Die Investitionsförderung im Bereich Industrie 4.0 hatte trotz ihrer stufenweisen Reduzierung über die letzten Jahre immer zumindest einen Anhauch von Rechtssicherheit: Bereits mit dem Haushaltsgesetz für 2023 war die Investitionsförderung für Sachanlagen für die Jahre 2023, 2024 und 2025 wie folgt eingeschränkt worden:
- 20% für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro,
- 10% für Investitionen von mehr als 2,5 und bis zu zehn Millionen Euro, und
- 5% für Investitionen von mehr als zehn und bis zu höchstens 20 Millionen Euro.
Und hier zunächst eine positive Klarstellung: Obwohl der Wortlaut des Gesetzes ein anderer ist, hat die Agentur der Einnahmen mit Rundschreiben Nr. 14 vom 17. Mai 2022 (dem man lange gar nicht glauben mochte, das inzwischen aber allgemein anerkannt ist) geklärt, dass die obigen Grenzen für Sachanlagen für jedes der drei Jahre 2023. 2024 und 2025 getrennt berechnet werden dürfen und dass es sich nicht um eine einheitliche Schwelle für den Dreijahreszeitraum handelt, wie es der Wortlaut des Gesetzes eigentlich nahelegt. Für Investitionen in immaterielle Anlagen „Industrie 4.0“ wurde hingegen eine Förderung von zuletzt 15% zuerkannt.
Und mit diesen Fördermechanismen haben sicher alle Unternehmen auch noch für 2025 gerechnet und auch geplant, wie oben vorgesehen. Bis heute! Heute hat nämlich in der Abgeordnetenkammer die Diskussion über das Haushaltsgesetz 2025 begonnen, und ein kurzfristig von der Regierung eingebrachter Abänderungsvorschlag stellt die Förderungen im Bereich „Industrie 4.0“ ab 2025 weitgehend infrage.
Demnach sollen die Steuergutschriften „Industrie 4.0“ 2025 im Bereich der immateriellen Güter völlig gestrichen werden, und für Investitionen in Sachanlagen soll im Staatshaushalt eine Ausgabenobergrenze von 2.200 Millionen Euro eingeführt werden; sobald der Fördertopf erschöpft ist, läuft die Unterstützung aus, und das wird sicher nicht lange dauern.
Die neuen Einschränkungen gelten allerdings nicht für Investitionen in Sachanlagen „Industrie 4.0“ im ersten Halbjahr 2025, also innerhalb 30. Juni 2025, wenn für diese innerhalb des Datums der Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes für 2025 (also voraussichtlich zwischen 27. und 31. Dezember 2024) noch ein verbindlicher Auftrag erteilt wird und zudem auch eine Anzahlung von zumindest 20% geleistet wird. Für Investitionen in immaterielle Güter sollte hingegen die Bestellung nebst Anzahlung von 20% auch noch innerhalb 31. Dezember 2024 ausreichend sein.
Sollten Sie also Investitionen im Bereich Industrie 4.0 planen, für welche die Angebote schon im Hause aufliegen und die wesentlichen Entscheidungen gefallen sind, so lohnt es sich, noch umgehend den Auftrag zu erteilen und eine Anzahlung zu leisten, um die derzeitigen Förderungen zu sichern.
Rechtssicherheit sieht anders aus!
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider