ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2012
Sachentlohnung für Lohnabhängige und freie Mitarbeiter
Absetzbar-keit der Kosten bei Arbeitgeber
Berechnung der Sach- entlohnung |
Im Amtsblatt Nr. 301 vom 28. Dezember 2011 wurden die KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2012 veröffentlicht und zum Teil nachträglich noch korrigiert. Sie dienen zur Berechnung der steuerpflichtigen Sachentlohnungen (sog. fringe benefit) zu Gunsten der Mitarbeiter, welchen ein Firmenfahrzeug zur gemischten Nutzung überlassen wird. Der geldwerte Vorteil wird bekanntlich mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sachentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist, bereinigt um etwaige Einbehalte oder Entgelte des Mitarbeiters. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellte freie Mitarbeiter, so insbesondere für Verwaltungsräte.
Durch die Überlassung des Firmenfahrzeuges an einen lohnabhängigen Mitarbeiter sind im Sinne von Art. 164 EESt nicht nur 40%, sondern 90% der Anschaffungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar; zudem ist die Obergrenze von 18.076 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten. Dies gilt, soweit das Fahrzeug für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode dem Lohnabhängigen zur gemischten Nutzung überlassen wird. Diese Voraussetzung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist. Achtung: Diese Erleichterung gilt nur für Lohnabhängige, nicht aber für freie Mitarbeiter wie z. B. Verwaltungsräte; bei diesen bleibt auch bei gemischter Nutzung die Absetzbarkeit der Ausgaben auf 40% beschränkt, und es bleibt auch die Obergrenze von 18.076 Euro für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten aufrecht.
Beiliegend übersenden wir Ihnen die neuen ACI-Tabellen im Excel-Format, und zwar getrennt nach Fahrzeugen, die derzeit noch in Produktion sind, und solchen, die nicht mehr hergestellt werden. In einer weiteren Anlage sind auch die Tarife für die Berechnung der Sachentlohnung bei Motorrädern aufgelistet. Sollte ein bestimmter Wagen nicht in der Tabelle enthalten sein, hat man die Kosten eines nach den spezifischen Merkmalen ähnlichen Wagens heranzuziehen. Im Internet sind unter www.ACI.it auch die Tarife für Geländewagen sowie Fahrzeuge mit Methangasantrieb abrufbar. Der neue Tarif gilt für die Berechnung der Sachentlohnungen ab 1. Jänner 2012. |
Auswirkun-gen für die MwSt |
Zur Erinnerung: Seit 2007 gilt nach einschlägigen Gesetzesänderungen, dass es für Zwecke der Mehrwertsteuer insbesondere bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten von Vorteil ist, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlassen, sondern ihm die Privatnutzung unter Anwendung der Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Dadurch wird nämlich sowohl bei Lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern, insbesondere also auch bei Verwaltungsräten, ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird hingegen der geldwerte Vorteil nur als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt, aber nicht in Rechnung gestellt, so gilt für den Abzug der Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten die allgemeine Obergrenze von 40%.
Da die Fakturierung unterm Strich allerdings mit der Vergütung der Mitarbeiter verbunden sein wird, ist jeder Einzelfall getrennt zu prüfen. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Fakturierung der Privatnutzung für das Unternehmen umso lohnender ist, je höher Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges sind. Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reichte es derzeit aus, wenn die Privatnutzung ebenfalls nach den ACI-Kosten für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wurde. Durch eine Änderung in Art. 14 Abs. 3 MwStG im Juli 2009 wurde allerdings verfügt, dass anstatt des ACI-Tarifs der gemeine Wert dieser Privatnutzung neu zu berechnen wäre. Dieser gemeine Wert wäre aufgrund von Richtwerten zu ermitteln, wie sie innerhalb November 2009 mittels einer eigenen Durchführungsbestimmung hätten veröffentlicht werden sollen. Nachdem diese Durchführungsbestimmungen bislang allerdings nicht erlassen worden sind, wird in der Fachpresse durchwegs davon ausgegangen, dass der ACI-Tarif laut den beiliegenden Tabellen wie bisher auch für MwSt-Zwecke verwendet werden kann. Hinweis zur Fakturierung: Solange der ACI-Tarif auch für MwSt-Zwecke noch für die Fakturierung verwendet werden darf, ist zu beachten, dass der Tarif in den beiliegenden Tabellen die MwSt. bereits enthält. Bei der Rechnungserteilung hat man also die MwSt herauszurechnen (Bemessungsgrundlage = Tarif/1,21). Beispiel: Für einen Pkw des Typs FIAT 500 1.4/16V (100 CV Mod. 2007) wird die Sachentlohnung 2012 mit Euro 2.094,30 (= Tarif für 15.000 km: 0,4654 * 4.500) festgelegt. Die Rechnung ist wie folgt auszustellen: Privatnutzung 2012: Euro 1.730,83 MwSt 21% Euro 363,47 Summe Euro 2.094,30 |
Private Verwendung von Unternehmensgütern |
Mit der sog. Augustverordnung (D.L. 138/2011) ist im letzten Sommer eine Bestimmung eingeführt worden, welche den missbräuchlichen Erwerb privater Güter auf den Namen von Unternehmen und Gesellschaften unterbinden soll. Konkret gilt aufgrund dieser Regelung ab 2012: Die Gesellschafter von Gesellschaften und die Familienangehörigen von Einzelunternehmen, welche auf den Namen des Unternehmens lautende Gegenstände „privat“ verwenden (z.B. Pkws und andere Fahrzeuge.) haben dafür ein Entgelt in Höhe des Marktwertes (der privaten Nutzung) zu entrichten, andernfalls ist der gleichwertige Betrag von den genannten natürlichen Personen als Sachbezug zu besteuern, und die Ausgaben sind für das Unternehmen steuerlich nicht abzugsfähig. Die amtlichen Anleitungen zu dieser neuen Einschränkung sind leider noch immer ausständig, und so ist eine Abgrenzung zu den aufgezeigten Regelungen zu den Sachentlohnungen noch nicht eindeutig möglich. Allerdings kann folgende Feststellung getroffen werden:
Die Regelung über die private Nutzung von Unternehmensgütern in der letzten Augustverordnung gilt nur für Gesellschafter und Familienangehörige von Einzelunternehmen; Lohnabhängige und Verwaltungsräte von Gesellschaftern dürften daher nach derzeitiger Auslegung nicht betroffen sein; es gelten für sie unseres Erachtens also unverändert die oben aufgezeigten Bestimmungen.
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Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-01- 09.01.2012 Sachentlohnung Pkw