Werbebonus für 2024 – Voranmeldung zwischen 1. März und 2. April 2024

Bekanntlich kommt der Werbebonus auch im heurigen Jahr wieder in seiner ursprünglichen Fassung zur Anwendung, d. h., die Förderung wird nur auf die Mehrausgaben im Vergleich zum Vorjahr gewährt: Demnach soll ein Bonus im Ausmaß von 75% der Kostensteigerung zuerkannt werden. Die tatsächliche Gutschrift wird angesichts beschränkter Mittel im Haushalt aber am Ende wohl wieder nur einen Bruchteil davon ausmachen.

Begünstigt sind Ausgaben für die Werbung in Zeitungen und Zeitschriften (Tageszeitungen und periodische Zeitschriften). Wie im Vorjahr wird die Werbung in Rundfunk und Fernsehen hingegen nicht unterstützt.  

Bei Zeitschriften mit Online-Ausgaben gilt folgende Regelung: Wird die Zeitschrift einzig in digitaler Form herausgegeben, so müssen die veröffentlichten Informationen zumindest teilweise nur gegen Entgelt abrufbar sein, damit für Werbeschaltungen die Gutschrift zusteht. Wird die Zeitschrift hingegen sowohl in digitaler Form als auch als Papierdruck veröffentlicht, so können bei der Onlineausgabe die Informationen auch zur Gänze unentgeltlich sein.

Es werden nur die reinen Werbekosten anerkannt, insbesondere also ohne etwaige Vermittlungsprovisionen.

Damit man in den Genuss der Förderung kommen kann, müssen die Werbeausgaben im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr zumindest um 1% ansteigen. Wer keine Mehrausgaben hat oder die Tätigkeit erst 2024 beginnt, ist somit ausgeschlossen.

Zugelassen sind Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerblichen Körperschaften.

Die Steuergutschrift ist nicht mit etwaigen sonstigen staatlichen, regionalen oder europäischen Förderungen von Werbeinitiativen kumulierbar und unterliegt zudem den sog. Deminimis-Beschränkungen. Die Steuergutschrift ist in für Zwecke der IRPEF, IRES und IRAP steuerpflichtig.

Die Vormerkungen müssen in der Zeit zwischen dem 1. März 2024 und dem 2. April 2024 auf elektronischem Wege eingereicht werden, und zwar über das Portal „Servizi per“ der Agentur der Einnahmen. Für den Zugang ist zuvor die Anmeldung über SPID, CNS oder CIE erforderlich.

Die Vordrucke und die Bestimmungen über den elektronischen Versand sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben. Es sind i. W. nur die geplanten Ausgaben anzumelden. Bestellungen, Verträge und andere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden!

Wenn Sie es wünschen, sind wir wieder gerne bereit, die Voranmeldungen für Sie zu verschicken!

Bleibt daran zu erinnern, dass nach heutiger Rechtslage in der Zeit zwischen dem 9. Jänner 2025 und dem 9. Februar 2025 die Endabrechnung vorzulegen sein wird, und erst dann erfolgt die endgültige Zuerkennung der Gutschrift, welche dann mit Vordruck F24 (Zahlungsschlüssel 6900) verrechnet werden kann. Wer aber im März 2024 keine Voranmeldung für das laufende Jahr einreicht, darf im Jänner 2025 auch keine Endabrechnung vorlegen!

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider