal 2022 für die Gutschrift für das 3. Quartal 2022;
Höhe der Gutschrift: jeweils 15% der bereinigten Stromkosten des 2. Quartals bzw. des 3. Quartals 2022.
Steuergutschrift für Gasverbrauch:
Voraussetzungen: Anstieg des durchschnittlichen Gasreferenzpreises (MI-GAS, ermittelt von GME) um mindestens 30%
- im Vergleich 1. Quartal 2019/1. Quartal 2022 für die Gutschrift für das 2. Quartal 2022 und
- im Vergleich 2. Quartal 2019/2. Quartal 2022 für die Gutschrift für das 3. Quartal 2022;
- Höhe der Gutschrift: jeweils 25% der Gaskosten des 2. Quartals bzw. des 3. Quartals 2022.
Eine Berechnung der obigen Preissteigerungen von 2019 auf 2022, bereinigt um Zusatzkosten, ist für den Laien sicher ein äußerst schwieriges Unterfangen, und entsprechend wurden die Strom- und Gaslieferanten verpflichtet, auf Anfrage der Kunden die entsprechenden Auswertungen zu erstellen, vorausgeschickt, dass im Zeitraum 2019/2022 der Lieferant nicht geändert worden ist. In der Zwischenzeit hat auch die ARERA eigene Anleitungen für diese Berechnungen erstellt. Die Lieferanten sind angehalten, innerhalb heute die Auswertungen zu erstellen, soweit sie heute den Antrag erhalten. Wird der Antrag aber in den nächsten Tagen bearbeitet werden, und dies sollte absolut keinerlei negativen Auswirkungen für den Konsumenten haben, der eigentlich die Berechnung auch selbst erstellen könnte.
Die ersten Erfahrungen zeigen, dass die Preissteigerungen nicht nur über 30%, sondern über 300% lagen, so dass die Voraussetzungen unter dem Aspekt der Preissteigerungen i. d. R. gegeben sein sollten. Von Vorteil ist aber, dass der Strom- und Gaslieferanten in ihren Auswertungen auch bereits das Steuerguthaben von 15% bzw. 25%, bezogen auf die „bereinigten“ Stromkosten des Jahres 2022 berechnen, so dass auch hier mögliche Fehlerquellen vermieden werden.
Wir empfehlen, die Anträge an die Lieferanten so bald als möglich zu verschicken und auf jeden Fall für das 2. und 3. Quartal getrennte Anträge zu stellen, damit Sie die Auswertungen für das 2. Quartal ehestens erhalten und damit früher die Verrechnung vornehmen können.
Wie mitgeteilt, müssen die Gutschriften spätestens innerhalb 31. Dezember 2022 verrechnet werden, bei anderweitigem Verfall des Anspruchs. Für die Gutschrift auf Strom des 2. Quartals wurde der Steuerschlüssel 6963 vorgesehen, für das dritte Quartal ist der Schlüssel noch nicht bekannt. Für die Gutschrift auf Gas des 2. Quartals hingegen gilt der Schlüssel 6964, und auch hier gibt es noch keinen Schlüssel für das 3. Quartal.
Diesem Schreiben legen wir eine Vorlage für den Antrag an den jeweiligen Strom- oder Gaslieferanten in deutscher und italienischer Sprache bei.
Übrigens, das gewährte Guthaben zählt nicht zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuern und ist auch bei der Berechnung der „De-Minimis-Schwelle“ nicht zu beachten.
Sollten Sie Lieferanten gewechselt haben, können auch wir ihnen bei der Berechnung der Steuergutschrift behilflich sein.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider