ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2018

Im Amtsblatt Nr. 302 vom 29. Dezember 2017 wurden die KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2018 veröffentlicht. Sie dienen einmal zur Ermittlung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige und ferner auch zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Privatnutzung von Pkws durch die Ge- sellschafter und durch die Familienmitglieder von Gesellschaftern und Unternehmer.

Überlassung von Fahrzeugen an Lohnabhängige zur gemischten Nutzung

Soweit Lohnabhängigen und (!) freien Mitarbeitern (gilt insbesondere für Verwal- tungsräte, die Firmenfahrzeuge nutzen) Pkws zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sa- chentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist, bereinigt um etwaige Einbehalte oder Entgelte des Mitarbeiters. Die- ser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellten freien Mitarbeiter, so also insbesondere für Verwaltungsräte.

Auswirkungen auf die Absetzbarkeit der Kosten beim Arbeitgeber

Durch die Überlassung des Firmenfahrzeuges für mehr als die Hälfte des Geschäfts- jahres an einen lohnabhängigen Mitarbeiter zur gemischten Nutzung sind im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Buchst. B-bis EESt nicht nur 20%, sondern 70% der Anschaf- fungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar; zudem ist die Obergrenze von 18.075,99 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten, es können also auch die übersteigenden Kosten steuerlich abgeschrieben werden. Schließlich gilt, dass die Leasingkosten nicht zwangsläufig auf 4 Jahre aufzuteilen sind, sondern auf zumindest 2/3 der ordentlichen Abschreibungsdauer, bzw. für ab 1. Jänner 2014 abgeschlossene Leasingverträge auf 1⁄2 der ordentlichen Abschreibungsdauer. Diese Erleichterungen gelten, soweit das Fahrzeug für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode dem Lohn- abhängigen zur gemischten Nutzung überlassen wird. Diese Voraussetzung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist.

Achtung: Die aufgezeigte Erleichterung gilt nur für Lohnabhängige, nicht aber für freie Mitarbeiter wie z. B. Verwaltungsräte; bei diesen bleibt auch bei gemischter Nut- zung die Absetzbarkeit der Ausgaben (bereinigt um etwaige Zuzahlungen bzw. Sa- chentlohnungen des Mitarbeiters) auf 20% beschränkt, und es bleibt auch die Ober- grenze von 18.075,99 Euro für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten auf- recht.

Auswirkungen auf die MwSt

Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist es insbesondere bei hohen Anschaffungs- und Be- triebskosten von Vorteil, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlas- sen, sondern ihm die Privatnutzung unter Anwendung der Mehrwertsteuer von 22% in Rechnung zu stellen. Dadurch wird nämlich sowohl bei Lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern, insbesondere also auch bei Verwaltungsräten, ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird hinge- gen der geldwerte Vorteil nur als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt, aber nicht in Rechnung gestellt, so gilt für den Abzug der Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten die allgemeine Obergrenze von 40%. Da die Fakturierung unterm Strich allerdings mit der Vergütung der Mitarbeiter verbunden sein wird, ist jeder Einzelfall getrennt zu prüfen. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Fakturierung der Privatnutzung für das Unternehmen umso lohnender ist, je höher Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges sind. Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reicht es aus, wenn die Privatnutzung nach dem ACI-Tarif/15.000 km für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wird.

Fahrzeuge der Gesellschaftergeschäftsführer

Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung ver- wenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbasis zum beiliegenden ACI-Tarif für 15.000 km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern. Diese Verpflichtung entfällt dann, wenn ihnen eine Rechnung für die Privatnutzung für diesen Betrag aus- gestellt wird.

Privatnutzung von Pkws durch Gesellschafter sowie durch Familienangehörige

In diesem Zusammenhang erinnern wir auch nochmals daran, dass der geldwerte Vor- teil aus der Privatnutzung bei Gesellschaftern und Familienmitgliedern zu besteuern ist. Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 wurde eine Rege- lung eingeführt, wonach für die Privatnutzung von betrieblichen Gütern bei Gesell- schaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften und zudem bei Familienangehöri- gen von Einzelunternehmen und Gesellschaftern für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte zu besteuern sind, soweit sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließ- lich privat nutzen und hierfür dem Unternehmen nicht ein angemessenes Entgelt ent- richten. Gleichzeitig wurden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unterneh- men vorgesehen. Mit Bezug auf die Personenkraftwagen hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 36/E vom 24. Sept. 2012 festgestellt, dass der geldwerte Vorteil mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet wird. Im Klartext: Werden 4.500 km/Jahr zum ACI-Tarif laut Anlage in Rechnung gestellt, so fallen keine sonstigen Einkünfte an.

Hinweis: Im Unterschied zu den Vorjahren sind die Tabellen mit den neuen ACI-Tarifen auf der Homepage des Automobilclubs ACI nur mehr Mitgliedern frei zugänglich. Wir legen daher diesem Rundschreiben die Anlage zum Amtsblatt vom 29. Dezember 2017 bei, in welcher für alle Fahrzeuge die Sachentlohnungen auf Jahresbasis angeführt sind. Und hierzu noch ein praktischer Hinweis:
Der in der letzten Spalte angeführte „fringe benefit annuale“ gibt den geldwerten Vorteil der Privat- nutzung für das ganze Jahr 2017 wieder und enthält bereits die MwSt. Soll daher z. B. die Privatnut- zung für einen Monat in Rechnung gestellt werden, so ist der in der Tabelle angeführte Wert einmal durch 12 und weiters durch 1,22 zu dividieren, und darauf wird dann die MwSt mit 22% berechnet.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

Josef Vieider