1B – GESELLSCHAFTEN, KÖRPERSCHAFTEN UND EINZELUNTERNHEMEN ANDERE WIEDERKEHRENDE FÄLLIGKEITEN

BUCHFÜHRUNG UNTERNEHMEN (gilt nicht für Freiberufler)

Ordentliche Buchführung

- Die ordentliche Buchhaltung (mit Journal, Hauptbuch, Inventarbuch, usw.) müssen alle Kapitalgesellschaften führen; weiters jene Personengesellschaften und Einzelunternehmen, welche im Jahr 2017 Erlöse gemäß Art. 57 und 85 des TUIR von über 400.000,00 Euro bei Dienstleistungsunternehmen und von über 700.000,00 Euro bei allen anderen Tätigkeiten (z. B.: Produktions- und Handelsunternehmen) erzielt haben sowie all jene Unternehmen, welche ausdrücklich für die ordentliche Buchhaltung optiert haben.

- Die Eintragungen im Journal sind innerhalb von 60 Tagen ab Durchführung des Geschäftsvorfalles zu verbuchen. Als Frist gilt der Zeitpunkt der Durchführung und nicht der der Registrierung.

- Bei EDV-Buchhaltung betrifft der Termin von 60 Tagen die Datenerfassung; der Ausdruck hat spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Abgabetermin der die Steuerperiode betreffenden Steuererklärung zu erfolgen. Die MwSt-Aufzeichnungen, die über EDV geführt werden, gelten auch dann also ordnungsgemäß gehalten, wenn sie nicht ausgedruckt werden. Sie müssen al- lerdings innerhalb der vorgesehenen Fristen in der EDV aktualisiert sein und im Falle von Prü- fungen jederzeit ausgedruckt werden können.

- Das Inventarbuch ist im Sinne von Art. 2217 ZGB innerhalb von drei Monaten ab Abgabe- termin der Steuererklärung nachzutragen und zu unterschreiben; z.B. der 31. Januar 2019 für die Bilanz zum 31. Dezember 2017.

Lagerbuchhaltung: Unternehmen, die in den beiden Jahren 2015 und 2016 jeweils die beiden Grenzwerte von 5.164.568,99 Euro an Umsatzerlösen und von 1.032.913,80 Euro an Endbeständen überschritten haben, sind ab 1. Januar 2018 verpflichtet, eine Lagerbuchhaltung zu führen, unabhängig von den Erlösen und Endbeständen im Jahr 2017.

Das Register der abschreibbaren Anlagegüter ist innerhalb des Termins der Steuererklärung nachzutragen. Die Aufzeichnungen können statt im Abschreibungsregister auch im Inventarbuch angeführt werden. In den folgenden Fällen könnte die Führung des Registers aus formalrechtlicher Sicht unterlassen werden:

  1. wenn die entsprechenden Eintragungen auch aus dem Journalbuch hervorgehen, wobei die Verbuchung innerhalb des Abgabetermins der Steuererklärung zu erfolgen hat und
  2. wenn auf Antrag der Finanzverwaltung in geordneter Form auf einer gesonderten Aufzeichnung jene Daten vorgelegt werden, die in das Register der abschreibbaren Anlagegüter einzutragen sind.

In der Praxis empfiehlt es sich aber, das Register wie bisher weiterzuführen.
Es wird daran erinnert, dass, gemäß Herbstverordnung Nr. 148/2017, der materielle Ausdruck der MwSt.-Register nicht mehr erfolgen muss, sofern diese, im Falle von Kontrollen, den Steuerbehörden jederzeit ausgedruckt und ausgehändigt werden können.

Vidimierungen

Eine Anfangsvidimierung ist nur mehr für die Gesellschaftsbücher laut Zivilgesetzbuch (Buch der Hauptversammlungen/Entscheidungen der Gesellschafter, Buch des Verwaltungsrates/Verwaltungsorgans, Buch des Aufsichtsrates/Kontrollorgans, Buch der Obligationen, Buch der Obligationisten, u.a.) notwendig. Vorgeschrieben ist weiters die Anfangsvidimierung von Büchern und Registern, die von anderen Bestimmungen ausdrücklich vorgeschrieben werden, und die in diesem Zusammenhang nicht auf die steuerlichen Bestimmungen Bezug nehmen.
Die der Vidimierungspflicht unterworfenen Bücher und Register müssen vor ihrer Verwendung (sprich: spätestens am Tag vor dem ersten darin zu verbuchenden Geschäftsvorfall) beim Handelsregister (Handelskammer des Sitzes der Gesellschaft) oder bei einem Notar vidimiert werden. Die vorgeschriebene Nummerierung der Seiten (oder Blätter) dieser Bücher muss das Jahr der Anfangsvidimierung sowie die fortlaufende Seitenzahl angeben (z.B.: 2018/1). Kapitalgesellschaften müssen als Ersatz für die Konzessionsgebühr für die Anfangsvidimierungen innerhalb 16. März 2018 eine pauschale Jahresgebühr entrichten.

Die Anfangsvidimierung der nachfolgenden Bücher ist nicht mehr notwendig für: Journal, Inventarbuch, Register und Aufzeichnungen für Zwecke der Einkommensteuern und der MwSt. Für diese Register gilt folgendes:

  • Für eine ordnungsmäßige Führung der Buchhaltung müssen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen bzw. die entsprechenden Register weiterhin fortlaufend nummeriert werden. Diese Nummerierung hat der Steuerpflichtige selbst vorzunehmen. Die Nummerierung der Register muss nicht einheitlich und im Vorhinein, also nicht vor der entsprechenden Verwendung, vorgenommen werden. Es genügt die fortlaufende Nummerierung bei Verwendung der einzelnen Seiten. In der Praxis werden also das jeweilige Register und die entsprechenden Seiten (einschließlich Bezeichnung) fortlaufend aufgebaut. Man kann demnach fortlaufend freie Blätter verwenden.
  • Nummernkreis: Gemäß Anleitungen der Agentur für Einnahmen muss für jedes Geschäftsjahr eine eigene Nummernserie angelegt werden, d.h. jedes Jahr muss mit der Seite 1 begonnen werden. Zusätzlich muss der Nummernserie ein Präfix mit der vierstelligen Jahreszahl des Geschäftsjahres vorangesetzt werden. Falls die Abschlussbuchungen im Register des Folgejahres ausgedruckt werden, so sind sie mit der fortlaufenden Nummerierung des Folgejahres zu versehen.

Die Stempelsteuer für das Journal und das Inventarbuch ist weiterhin geschuldet. Sie ist vor Benutzung der Register zu entrichten. Die Stempelmarken –in Form von „Aufklebern“- sind auf der ersten Seite des jeweiligen Registers bei Vornummerierung oder auf der jeweils 100sten Seite bei laufender Nummerierung anzubringen.Die Höhe der Stempelsteuer hängt von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie beträgt:

-  16,00 Euro je hundert Seiten für die Kapitalgesellschaften und die gewerblichen Körperschaften, welche jährlich die pauschale Konzessionsgebühr von 309,87 Euro bzw. 516,46 Euro (Gesellschaften mit einem Gesellschaftskapital über 516.456,90 Euro) für die Vidimierungen leisten müssen.

-  32,00 Euro je hundert Seiten für die anderen Unternehmen (z. B. Einzelunternehmen, Perso-nengesellschaften).

Vereinfachte Buchführung

gilt nur für Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die nicht zur Führung der ordentlichen Buchhaltung verpflichtet sind und auch nicht dafür optiert haben, können die vereinfachte Buchhaltung führen. Sie besteht aus den MwSt.-Registern, in welchen die Ausgangsrechnungen und Einnahmen, alle Eingangsrechnungen und Spesenbelege und innerhalb des Termins der Steuererklärung auch die Abschreibungen, die Abfertigungsrückstellungen, die außerordentlichen Erlöse und Aufwendungen sowie die Veräußerungsgewinne und -verluste einzutragen sind und es gilt das Kassaprinzip. D. h. die MwSt-Aufzeichnungen sind bis zum Jahresende mit den Überleitungen zur Ist-Besteuerung zu ergänzen. Dies betrifft im Wesentlichen den Abgleich zwischen den ausgestellten und den kassierten Ausgangsrechnungen sowie zwischen den erhaltenen und noch nicht gezahlten Eingangsrechnungen; zudem die Abschreibungen, die Veräußerungsgewinne und -verluste, sowie die Rückstellungen für die Abfertigungen. Vereinfachend kann man auch auf den erwähnten Abgleich verzichten, ohne neben der Rechnung auch das Zahlungsdatum anzugeben. Die ausgestellten und die erhaltenen Rechnungen gelten mit dem Ausstellungsdatum bzw. der Eintragung als vereinnahmt bzw. als gezahlt. Es ist dafür eine entsprechende Option notwendig, die zumindest für drei Jahre bindend ist. Falls die Abschreibungen nicht im MwSt.-Register vermerkt werden, genügt es, im Falle einer Anfrage der Finanzverwaltung jene Daten in geordneter Form auf einer gesonderten Aufzeichnung vorzulegen, die in das Register der abschreibbaren Anlagegüter einzutragen sind.

Pauschalbesteuerung („minimi“)

Das Pauschalverfahren ‚minimi‘ für Einzelunternehmen und Freiberufler gilt bis zur Fälligkeit oder bis zum Verlust der Zugangsvoraussetzungen.

Neue Pauschalbesteuerung

gilt nur für Einzelunternehmen und Freiberufler

Seit 2016 haben MwSt.-pflichtige Unternehmen, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit in die Begünstigung einer neuen Pauschalbesteuerung zu gelangen. Die Ersatzbesteuerung von IRPEF, IRPEF-Zuschlag, MwSt. und IRAP beträgt für die ersten 5 Jahre 5% (bei start-up) und danach 15%. Hinzu kommen weitere Vereinfachungen (vereinfachte Buchhaltung, Sektorenstudien, Kundenlieferantenlisten, MwSt, usw.).

STEUERERKLÄRUNGEN UND JAHRESABSCHLUSS

Kapitalgesellschaften und Körperschaften

Hinterlegung des Jahresabschluss für

  • Kapitalgesellschaften: innerhalb von 120 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres (heuer in der Regel innerhalb 30.04.2018 bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr) muss der Jahresabschluss von der Hauptversammlung genehmigt werden. Innerhalb von weiteren 30 Tagen nach Genehmigung des Jahresabschlusses muss derselbe im Handelsregister hinterlegt werden (also i.d.R. spätestens innerhalb 30.05.2018). Die verlängerte Frist, im Falle des Vorliegens der gesetzlichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen beträgt 180 Tage.
  • Konsortien: innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (also in der Regel innerhalb 28.2.2018) muss die Vermögenssituation am Handelsregister hinterlegt werden.

Zahlung der Steuern

  • Saldozahlung von IRES und IRAP einschließlich Zusatzsteuern für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2017 (bzw. 2017/2018 bei abweichendem Geschäftsjahr); gleichzeitig erste Vorauszahlung für das Jahr 2018 (bzw. 2018/2019) für IRES und für IRAP: Innerhalb des 30. Tages des 6. Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres (also in der Regel innerhalb 30.06.2018, außer wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt). Es besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung.
  • Falls der Jahresabschluss nicht innerhalb von 120 Tagen genehmigt wird, sondern innerhalb der in Ausnahmefällen laut Gesetz bzw. Satzung vorgesehenen verlängerten Frist von 180 Tagen, so ist die Steuerzahlung innerhalb 30. des auf die Genehmigung folgenden Monats fällig (somit spätestens am 30.07.2018, außer bei abweichendem Geschäftsjahr).
  • Es besteht die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes um 30 Tage (also in der Regel vom 30.06.2018 bis zum 30.07.2018) mit Zahlung eines Aufschlages von 0,4% auf die geschuldete Steuer.Steuererklärung (REDDITI)

  • Abgabe der Steuererklärung REDDITI 2018 betreffend die direkten Steuern IRES und IRAP, die Erklärung der Steuersubstituten (falls Teil von REDDITI) des Geschäftsjahres 2017: innerhalb von 10 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres mittels elektronischer Versendung (31.10.2018), sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ansonsten innerhalb 9 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Erklärung der Steuersubstituten, hingegen, ist innerhalb 31. Oktober zu versenden.
  • Zahlung der zweiten Vorauszahlung für das Jahr 2017 für IRES und für IRAP: Innerhalb von 11 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres (also in der Regel innerhalb 30.11.2018 außer das Geschäftsjahr stimmt nicht mit dem Kalenderjahr überein).

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Zahlung der Steuern

  • Die Saldozahlung IRPEF und IRAP einschließlich Zusatzsteuern für 2017 sowie die erste Rate der Vorauszahlung für 2018 sind in der Regel innerhalb 30. Juni 2018 fällig. Es besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung.
  • Es besteht die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes um 30 Tage (also in der Regel bis zum 30.7.2018) mit Zahlung eines Aufschlages von 0,4% auf die geschuldete Steuer.

Steuererklärung (REDDITI)

-  Die Steuererklärung REDDITI 2018 für direkte Steuern, IRAP-Erklärung, sowie die Erklärung der Steuersubstituten (falls Teil von REDDITI) bezüglich Geschäftsjahr 2017, ist innerhalb 31.10.2018 elektronisch zu versenden.

-  In der Regel müssen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die Steuererklärungen elektronisch versendet werden.

-  Die zweite Vorauszahlung für 2018 ist innerhalb 30.11.2018 fällig.

Private Nutzung von Gesellschaftsgüter und erhaltene/getätigte

Finanzierungen und Kapitaleinlagen

Die Gesetzesbestimmungen sehen hier folgendes vor:

- Gesellschafter und Familienangehörige von Einzelunternehmern, welche Unternehmensgegenstände verwenden, haben dafür dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe des Marktwertes des Nutzungsrechtes zu entrichten,

- andernfalls ist der geldwerte Vorteil von den genannten natürlichen Personen als Sachbezug zu besteuern.

- die Kosten dieser oben angeführten Güter sind für das Unternehmen steuerlich nicht absetzbar.

CONAI

Unternehmen, welche Verpackungsmaterialien herstellen, verwenden oder importieren, sind zum Beitritt an das Konsortium CONAI verpflichtet. Ausgenommen sind die Endverbraucher der Verpackungsmaterialien. Unternehmen, die Verpackungsmaterialien herstellen, und solche, die leere Verpackungsmaterialien importieren, müssen zudem eigenen Bereichskonsortien beitreten.

Hersteller von Verpackungsmaterialien sowie Importeure von vollen und leeren Verpackungsmaterialien sind zur Meldung und Einzahlung des periodischen Verpackungsbeitrages verpflichtet. Der zu entrichtende Beitrag richtet sich nach der Art der Verpackungsmaterialien und wird jeweils am Gewicht der Verpackung bemessen. Die Berechnung des Beitrages ist verschieden nach Herstellern, Importeuren, Anwendern und Exporteuren.

Innerhalb 20. Januar eines jeden Jahres können folgende Optionen getroffen werden (falls sich keine Änderung ergibt, gilt die Option auch für die Folgejahre und braucht nicht wiederholt zu werden):

  • Periodizität der periodischen Meldungen: je nach Höhe des geschuldeten Verpackungs-beitrages kann anstelle der monatlichen Abrechnung und Meldung für eine trimestraleoder eine jährliche Abrechnung und Meldung optiert werden;
  • Vereinfachte Abrechnung für Importeure: Importeure von vollen Verpackungsmaterialenkönnen für eine vereinfachte Abrechnung optieren.
    Periodische Meldungen: Zur Berechnung des geschuldeten Verpackungsbeitrages müssen eigene periodische Meldungen eingereicht werden, die je nach Höhe des im Vorjahr geschuldeten Beitrages monatlich, vierteljährlich oder jährlich fällig sind. Die Meldungen sind innerhalb 20. des auf den Bezugszeitraum folgenden Monats abzugeben. Die Zahlung des Verpackungsbeitrages ist erst bei Erhalt der entsprechenden Rechnung fällig. Der Beitrag unterliegt der Mehrwertsteuer zum ordentlichen MwSt.-Satz (von derzeit 22 Prozent). Hersteller von Verpackungsmaterialien sowie Importeure von leeren Verpackungsmaterialien sind verpflichtet, den von ihnen gezahlten Beitrag analytisch an die Verwender von Verpackungsmaterialien weiterzubelasten. Die Verwender von Verpackungsmaterialien (gemäß CONAI-Definition) sowie die Importeure von gefüllten Verpackungsmaterialien können auf die analytische Angabe in der Rechnung verzichten und an deren Stelle den Zusatz „CONAIBeitrag abgefunden“ – „contributo CONAI assolto“ anfügen.

RAEE-Beitrag

Hersteller von elektrischen oder elektronischen Geräten dürfen diese Geräte nur nach Eintra-

-  elektrische oder elektronische Geräte mit eigener Marke herstellt und verkauft;

-  elektrische oder elektronische Geräte von anderen Herstellern weiterverkauft;

-  elektrische oder elektronische Geräte importiert oder als erster in das nationale Terri-torium bringt und diese vertreibt, auch über Fernvertrieb;

-  elektrische oder elektronische Geräte für den Export herstellt.

Die Steuerzahler, die bei der RAEE eingetragen sind müssen innerhalb 30. April an die Handelskammer die betreffenden Daten übermitteln.

Kontrollorgan bei GmbHs

GmbHs sind in den folgenden Fällen zur Ernennung eines Kontrollorgans (Aufsichtsrat, Einzelüberwacher oder Einzelrechnungsprüfer) verpflichtet:

  • wenn dies von den Gesellschaftssatzungen vorgesehen wird oder
  • wenn die Gesellschaft zur Erstellung des Konzernabschlusses verpflichtet ist;
  • wenn die Gesellschaft eine Gesellschaft mit Pflicht zur gesetzlichen Rechnungsprüfung kontrolliert;
  • wenn (gemäß Art. 2477 ZGB) in zwei darauf folgenden Geschäftsjahren zwei der drei nachstehenden Parameter überschritten werden: Summe der Aktiva in der Bilanz 4.400.000 Euro,
    - Summe der Umsatzerlöse 8.800.000 Euro und
    - Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: 50.

    Wir möchten darauf hinweisen, dass Punkt vier durch das Gesetz Nr. 155/2017 (Art. 14, Absatz 1, Buchstabe g)) folgende Änderung erfahren wird: wenn in zwei darauf folgenden Geschäftsjahren eines der drei nachstehenden Parameter überschritten wird (siehe dazu Art. 14, Absatz 1, Buchstabe g), Gesetz Nr. 155/2017):- Summe der Aktiva in der Bilanz 2.000.000,00 Euro,
    - Summe der Umsatzerlöse 2.000.000,00 Euro und
    - Durchschnittliche Anzahl der Angestellten im Geschäftsjahr: 10.Laut Art. 1, Absatz 1, Gesetz Nr. 155/2017 muss diese Abänderung noch von der Regierung im Zivilgesetzbuch erfasst werden.

    Es ist notwendig, die Gesellschaftssatzungen anzupassen, um unter den verschiedenen Möglichkeiten (Aufsichtsrat, Einzelüberwacher, Einzelrechnungsprüfer) wählen zu können.

Registrierkassen

Seit Juli 2003 müssen alle Registrierkassen mindestens einmal jährlich von einem autorisierten Techniker überprüft werden. Die Überprüfung erfolgt auf Initiative des Besitzers des Gerätes. Dieser trägt auch die Kosten der Überprüfung. Die Bestimmung sieht vor, dass nicht überprüfte Geräte nicht benutzt werden dürfen. Die verspätete Überprüfung wird mit Strafen von Euro 250,00 bis Euro 2.000,00 geahndet. Für die unterlassene Installation der Registrierkassen ist ebenfalls mit Strafen von Euro 250,00 bis Euro 2.000,00 zu rechnen.

Batterien

Die Batterien-Hersteller müssen jährlich innerhalb des 31. März die Eckdaten bezüglich der im Vorjahr in Italien verkauften Batterien mitteilen.

EAS

Vereine und Körperschaften müssen innerhalb von 60 Tage nach Gründung die Meldung EAS an die Agentur der Einnahmen senden. Sollten in der Zwischenzeit Änderungen stattgefunden haben, muss innerhalb 31.03 des darauffolgenden Jahres die Änderung mit einer neuen EAS Meldung der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden.

PEC-Adresse

(für alle Inhaber einer PEC- Adresse)

Wir weisen darauf hin, dass über die PEC-Adresse erhaltene Mitteilungen denselben Stellenwert eines Einschreibens einnehmen, und empfehlen somit den PEC-Posteingang periodisch zu kontrollieren. Dies ist insofern wichtig, da die Equitalia Steuereinhebungsstelle seit 1. Juni 2016 die Steuerzahlkarten an Unternehmen und Freiberufler definitiv nur mehr über die PEC-Adresse auf elektronischem Wege zustellt.