Ab 3. November 2014 Fahrzeugüberlassungen an Dritte für mehr als 30 Tage der Motorisierung melden
Die Verpflichtung ist eigentlich bereits mit der letzten Änderung zur Straßenverkehrsordnung im Jahr 2010 (G. 120/2010) eingeführt worden und damit seit dem 7. Dezember 2012 in Kraft, war bislang in Ermangelung der Durchführungsbestimmungen aber nicht anwendbar. Unlängst ist nun vom Transportministerium aber das Rundschreiben Nr. 15513 vom 10. Juli 2014 veröffentlicht worden. Und damit gilt:
Der Nutzer eines Fahrzeuges ist verpflichtet, dem Motorisierungsamt seine Kenndaten zu melden, wenn Nutzer und Fahrzeuginhaber nicht identisch sind und das Fahrzeug dem Dritten für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen überlassen wird. Die Daten des Nutzers werden dann i. d. R. auch auf dem Fahrzeugbrief (carta di circolazione) vermerkt.
Die neue Meldevorschrift gilt aufgrund der verspäteten Veröffentlichung der genannten Anleitungen zwingend nur für Sachverhalte, die ab 3. November 2014 eintreten. Für bereits bestehende Vertragsverhältnisse hingegen ist eine Meldung möglich, aber offensichtlich nicht verpflichtend. Man kann zur etwaigen Absicherung des Fahrzeugeigentümers aber auch alle bestehenden bzw. vorher eingetretenen Vertragsverhältnisse melden. Nachstehend die wichtigsten Details:
Wer ist zur Meldung verpflichtet? | Zur Meldung an das Motorisierungsamt verpflichtet sind nicht in erster Linie der Eigentümer/Inhaber (bzw. Leasingnehmer) des Fahrzeuges, sondern der Leihnehmer, Pächter, Mieter, Erbe oder Nutzer (bei einem sog. Mietkauf) desselben. Sie sind angehalten, den Überlassungsvertrag dem Motorisierungsamt zu melden und sich im Fahrzeugbrief als Nutzer eintragen zu lassen. Aufgrund einer entsprechenden Vollmacht kann der Antrag aber auch direkt vom Eigentümer/Inhaber des Fahrzeuges selbst gestellt werden. |
Betroffene Fahrzeuge | Die neue Meldevorschrift betrifft Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von weniger als 6 Tonnen. |
Befreiungen | Keine Meldung wird hingegen verlangt, wenn das Fahrzeug durch Familienangehörige genutzt wird, die mit dem Fahrzeuginhaber im gleichen Haushalt zusammenleben.
Ebenso keine Meldung notwendig ist für die Fahrzeuge der Gütertransportunternehmen (auf Rechnung Dritter und Werksverkehr), der Mietwagenunternehmer und der Taxiunternehmen. |
Firmenfahrzeuge der Lohnabhängigen | Für Fahrzeuge, welche mittels Leihvertrag (also unentgeltlich) lohnabhängigen Mitarbeitern überlassen werden, sieht das Rundschreiben eine vereinfachte Regelung vor: Hier kann vom Arbeitgeber ein Sammelantrag an die Motorisierung gestellt werden, wobei für den Antrag einmalig die Stempelsteuer in Höhe von 16 Euro geschuldet ist, und zusätzlich werden Amtsgebühren von 9 Euro für jedes Fahrzeug verlangt. Bei diesen Firmenfahrzeugen wird offensichtlich der Name des Leihnehmers nicht im Fahrzeugbrief vermerkt, sondern nur eine Bestätigung über die erfolgte Meldung ausgehändigt, die nach dem Wortlaut des Rundschreibens aber nicht unbedingt im Fahrzeug verwahrt werden muss. Sie muss auch bei Straßenkontrollen nicht vorgezeigt werden.
Nach dem Wortlaut des Rundschreibens gilt diese Vereinfachung nur für Lohnabhängige, nicht aber für Verwalter (soweit sie nicht aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen tätig sind). |
Frist | Die Verpflichtung gilt für Überlassungsvereinbarungen, die ab dem 3. November 2014 abgeschlossen werden. Für Leih-, Miet- und Pachtverträge, die in der Zeit zwischen dem 7. Dezember 2012 und dem 2. November 2014 abgeschlossen wurden/werden, besteht hingegen keine zwingende Meldepflicht. |
Verwaltungsstrafen | Für Unterlassungen droht eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 705 Euro bis 3.526 Euro nebst Entzug des Fahrzeugbriefes (zwecks Eintragung der Überlassung des Fahrzeuges). |
Hinweis: Die Meldepflicht hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf steuerrechtliche Tatbestände; es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Finanzverwaltung in Zukunft für die Anerkennung bestimmter Betriebsausgaben auch die Einhaltung dieser Verpflichtung aus der Straßenverkehrsordnung einfordert. Auf jeden Fall ist eine Abstimmung der neuen Meldevorschriften mit der steuerlichen Behandlung der Fahrzeugverwendung innerhalb des Unternehmens tunlichst zu empfehlen. Dies betrifft vor allem die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der Firmenwagen an die Arbeitnehmer und die entsprechende Besteuerung der Sachbezüge, weiters aber auch die Überlassung der Fahrzeuge an Gesellschafter und Geschäftsführer.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
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