Absichtserklärungen der nachhaltigen Exporteure – neue Vordrucke ab 1. März 2017

Absichtserklärungen der nachhaltigen Exporteure – neue Vordrucke ab 1. März 2017

Wir haben Sie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 47/2016 kurz darüber informiert: Mit einer Verordnung vom 2. Dezember 2016 hat die Agentur der Einnahmen neue Vordrucke für die Absichtserklärungen (sog. „dichiarazione d’intento“) erlassen, mit welchen nachhaltige Exporteure ihre Absicht bekunden können, unter Aussetzung der Mehrwertsteuer (Art. 8 MwStG) Lieferungen und Leistungen einzukaufen. Der neue Vordruck ist allerdings erst für Einkäufe unter Steueraussetzung zu verwenden, die ab 1. März 2017 getätigt werden. Diesem Rundschreiben legen wir den neuen Vordruck nebst Anleitungen bei.

 

Die Neuerung besteht im Wesentlichen darin, dass die Absichtserklärung nur mehr

- entweder für einen einzelnen Erwerb (Feld 1)

- oder für mehrere Erwerbe mit einem festgesetzten Betrag (Feld 2) ausgestellt werden darf.

Nicht mehr möglich ist es hingegen, die Steueraussetzung für alle Lieferungen und Leistungen in einem bestimmten Zeitraum (z. B. vom 1. März 2017 bis zum 31.12.2017) zu verlangen. Das entsprechende „Feld Nr. 3“ ist aus dem neuen Vordruck entfernt worden.

 

Bis zum 28. Februar 2017 gelten allerdings noch die alten Vordrucke. Und sie behalten auch nach diesem Datum für das laufende Jahr 2017 ihre Gültigkeit bei, soweit sie für einen bestimmten Geschäftsvorfall (Feld 1) oder für einen bestimmten Betrag (Feld 2) ausgestellt worden sind. Mit Entscheid Nr. 120/E vom 22. Dezember 2016 hat die Agentur der Einnahmen nämlich festgehalten, dass der alte Vordruck auch für Lieferungen und Leistungen nach dem 28. Februar 2017  gültig ist, wenn in diesem nicht die Steueraussetzung für einen bestimmten Zeitraum (Feld 3) verlangt worden ist.

 

Wurde in den letzten Wochen also eine Absichtserklärung erteilt und wurde darin die Option getroffen, die Steueraussetzung im Jahr 2017 nur bis zu einer bestimmten Schwelle zu verlangen, so behält der Antrag auch für Einkäufe ab dem 1. März 2017 seine Gültigkeit bei, immer vorausgesetzt, die Schwelle wird nicht überschritten. Immer dann, wenn zuletzt aber eine Absichtserklärung für das gesamte Jahr 2017 ausgestellt worden ist, verliert diese mit 28. Februar 2017 automatisch ihre Gültigkeit.

Daraus folgt:

- Für Lieferanten gilt, dass sie aufgrund einer Absichtserklärung, die nicht betrags- oder operationsbezogen, sondern nur mit Bezug auf den Zeitraum 2017 ausgestellt ist, ab 1. März 2017 keine Lieferungen unter Steueraussetzung mehr durchführen dürfen.

- Umgekehrt gilt für alle nachhaltigen Exporteure, dass sie Absichtserklärungen, die nach geltendem Recht noch „nur“ zeitbezogen ausgestellt worden sind, zunächst neu an die Agentur der Einnahmen verschicken und dann dem Lieferanten nebst Versandsbestätigung übermitteln  müssen, jetzt unter Angabe eines Betrages, bis zu welchem unter Aussetzung der MwSt geliefert werden soll.

 

Die Verwaltung der Absichtserklärungen wird durch die Neuerung zweifelsohne komplizierter. Sowohl Erwerber als auch Lieferanten werden nämlich fortwährend überprüfen müssen, ob der jeweils zugeteilte Schwellenwert eingehalten wird. Stellt sich noch die Frage, ob es tatsächlich erforderlich ist, den zum 28. Februar 2017 noch verfügbaren Plafond präzise auf die Lieferanten aufzuteilen, bei welchen man unter Aussetzung der MwSt einkaufen will, oder ob den einzelnen Lieferanten auch nur Schätzwerte mitgeteilt werden können? Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die es mir verbietet, meinen Lieferanten Schwellen mitzuteilen, die in Summe evtl. auch meinen Plafond übersteigen. Wichtig ist nur, dass tatsächlich die Einkäufe unter Steueraussetzung im Rahmen des Plafonds bleiben.

Im teilweisen Widerspruch zu einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage (Nr. 5-10391 vom 25. Jänner 2017), aber in Übereinstimmung mit der vorherrschenden Fachpresse (u. a. „Il Sole-24 Ore“ vom 27. Jänner 2017 und „Corriere Tributario“ Nr. 7/2017) sind wir daher nicht der Auffassung, dass der nachhaltige Exporteur angehalten ist, seinen Plafond präzise auf seine Lieferanten aufzuteilen, wobei dann jeder Lieferant zusätzlich fortwährend auf Einhaltung der ihm zugewiesenen Schwelle überprüft werden müsste, dies mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand! Wie sogar in der vorgenannten Antwort Nr. 5-10391 bestätigt, können den Lieferanten nämlich auch Schätzwerte mitgeteilt werden. Und im Extremfall ist es laut einhelliger Meinung der vorgenannten Fachpresse auch nicht verboten, bei einem verfügbaren Plafond von insgesamt 100 mehreren Lieferanten eine Absichtserklärung mit der Obergrenze von 100 zu übermitteln. Wichtig ist nur – wie auch in der Vergangenheit –, dass peinlichst darauf geachtet wird, dass in Summe die erworbenen Lieferungen und Leistungen des Jahres 2017 den verfügbaren Plafond nicht übersteigen. Sobald der Plafond erschöpft ist, muss umgehend der Widerruf vorgenommen werden. Aber diese Verpflichtung bestand auch beim zeitlich begrenzten Plafond (01.01.17 – 31.12.17) in der Vergangenheit. Durch eine solche Gestaltung bleibt der Aufwand für die Plafondverwaltung im Vergleich zur bisherigen Regelung i. W. unverändert.

 

Nachstehend noch ein Hinweis auf die geltenden Verwaltungsstrafen bei etwaigen Vergehen im Zusammenhang mit Lieferungen unter Steueraussetzung:

- Lieferanten und Dienstleistern, welche ohne vorliegende Absichtserklärung Lieferungen unter Steueraussetzung an ihre Kunden durchführen, droht eine Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 100% bis 200% der MwSt; die Strafe wird auf einen Fixbetrag von 250 Euro bis 2.000 Euro reduziert, wenn der Lieferant eine Lieferung unter Steueraussetzung durchführt, (nur) bevor er die Absichtserklärung erhält und bevor er deren Übersendung an das Steueramt durch den Kunden überprüft hat. In diesem Zusammenhang ist also peinlichst darauf zu achten, dass angesichts der aufgezeigten Neuerungen zum 1. März 2017 eine gültige Absichtserklärung vorliegt.

- Wenn hingegen der Kunde eine Absichtserklärung erstellt, ohne die einschlägigen Voraussetzungen zu erfüllen, so wird gegen diesen eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100%  bis 200% der MwSt verhängt; der Lieferant haftet hier nicht solidarisch. Die gleiche Strafe gilt auch, soweit der Plafond durch Falscherklärungen des Kunden überschritten wird.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider

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Anlage:

Neuer Vordruck und Anleitungen

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