Absichtserklärungen der nachhaltigen Exporteure

Absichtserklärungen der nachhaltigen Exporteure

Mit einer Verordnung vom 2. Dezember 2016 hat die Agentur der Einnahmen neue Vordrucke für die Absichtserklärungen (sog. „dichiarazione d’intento“) erlassen, mit welchen nachhaltige Exporteure ihre Absicht bekunden können, unter Aussetzung der Mehrwertsteuer Lieferungen und Leistungen einzukaufen. Der neue Vordruck ist allerdings erst für Einkäufe unter Steueraussetzung zu verwenden, die ab 1. März 2017 getätigt werden. Bis dahin muss noch der alte Vordruck verschickt werden.

Die Änderung besteht darin, dass es in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, die Steueraussetzung für einen bestimmten Zeitraum (z. B. vom 01.03.17 bis zum 31.12.17) zu verlangen, sondern nur mehr für bestimmte Beträge. Dies wird in der Regel einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen, weil der Exporteur gezwungen ist, dem jeweiligen Lieferanten einen Höchstbetrag vorzugeben und diesen dann auch zu kontrollieren. Und auch der Lieferant muss infolge gegenüber den einzelnen Kunden fortlaufend die Summe der Lieferungen und Leistungen überprüfen, die er unter Steueraussetzung abgerechnet hat, damit er die vorgegebene Schwelle nicht überschreitet.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es anhand der traditionellen Vordrucke heute noch zulässig ist, für den Zeitraum 01.01.17 bis 31.12.17 die Steueraussetzung zu verlangen und welche Gültigkeit der heutige Vordruck für 2017 hat.

Diese Frage hat die Agentur der Einnahmen mit Entscheid Nr. 120/E vom 22. Dezember 2016 geklärt. Demnach gilt:

- Wird im heutigen (alten) Vordruck bereits die Option getroffen, die Steueraussetzung 2017 nur bis zu einer bestimmten Schwelle zu verlangen, so behält der Antrag auch für Einkäufe nach dem 1. März 2017 Gültigkeit, immer vorausgesetzt, die Schwelle wird nicht überschritten.

- Wird hingegen für die zeitliche Aussetzung optiert (z. B. alle Einkäufe vom 01.01.17 bis zum 31.12.17), so verliert der Antrag für Einkäufe nach dem 28. Februar 2017 seine Gültigkeit und muss dann neu – und betragsgebunden – gestellt werden.

Empfehlung: Wenn Sie bereits heute in der Lage sind, den Antrag betragsbezogen zu stellen, so ist dies sicher von Vorteil, weil dann der Antrag bis zum Erreichen der Schwelle das ganze Jahr 2017 Gültigkeit hat; andernfalls kann der Antrag auch zeitgebunden noch für das ganze Jahr verschickt werden. Schlimmstenfalls verliert er mit 1. März 2017 seine Gültigkeit und muss dann neu vorgelegt werden, soweit es sich der Fiskus nicht in der Zwischenzeit noch anders überlegt.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-47-23.12.2016 Vertreter und Exporteure