Wie mitgeteilt, wurde mit dem sog. 3. Hilfspaket im letzten September (G.V. 144/2022) die Möglichkeit vorgesehen, beantragte Steuergutschriften aus Forschung und Entwicklung der Jahre 2015 – 2019 zu berichtigen. Bekanntlich waren die einschlägigen Anleitungen zur Inanspruchnahme der diversen Steuergutschriften bei Forschung und Entwicklung in den letzten Jahren leider nicht immer die klarsten, mit der Folge, dass viele Steuerpflichtige – völlig im guten Glauben – zu hohe oder nicht zustehende Begünstigungen beansprucht haben. Hinterher weiß man bekanntlich alles besser, und die Agentur der Einnahmen hat in den letzten Monaten vielfach Einladungen an die Unternehmen verschickt, die beanspruchten Gutschriften nochmals zu überprüfen.
In diesem Sinne wäre es im Sinne der genannten G.V. 144/2022 möglich gewesen (siehe unser Rundschreiben Nr. 40/2022), innerhalb Montag, den 31. Oktober 2022, einen Antrag auf Berichtigung dieser Steuerguthaben zu stellen, und zu Unrecht beanspruchte Gutschriften hätten ggf. innerhalb 16. Dezember 2022 straf- und zinsfrei zurückgezahlt werden sollen; unter Umständen hätte auch für eine Zahlung in drei gleichen Jahresraten, jeweils zum 16. Dezember 2022, 2023 und 2024, optiert werden können, und zwar zu den gesetzlichen Zinsen.
Der Hemmschuh: Die Agentur der Einnahmen war leider bis heute nicht in der Lage, für diese Sanierung irgendwelche amtlichen Anleitungen zu veröffentlichen.
Nun soll der gesamte Prozess um ein Jahr verlängert werden. Die neue Regierung hat angekündigt, die Frist für die etwaige Berichtigung solcher Steuerguthaben der Jahre 2015 – 2019 auf den 31. Oktober 2023 zu verlängern, mit Zahlung dann innerhalb 16. Dezember 2023 (bzw. bei Ratenzahlung in den Jahren 2023 – 2025). Aber damit nicht genug: Zusätzlich sollen die Anleitungen für die Vorjahre nochmals klarer dargelegt werden, und es soll den Steuerpflichtigen auch ermöglicht werden, nachträglich gegebenenfalls notwendige Erklärungen und Bestätigungsvermerke für die Steuergutschriften einzuholen, welche für die Inanspruchnahme der Gutschriften notwendig oder hilfreich sind. Die versprochene Neuregelung soll im Zuge der Umwandlung in Gesetz des genannten dritten Hilfspaketes (G.V. 144/2022) erfolgen, und wir werden Sie sicher zeitnah darüber informieren.
Vorerst daher nur die Empfehlung, am Stichtag 31. Oktober 2022 vorerst keinen Antrag auf Berichtigung zu verschicken und abzuwarten.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider