1C – FREIBERUFLER UND PRIVATE: ANDERE WIEDERKEHRENDE STEUERTERMINE

BUCHFÜHRUNG FREIBERUFLER UND KÜNSTLER

Ordentliche Buchführung

- Die ordentliche Buchführung führen nur jene Freiberufler, welche ausdrücklich dafür optiert haben; die Option gilt für mindestens ein Jahr. Es muss entweder ein Journal oder ein chronologisches Register der Einnahmen und Ausgaben geführt werden, in welchem auch alle finanziellen Bewegungen eingetragen werden; es müssen bestimmte Beträge getrennt ausgewiesen werden. Die Eintragungen sind innerhalb von 60 Tagen ab Inkasso oder Zahlung durchzuführen.

- Es sind auch die MwSt.-Register zu führen (vorbehaltlich Befreiung).

- Das Register der abschreibbaren Anlagegüter ist innerhalb des Termins der Steuererklärung nachzutragen. Die detaillierten Aufzeichnungen für die Abschreibungen können statt im Abschreibungsregister auch im MwSt.-Register der Einkäufe durchgeführt werden.

Die Führung des Registers ist bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen nicht mehr notwendig:

  1. wenn die entsprechenden Eintragungen auch aus dem Journalbuch hervorgehen, wobei die Verbuchung innerhalb des Abgabetermins der Steuererklärung zu erfolgen hat,
  2. wenn auf Antrag der Finanzverwaltung in geordneter Form auf einer gesonderten Aufzeichnung jene Daten vorgelegt werden, die in das Register der abschreibbaren Anlagegüter einzutragen sind. In der Praxis empfiehlt es sich somit, das Register wie bisher weiterzuführen.

Vidimierungen

Eine Vidimierung der aufgrund steuerlicher Bestimmungen vorgesehenen Register ist nicht notwendig.

Vereinfachte Buchführung

Wenn nicht für die ordentliche Buchführung optiert worden ist, führen die Freiberufler eine vereinfachte Buchhaltung: Es sind nur die MwSt.-Register sowie das chronologische Register für Einnahmen und Zahlungen zu führen, in welches innerhalb des Termins der Steuererklärung auch die Abschreibungen und die Anlagegüter, auf welche die Abschreibungen berechnet werden, sowie die Abfertigungsrückstellungen einzutragen sind. Es besteht weiters die Möglichkeit, statt der zusätzlichen Führung des chronologischen Registers nur die MwSt.-Register zu führen und in diesen alle Operationen zu vermerken.

Pauschalbesteuerung („minimi“)

Das Pauschalverfahren „minimi“ für Einzelunternehmen und Freiberufler gilt bis zur Fälligkeit oder bis zum Verlust der Zugangsvoraussetzungen.

Neue Pauschalbesteuerung

Seit 2016 haben MwSt.-pflichtige Subjekte, welche bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit in die Begünstigung einer neuen Pauschalbesteuerung zu gelangen. Die Ersatzbesteuerung von IRPEF, IRPEF-Zuschlag, MwSt. und IRAP beträgt für die ersten 5 Jahre 5% (bei start-up) und danach 15%. Hinzu kommen weitere Vereinfachungen (vereinfachte Buchhaltung, Sektorenstudien, Kundenlieferantenlisten, MwSt, usw.).

STEUERERKLÄRUNG (Freiberufler und Private)

Zahlung der Steuern

  • Die Saldozahlung IRPEF und IRAP einschließlich Zusatzsteuern für 2017 sowie die erste Rate der Voraus-zahlung für 2018 sind erstmals innerhalb 30. Juni 2018 fällig. Es besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung.
  • Es besteht auch die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubes um 30 Tage (also in der Regel bis zum 30.7.2018)mit Zahlung eines Aufschlages von 0,4% auf die geschuldete Steuer.

Steuererklärung (REDDITI)

  • Die Steuererklärung REDDITI 2018 für die direkten Steuern und die IRAP-Erklärung sind innerhalb31.10.2018 elektronisch zu versenden.
  • In der Regel müssen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, die Steuererklärungen elektronisch versendet wer-den.
  • Die zweite Vorauszahlung für 2018 ist innerhalb 30.11.2018 fällig.
  • Für die Saldobzw. Vorauszahlung der INPS-Pensionsversicherung für Freiberufler ohne Pensionskasse gelten dieselben Termine wie für die direkten Steuern.

VERSCHIEDENES

PEC-Adresse (für alle Inhaber einer PEC-Adresse)

Wir weisen darauf hin, dass über die PEC-Adresse erhaltene Mitteilungen denselben Stellenwert eines Einschreibens einnehmen, und empfehlen somit den PEC-Posteingang periodisch zu kontrollieren.

Option für die Pauschalbesteuerung der Mietverträge (sog. „cedolare secca“)

Falls bei privater Vermietung von Wohnungen für die Pauschalbesteuerung (sog. „cedolare secca“) optiert wird, müssen diese Verträge ebenfalls innerhalb von 30 Tagen, mittels Vordruck RLI in Papierform oder telematisch über Entratel oder Fisconline registriert werden, es fällt jedoch keine Registersteuer an.