Ab 1. Jänner 2014 neue Registersteuersätze von 2% (für Erstwohnung) und 9% (für alle anderen Übertragungen von Liegenschaften – Streichung aller derzeitigen Begünstigungen für Übertragungen von Liegenschaften und Realrechten - Vorverlegung von Übertragungen prüfen
Mit Wirkung 1. Jänner 2014 sollen alle derzeit geltenden Begünstigungen im Bereich der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer, ausgenommen die verminderte Steuer für den Erwerb der Erstwohnung, gestrichen werden. Rechtsgrundlage hierfür ist ein Gesetz aus der Berlusconi-Ära, das im Zuge einer unscheinbaren Verordnung im Bereich des Unterrichts, der Universitäten und der Forschung (G.V. 104/2013, veröffentlicht im Amtsblatt vom 12. September 2013) ausgegraben worden ist. Zur Erinnerung: Mit der gesetzesvertretenden Verordnung (Art. 10 D.lgs Nr. 23/2011) hat sie seinerzeitige Regierung Berlusconi im März 2011 den Steuerföderalismus und die neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU eingeführt. Die Verordnung sah auch eine gestaffelte Abschaffung der Begünstigungen im Bereich der Register-, Hypotherkar- und Katastersteuern vor. Mit der obgenannten Verordnung Nr. 104/2013 werden nun mit Wirkung 1. Jänner 2014 gravierende Änderungen am Tarif von Register-, Hypothekar- und Katastersteuern vorgenommen. Eine erste Schlussfolgerung: Übertragungen, die derzeit nicht unter eine besondere Begünstigung fallen, werden nach dem 1. Jänner 2014 durchwegs günstiger werden; umgekehrt wird es für alle heute begünstigten Übertragungen mit Jahresbeginn zu schwerwiegenden Mehrbelastungen kommen. Nachstehend ein Überblick:
| Ersetzung der Stempelsteuer durch Hypothekar- und Katastersteuer | Alle Übertragungen von Liegenschaften und diesbezüglichen Realrechten, soweit sie der Registersteuer unterliegen, dürfen ab 1. Jänner 2014 keiner anderen Gebühr, so insbesondere nicht mehr der Stempelsteuer, unterworfen werden. Zudem werden Hypothekar- und Katastersteuer jeweils zum verminderten Fixbetrag von 50,00 Euro eingehoben, anstatt des derzeitigen Hebesatzes von in Summe durchschnittlich 3%. Die Anwendung der variablen Hypothekar- und Katastersteuern bleiben nach derzeitigem Gesetzestext nur noch für Übertragungen von Liegenschaften mit MwSt aufrecht; soweit hingegen der Vertrag der Registersteuer unterliegt, sollen die beiden Steuern ab 1. Jänner 2014 nur mehr zum Fixbetrag von jeweils 50,00 Euro berechnet werden.
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| Fixgebühr der Registersteuer wird erhöht | Zudem wird die Fixgebühr für die Registersteuer von derzeit 168 Euro auf 200,00 Euro angehoben; diese Änderung betrifft nicht nur Liegenschaftsübertragungen, sondern offensichtlich alle Urkunden, welche zum Fixbetrag registriert werden (so z. B. Übertragungen von Gesellschaftsanteilen, Verschmelzungsurkunden, Spaltungsurkunden, Umwandlungsurkunden u. a.). Daraus folgt: Überall, wo im Einheitstext oder im Tarif der Registersteuer die Anwendung der Fixgebühr vorgesehen ist, kommt ab 1. Jänner 2014 automatisch die Erhöhung auf 200 Euro zum Tragen. Die Erhöhung auf 200 Euro gilt zudem auch für den Fixbetrag von Hypothekar- und Katastersteuern, außer die Übertragung unterliegt der Registersteuer (dann jeweils 50 Euro, wie oben aufgezeigt).
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| Zwei einheitliche Steuersätze bei der Registersteuer | Im Sinne von Art. 10 des D.Lgs. Nr. 23/2011 werden die derzeitigen Registersteuersätze ab 1. Jänner 2014 durch zwei einheitliche Hebesätze ersetzt:
- 2% für die Übertragung der Erstwohnung, außer die Wohnung ist unter den Katasterkategorien A/1, A8 oder A/9 (Wohnungen in Villen, Palästen und Schlössern) erfasst. Konkret folgt daraus auch, dass in Zukunft der Ausschluss der Begünstigungen bei den Erstwohnungen nicht mehr an die Qualifizierung der Wohnung als „Luxuswohnung“ (im Sinne einer Verordnung aus dem Jahre 1969) gebunden ist, sondern einzig an die genannten Katasterkategorien. Alle anderen Voraussetzungen für die Begünstigungen im Bereich der Erstwohnung bleiben übrigens aber vorerst unverändert. - 9% für die Übertragung aller anderen Liegenschaften ohne jegliche Ausnahme.
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| Auswirkungen der Änderungen der Hebesätze | Sodann werden alle Begünstigungen in Art. 1 des Tarifs zur Registersteuer abgeschafft. Daraus folgt:
- Der Ankauf der Erstwohnung wird geringfügig erleichtert (derzeit 3% Registersteuer und Hypothekar- und Katastersteuer zu jeweils 168 Euro; in Zukunft: Registersteuer 2% und Hypothekar- und Katastersteuer von jeweils 50,00 Euro). Negativ dürfte sich auswirken, dass durch diese Änderung der Unterschied zu Übertragungen durch ein Bauunternehmen (4% MwSt zuzgl. Register-, Hypothekar- und Katastersteuer von jeweils 200 Euro) abermals erhöht wird. - Alle anderen in Art. 1 des Tarifs zur Registersteuer aufgelisteten Übertragungen von Liegenschaften und Realrechten werden hingegen, mit der genannten Ausnahme für die Erstwohnung, ab 1. Jänner 2014 mit 9% besteuert. Dies bewirkt mäßige Einsparungen bei Übertragungen von Baugrundstücken (derzeit 8% zuzgl. Hypothekar- und Katastersteuern) und Gebäuden (derzeit 7% zuzgl. Hypothekar- und Katastersteuern) und große Einsparungen bei Übertragungen landwirtschaftlicher Grundstücke (derzeit 15% zuzgl. Hypothekar- und Katastersteuern). Gravierend werden hingegen die Mehrbelastungen insbesondere bei MwSt-freien Übertragungen von Gebäuden an Immobilienhändler, welche erklären, die Liegenschaften innerhalb von 3 Jahren zu veräußern, sein: Hier haben wir derzeit einen Hebesatz von 1%, und in Zukunft gilt der Hebesatz von 9%; die gleichen Mehrbelastungen gelten für Übertragungen in Wohnbauzonen mit Durchführungsplan (derzeit ebenfalls 1%). Am gravierendsten sind die Mehrkosten aber bei Übertragungen an Gemeinden und andere Gebietskörperschaften sowie ONLUS-Körperschaften, die derzeit nur der Fixgebühr unterliegen. Ebenso hinfällig werden die derzeitigen in Art. 1 des Tarifs vorgesehenen Erleichterungen für denkmalgeschützte Gebäude (3%). Beim Belastungsvergleich ist aber durchwegs zu beachten, dass alle Übertragungen, welche der Registersteuer unterliegen, ab 1. Jänner 2014 der Hypothekar- und Katastersteuer nur mehr in Höhe von jeweils 50 Euro unterliegen.
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| Streichung aller Begünstigungen | Die Verordnung sieht aber nicht nur die Streichung aller Begünstigungen vor, die in Art. 1 des Tarifs zur Registersteuer enthalten sind, sondern, ausdrücklich auch aller anderen, in zahlreichen Bestimmungen verstreuten Erleichterungen. Insbesondere werden also die nachstehenden Begünstigungen ab 1. Jänner 2014 abgeschafft werden:
- Für den Ankauf von landwirtschaftlichen Grundstücken durch die Landwirte gilt seit 1954 die Fixgebühr für Registersteuer und Hypothekarsteuer; ab 1. Jänner werden für diese Übertragungen 9% geschuldet sein. Auch andere Begünstigungen für die Berglandwirtschaft werden hinfällig werden. - Eigentumsübertragungen, die sich aus der Scheidung oder der Trennung von Ehegatten ergeben. Bislang waren diese Übertragungen steuerfrei (Art. 19 Ges. Nr. 74/1987); ab 2014 wird der Regelsatz von 9% zu entrichten sein. - Vor allem fallen aber auch die derzeitigen Erleichterungen für Übertragungen von Liegenschaften in Wiedergewinnungszonen mit genehmigtem Wiedergewinnungsplan weg; sie waren bislang nur zum Fixbetrag zu besteuern, und ab 1. Jänner wird der Regelsatz gelten.
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| Zeitliche Anwendung | Die Neuerungen gelten ab dem 1. Jänner 2014, offensichtlich also für Übertragungen, welche ab diesem Datum durchgeführt werden. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass im Zuge der Umwandlung in Gesetz der G.V: 104/2013 noch zahlreiche Änderungen vorgenommen werden. |
Empfehlung: Soweit Sie Liegenschaftsübertragungen beabsichtigen, die derzeit unter die auslaufenden Begünstigungen fallen, lohnt es sich, eine Vorverlegung der Übertragungen noch in das laufende Jahr zu prüfen. Umgekehrt kann man sich bei heute nicht begünstigten Übertragungen Zeit lassen; hier dürfte die Belastung ab 2014 nach heutiger Einschätzung durchwegs geringer ausfallen.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-35-23.09.2013 Begünstigungen Registersteuer