Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf einige wichtige Neuerungen der letzten Wochen aufmerksam machen:
Neue Schwellen für vereinfachten Jahresabschluss und Konzernbilanz:
Mit D.Lgs. Nr. 125/2024 wurden neue Schwellen für den Mikroabschluss, den verkürzten Jahresabschluss sowie für den Konzernabschluss festgelegt. In Anlehnung an die EU-Richtlinie 2023/2775/EU geht man davon aus, dass die Neuerungen ab dem Geschäftsjahr 2024 angewandt werden können (genauer: ab den Geschäftsjahren, die ab dem 1. Jänner 2024 oder später beginnen). Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten nämlich vor, dass die neuen Schwellen ab 2024 anzuwenden sind, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung ab 2023 geboten wird, die aber von Italien nicht beansprucht worden ist. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die verschiedenen Schwellen für das erste Geschäftsjahr nicht im zeitlichen Verhältnis anzupassen sind, und zwar unabhängig davon, ob dieses mehr oder weniger als zwölf Monate beträgt. Nachstehend die neuen Schwellenwerte, die im Vergleich zur Vergangenheit um rund 25% angehoben worden sind:
Größenklassen | Mikro- | verkürzter | Konzernabschluss | |
unternehmen | Jahresabschluss | Bruttomethode | Nettomethode | |
Bilanzsumme in Euro | ≤ 220.000 | ≤ 5.500.000 | ≤ 30.000.000 | ≤ 25.000.000 |
Umsatzerlöse in Euro | ≤ 440.000 | ≤ 11.000.000 | ≤ 60.000.000 | ≤ 50.000.000 |
Anzahl Arbeitnehmer | ≤ 5 | ≤ 50 | ≤ 250 | ≤ 250 |
- Angepasst werden zunächst die Schwellen für den Abschluss der Mikrounternehmen (Art. 2435-ter ZGB). Die Vereinfachungen für die Mikrounternehmen können angewandt werden, wenn im ersten Geschäftsjahr oder nachher in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht zwei der nachfolgenden drei Grenzwerte überschritten werden: Bilanzsumme 220.000 Euro (vorher 175.000 Euro), Umsatzerlöse 440.000 Euro (vorher 350.000 Euro); unverändert geblieben ist die Anzahl von durchschnittlich fünf beschäftigten Arbeitnehmern.
- Sodann wurden die Schwellen für den verkürzten Jahresabschluss (Verzicht auf Lagebericht, Kassenflussrechnung und einige Punkte im Anhang) ebenfalls um 25% erhöht: Bilanzsumme 5.500.000 Euro (vormals 4.400.000 Euro); Umsatzerlöse 11.000.000 Euro (vormals 8.800.000 Euro). Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer in Höhe von 50 ist unverändert geblieben. Voraussetzung für die Anwendung des verkürzten Jahresabschlusses ist, dass zwei der vorgenannten drei Schwellen nicht für zwei nachfolgende Jahre überschritten werden. Bei neugegründeten Gesellschaften hat man auf das erste Geschäftsjahr abzustellen. Werden die Schwellen überschritten, hat man bereits ab diesem zweiten Jahr den Abschluss in der ordentlichen Form aufzustellen.
- Aktualisiert werden schließlich auch die Schwellen für den Konzernabschluss. Die diesbezüglichen Grenzwerte werden wie folgt geändert: Bilanzsumme 25 Millionen Euro (vormals 20 Millionen Euro); Umsatzerlöse 50 Millionen Euro (vormals 40 Millionen Euro); unverändert geblieben ist die Anzahl von durchschnittlich 250 beschäftigten Arbeitnehmern. Wird die Berechnung auf den Werten ohne Konsolidierung (Bruttomethode) erstellt, so erhöhen sich die Schwellen um 20%. Man kann wahlweise die günstigere Variante anwenden. Bei Anwendung der Netto-Methode hat man aber vorab zumindest probeweise die Konsolidierungen, also die erforderlichen Elidierungen durchzuführen.
Eine Befreiung von der Pflicht zum Konzernabschluss tritt dann ein, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen (Nichtüberschreiten der zwei von drei Schwellen) für zwei nacheinander folgende Jahre erfüllt werden. Man hat also nicht auf die Pflicht abzustellen, ab wann der Konzernabschluss aufzustellen ist, sondern umgekehrt auf die Befreiung, ab wann dieser nicht aufzustellen ist.
Aufschub für CIN
Mit unserem Rundschreiben Nr. 35/2024 haben wir Sie darüber informiert, dass ab 2. November 2024 alle Beherbergungsbetriebe hätten um die Identifizierungskennzahl CIN ansuchen sollen. Inzwischen ist die Frist verlängert worden, und zwar auf den 1. Januar 2025. Zudemgibt es neue, aktualisierte FAQ zu diesem Thema auf der Webseite des Tourismusministeriums: https://www.ministeroturismo.gov.it/faq-banca-dati-strutture-ricettive-bdsr/
Meldung wirtschaftliche Eigentümer:
Über die Verpflichtung zur Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers beim Handelsregister herrscht bekanntlich seit einem Urteil des Verwaltungsgerichts von Latium vom 7. Dezember 2023 Unsicherheit; obwohl das Verwaltungsgericht damals die Aussetzung der Meldepflicht verfügt hat, haben verschiedene Stellen des Handelsregisters die Eintragung trotzdem verlangt und offensichtlich auf Strafen verhängt. Der Verband der Handelskammern „Unioncamere“ hat daher mit einer Mitteilung vom 29. November 2024 alle Handelskammern aufgefordert, die verfügte Aussetzung so lange zu beachten, als nicht eine neue Rechtslage vorliegt.
Mahnbescheide auf Steuerkonto:
Mahnbescheide (sog. „avvisi bonari“) werden jetzt auch unmittelbar auf dem Steuerkonto („cassetto fiscale“) angezeigt. Eine entsprechende Vereinfachung ist mit Verordnung der Agentur der Einnahmen vom 19. November 2024 umgesetzt worden. Unter der Rubrik „L’Agenzia scrive“ können etwaige Fehler, welche der Agentur bei ihren Kontrollen aufscheinen, eingesehen werden. Die Korrektur muss weiterhin über CIVIS vorgenommen werden.
Kassaprinzip für Oberflächenrecht
Zur Erinnerung: Seit 1. Jänner 2024 sind bei natürlichen Personen die Einnahmen aus der Begründung eines Oberflächenrechts auch auf Nichtbauland (i. d. R. landwirtschaftliche Grundstücke) steuerpflichtig. Mit Erlass vom 19. November 2024 Nr. 224 wird nun geklärt, dass für diese Neuerung das strikte Kassaprinzip gilt. Daraus folgt: Auch wer in früheren Jahren damals noch steuerfrei ein Oberflächenrecht abgetreten, die entsprechenden Zahlungen aber z. T. erst 2024 erhalten hat, muss die Zahlungseingänge im Jahr 2024 als sonstige Einkünfte besteuern.
Ökosteuer Fahrzeuge
Mit dem Haushaltsgesetz 2019 wurde bekanntlich eine sogenannte Ökosteuer für die Neuzulassung von Personenwagen eingeführt. Die Steuer ist mit Bezug auf den Schadstoff-Ausstoß progressiv gestaffelt. Die Stufen der entsprechenden Tabelle sind mit dem Haushaltsgesetz seit 1. Jänner 2021 infolge des neuen WLPT-Messverfahrens erhöht worden. Die Steuer griff ab dann bei einer CO2-Emission von mehr als 190 g/km (vorher 160 g/km). Zuletzt sind vermehrt Kontrollen hinsichtlich der Einzahlung der Steuer in den Jahren 2020 und 2021 erfolgt. Um die Einzahlung von Steuern und Strafen zu ermöglichen, hat die Agentur der Einnahmen für den Vordruck F24 ELIDE die nachstehenden Zahlungsschlüssel erlassen:
- “A600” denominato “ECOTASSA - articolo 1, commi 1042 e 1042-bis, legge n. 145 del 2018 - Atto di accertamento”;
- “A601” denominato “ECOTASSA - articolo 1, commi 1042 e 1042-bis, legge n. 145 del 2018 Atto di accertamento - sanzioni”;
- “A602” denominato “ECOTASSA - articolo 1, commi 1042 e 1042-bis, legge n. 145 del 2018 - Atto di accertamento - interessi”.
Sollten Sie solche Beanstandungen erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Abhollieferungen – 90-Tage Frist auch für ig Lieferungen
Die Erleichterung geht aus der Antwort der Agentur der Einnahmen vom 29. November (Nr. 236/2024) hervor: Seit 1. September 2024 gilt demnach die Steuerbefreiung für Abhollieferungen mit Verbringung der Waren in einen anderen Mitgliedsstaat innerhalb von 90 Tagen auch für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Zur Erinnerung: Bei Exporten (Lieferungen außerhalb der EU) sind Lieferungen auch dann steuerfrei, wenn die entsprechenden Gegenstände dem Abnehmer in Italien übergeben werden und dieser für die Beförderung ins Ausland innerhalb von 90 Tagen sorgt. Wird der Ausfuhrnachweis nicht erbracht, ist die MwSt geschuldet, und es werden zulasten des Leistenden folgende Verwaltungsstrafen vorgesehen (Art. 7 (1) Dlgs Nr. 417/1997): Verwaltungsstrafe von 50% der nicht abgerechneten MwSt, ausgenommen der Leistende berichtigt die Rechnung innerhalb der Frist von 30 Tagen und er führt die entsprechende MwSt ab.
Diese Regelung gilt nun auch für innergemeinschaftliche Lieferungen, allerdings nur sofern, als die Übergabe an den abholenden Abnehmer in Italien ab dem 1. September 2024 erfolgt ist. Für Übergaben vor diesem Datum ist erforderlich, dass die Beförderung auf Veranlassung des Verkäufers erfolgt.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider