Abfindung behängender Steuerstreitverfahren – Antrag bis zum 2. Oktober 2017
Mit dem Nachtragshaushalt (GV 50/2017) ist bekanntlich nach der Verschrottung der Steuerkartellen auch eine begünstigte Abfindung behängender Steuerstreitverfahren eingeführt worden. Die Agentur der Einnahmen hat mit Rundschreiben vom 28. Juli 2017 die notwendigen Anleitungen veröffentlicht. Hier ein Überblick:
Abfinden kann man Steuerstreitverfahren, für welche am 24. April 2017 der Rekurs zugestellt worden ist und für welche zum Datum der Antragsstellung noch kein endgültiges Urteil (sprich: Frist für etwaigen Einspruch ist bereits verfallen) vorliegt. Dabei ist es nicht wesentlich, in welchem Grad das Verfahren anhängig ist (also auch noch Kassation). Es muss sich zudem um einen Streit um Steuerfragen handeln; entsprechend sind z. B. Sozialabgaben ausgeschlossen. Weiters ausgeschlossen sind Streitverfahren ob öffentlicher Beihilfen und über die MwSt auf Importe. Ob Gemeindesteuern zugelassen sind, hängt von einschlägigen Beschlüssen der jeweiligen Gemeinden ab. Die Gemeinden hatten die Möglichkeit, mit einem Beschluss innerhalb 31. August 2017 die Abfindung auch für die jeweilige GIS, IMU, TASI usw. zuzulassen.
Zwecks Abfindung von Streitverfahren bei der Agentur der Einnahmen ist an diese ein eigener Antrag zu stellen, und zwar auf einem Vordruck, wie er mit Verordnung vom 21. Juli 2017 erlassen worden ist. Wir legen diesem Rundschreiben das Formular nebst Anleitungen unter Anlage A) bei.
Zu zahlen sind die Steuern, wie sie im Rekurs an die Steuerkommission ersten Grades beanstandet worden sind, und die Zinsen bis zum 60. Tag ab Zustellung des Bescheides. Nachgelassen werden also nur die Verzugszinsen und die Verwaltungsstrafen. Soweit nur Verwaltungsstrafen geschuldet sind, müssen 40% dieser Strafen entrichtet werden. Die Abfindung darf keinesfalls zur Erstattung bereits geleisteter Zahlungen führen.
Die Zahlung kann in einmaliger Abfindung innerhalb 2. Oktober 2017 oder – soweit der geschuldete Betrag 2.000 Euro übersteigt – in drei Raten (40% zum 02.10.17, 40% zum 30.11.17 und 20% zum 30.06.18) erfolgen. Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnung Nr. 108/E vom 1. August 2017 die Zahlungsschlüssel für die Einzahlung der Steuern festgelegt:
- 8121 für die MwSt und entsprechenden Zinsen,
- 8122 für sonstige Steuern und Zinsen,
- 8123 für Verwaltungsstrafen für sonstige Steuern,
- 8124 für IRAP und regionale IRPEF-Zuschläge nebst entsprechenden Zinsen,
- 8125 für Verwaltungsstrafen auf IRAP und regionale IRPEF-Zuschläge sowie
- 8126 für Gemeindezuschläge auf IRPEF und entsprechende Zinsen sowie
- 8127 für Verwaltungsstrafen auf die Gemeindezuschläge auf IRPEF.
Achtung: Der Antrag auf Abfindung des Streitverfahrens führt zu keiner automatischen Aussetzung von behängenden Verfahren. Es ist allerdings möglich, bei der Steuerkommission ausdrücklich eine Aussetzung bis zum 10. Oktober 2017 in Erwartung einer etwaigen Abfindung zu verlangen. Soweit bis zu diesem Datum ein Abfindungsantrag hinterlegt wird, bleibt die Aussetzung bis zum 31. Dezember 2018 in Erwartung der endgültigen Abfindung aufrecht. Umgekehrt erfolgt allerdings eine Verlängerung der Einspruchsfristen gegen Urteile, soweit solche in der Zeit zwischen dem 24. April 2017 und dem 30. September 2017 verfallen.
Damit der Antrag gültig ist, muss er innerhalb 31. Juli 2018 ausdrücklich vom Steueramt angenommen werden, also nach erfolgter Zahlung aller Raten. Dies birgt eine gewisse Rechtsunsicherheit, die insbesondere bei größeren Streitverfahren nicht zu unterschätzen ist.
Falls Sie behängende Streitverfahren im Sinne der aufgezeigten Bestimmungen schließen möchten, setzen Sie sich bitte in den nächsten Tagen mit uns in Verbindung.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
Herunterladen R-39-04.09.2017 Abfindung Streitverfahren
Anlage A: Vordruck Agentur der Einnahmen mit Anleitungen
Herunterladen R-39 Anlage A