REDDITI 2024 der natürlichen Personen (ohne MwSt.-Position)
Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, die Steuererklärung für das Jahr 2023 zu erstellen, so bitten wir Sie, uns die entsprechenden Unterlagen innerhalb Freitags, den 24. Mai 2024 zukommen zu lassen.
In der Anlage erhalten Sie eine Aufstellung der dazu notwendigen Unterlagen (siehe Anlagen A, B und C).
Zahlungen
Die Saldozahlung IRPEF für das Jahr 2023, sowie die erste Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2024 sind vor dem Abgabetermin der Steuererklärung, und zwar innerhalb Montag den 1. Juli 2024 (der 30. Juni fällt auf einen Sonntag) bzw. mit 0,4% Aufschlag innerhalb 31. Juli 2024 fällig. Es besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung (maximal 6 Monatsraten bis zum Monat November 2024), wobei die letzte Rate am 02. Dezember 2024 (der 30. November fällt auf einen Samstag) fällig ist, und ein Zinssatz von 4% auf Jahresbasis (entspricht 0,33% pro Monat) zu berechnen ist. Die erste Rate der IMU ist hingegen bereits innerhalb Montag den 17. Juni 2024 fällig (der 16 Juni fällt auf einen Sonntag).
Die zweite Rate der Vorauszahlung der IRPEF und der regionalen Zusatzsteuer IRPEF für das Jahr 2024 ist am 2. Dezember 2024 fällig.
Die IRPEF-Schuld oder das IRPEF-Guthaben in nicht relevanter Höhe, d.h. bis zu Euro 12,00 (entspricht dem Mindestbetrag für geschuldete IRPEF-Einzahlungen), ist nicht geschuldet bzw. kann nicht rückvergütet oder verrechnet werden.
Wir erinnern Sie daran, dass seit dem 3. Dezember 2016 die Privatpersonen ohne MwSt.-Position wieder die Zahlungsvordrucke F24 bei der Bank zur Zahlung vorlegen dürfen, auch wenn der Betrag von 1.000 Euro überschritten wird. Außerdem ist zu vermerken, dass alle Steuerpflichtigen, die Vordrucke F24 mit einem 0-Saldo über Entratel oder Fisconline einreichen müssen und nicht über das Home-Banking oder über Internet-Banking verschicken dürfen.
IRPEF-Sätze
Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurden mehrere Änderungen der Struktur der IRPEF vorgenommen. Insbesondere wurden die Einkommensstufen und die entsprechenden Hebesätze für die Berechnung der IRPEF-Steuer von vier auf drei reduziert.
Nachstehend die Übersicht der neuen Einkommensstufen und Hebesätze.
IRPEF-Sätze 2024 | ||
Steuerpflichtige Einkommensstufen | Steuersatz | Geschuldete Steuer |
bis zu€ 28.000 | 23% | 23% auf den vollen Betrag |
von € 28.001bis € 50.000 | 35% | € 6.440, + 35% auf den Betrag, der höher als € 28.000 € ist |
über € 50.000 | 43% | € 14.140, + 43% auf den Betrag, der höher als 50.000 € |
Gesamteinkommen | Steuerabsetzbetrag für abhängige und gleichgestellte Arbeit |
bis zu € 15.000 | € 1.955 |
von € 15.001 bis € 28.000 | € 1.910 + {€ 1.190 x [(€ 28.000 - Gesamteinkommen) /€ 13000]} |
von € 28.001 bis € 50.000 | € 1.910 x [(€ 50.000 - Gesamteinkommen) /€ 22000] |
über € 50.000 | - |
Gesamteinkommen | Steuerabsetzbetrag für Pensionseinkünfte |
bis zu € 8.500 | € 1.955 |
von € 8.501 bis € 28.000 | € 700 + {€ 1.255 x [(€ 28.000 - Gesamteinkommen) /€ 19500]} |
von € 28.001 bis € 50.000 | € 700 x [(€ 50.000 - Gesamteinkommen) /€ 22000] |
über € 50.000 | --- |
Unterhaltsberechtigte Familienangehörige
Ab dem 1.3.2022 gibt es Änderungen bei den Steuerabsetzbeträgen für unterhaltsberechtigte Kinder gemäß Artikel 12 TUIR.
Ab diesem Datum,
- können die Absetzbeträge nur noch für unterhaltsberechtigte Kinder ab 21 Jahren berechnet werden;
- werden die Absetzbeträge durch eine Art Familiengeld „assegno unico“ vom INPS (ein eigener Antrag dafür ist notwendig) für die unterhaltsberechtigten Kinder unter 21 Jahren und für behinderte Kinder jeden Alters ersetzt.
Zuweisung 8‰, 5‰ und 2‰
Für das Jahr 2023 besteht wie in den Vorjahren die Möglichkeit, einen Anteil im Ausmaß von 5‰ der geschuldeten Steuer an die Wohngemeinde, für soziale Zwecke oder gemeinnützige Organisationen, usw., einen Anteil im Ausmaß von 8‰ an Konfessionsgemeinschaften, sowie einen Anteil im Ausmaß von 2‰ an politische Parteien zuzuweisen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die 5‰ nur an Amateursportvereine zu vergeben, wenn diese im nationalen Register für Amateursportvereine eingetragen sind und eine einschlägige Tätigkeit von sozialem Interesse ausüben.
Beachten Sie bitte, dass diese Wahl keine zusätzlichen Kosten für Sie bedeutet. Bitte teilen Sie uns evtl. die Bezeichnung und die Steuernummer der Organisation mit, an welche Sie die 5‰, 8‰, bzw. 2‰ zuweisen möchten.
Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit des Modells 730
Seit diesem Jahr ist es möglich, das Modell 730 auch für die Erklärung bestimmter Einkünfte zu verwenden, für die bisher das Modell REDDITI PF eingereicht werden musste.
Insbesondere ist es nun möglich, das Modell 730 einzureichen für:
- die Angaben zur Aufwertung von Grundstücken gemäß Artikel 2 des Gesetzesdekrets Nr. 282 vom 24. Dezember 2002 zu melden;
- bestimmte Kapitalerträge aus ausländischen Einkünften, die ohne ansässige Vermittler bezogen wurden.
- die Verpflichtungen in Bezug auf ausländische Investitionen bzw. Vermögenswerte finanzieller Art in Eigentumsform oder andere dingliche Rechte zu erfüllen und die diesbezüglich fälligen Ersatzsteuern (IVAFE, IVIE und Krypto-Vermögenssteuer) zu bestimmen;
Abgabe- und Versendungstermin
Die Steuererklärung „REDDITI 2024“ für Einkommen aus dem Jahr 2023 muss innerhalb den 15. Oktober 2024 elektronisch versandt werden. Die elektronische Versendung kann vom Steuerzahler selbst, bei der Agentur der Einnahmen oder von einem zugelassenen Vermittler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) durchgeführt werden.
Es verbleiben einige wenige Ausnahmen, bei welchen die Steuererklärung noch in Papierformat beim Postamt abgegeben werden kann, dies jedoch innerhalb des kürzeren Termins vom 1. Juli 2024 (der 30 Juni fällt auf einen Sonntag).
Bestätigungsvermerk
Falls ein Steuerguthaben für einen Betrag höher als Euro 5.000,00 für die horizontale Verrechnung bestimmt wird, muss die Steuererklärung mit einem Bestätigungsvermerk versehen werden.
Für weitere Informationen und Klarstellungen steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage:
- Anlage A: Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Abfassung der Steuererklärung
- Anlage B: sonstige Einkünfte
- Anlage C: absetzbare Aufwendungen