ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2013

ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2013

Im Amtsblatt Nr. 297 vom 21. Dezember 2012 wurden die KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2013 veröffentlicht. Sie dienen aufgrund der jüngsten Änderungen nicht mehr allein für die Bestimmung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige, sondern sind auch im Zusammenhang mit der Privatnutzung von Pkws durch Unternehmer, Familienangehörige und Gesellschafter von Bedeutung. Für Details zur Privatnutzung verweisen wir auf unsere Ausführungen im Rundschreiben Nr. 46/2012.

 

 

Sachentlohnung für Lohnabhängige und freie Mitarbeiter

 

 

 

 

Absetzbar-keit der Kosten bei Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Berechnung

der Sach-

entlohnung

Soweit Lohnabhängigen und freien Mitarbeitern Pkws zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür bekanntlich Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sachentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist, bereinigt um etwaige Einbehalte oder Entgelte des Mitarbeiters. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellte freie Mitarbeiter, so insbesondere für Verwaltungsräte.

 

Durch die Überlassung des Firmenfahrzeuges an einen lohnabhängigen Mitarbeiter zur gemischten Nutzung sind im Sinne von Art. 164 EESt nicht nur 20% (bis 2012: 40%), sondern 70% (bis 2012: 90%) der Anschaffungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar; zudem ist die Obergrenze von 18.076 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten. Dies gilt, soweit das Fahrzeug für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode dem Lohnabhängigen zur gemischten Nutzung überlassen wird. Diese Voraussetzung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist.

Achtung: Die aufgezeigte Erleichterung gilt nur für Lohnabhängige, nicht aber für freie Mitarbeiter wie z. B. Verwaltungsräte; bei diesen bleibt auch bei gemischter Nutzung die Absetzbarkeit der Ausgaben ab 2013 auf 20% beschränkt, und es bleibt auch die Obergrenze von 18.076 Euro für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten aufrecht (siehe hierzu auch unser Rundschreiben Nr. 1/2013).

 

Beiliegend übersenden wir Ihnen die neuen ACI-Tabellen im Excel-Format, und zwar getrennt nach Fahrzeugen, die derzeit noch in Produktion sind, und solchen, die nicht mehr hergestellt werden. In einer weiteren Anlage sind auch die Tarife für die Berechnung der Sachentlohnung bei Motorrädern aufgelistet. Sollte ein bestimmter Wagen nicht in der Tabelle enthalten sein, hat man die Kosten eines nach den spezifischen Merkmalen ähnlichen Wagens heranzuziehen. Im Internet sind unter www.ACI.it auch die Tarife für Geländewagen sowie Fahrzeuge mit Methangasantrieb abrufbar. Der neue Tarif gilt für die Berechnung der Sachentlohnungen ab 1. Jänner 2013.

 

 

 

 

 

Auswirkun-gen für die MwSt

Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist es insbesondere bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten von Vorteil, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlassen, sondern ihm die Privatnutzung unter Anwendung der Mehrwertsteuer von 21% in Rechnung zu stellen. Dadurch wird nämlich sowohl bei Lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern, insbesondere also auch bei Verwaltungsräten, ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird hingegen der geldwerte Vorteil nur als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt, aber nicht in Rechnung gestellt, so gilt für den Abzug der Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten die allgemeine Obergrenze von 40%.

Da die Fakturierung unterm Strich allerdings mit der Vergütung der Mitarbeiter verbunden sein wird, ist jeder Einzelfall getrennt zu prüfen. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Fakturierung der Privatnutzung für das Unternehmen umso lohnender ist, je höher Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges sind. Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reichte es derzeit  aus, wenn die Privatnutzung nach dem ACI-Tarif/15.000 km für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wird.

Hinweis zur Fakturierung: Es ist zu beachten, dass der Tarif in den beiliegenden Tabellen die MwSt. bereits enthält. Bei der Rechnungserteilung hat man also die MwSt herauszurechnen.

   
Fahrzeuge der Gesellschaftergeschäftsführer Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbasis zum beiliegenden ACI-Tarif für 15.000 km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern. Diese Verpflichtung entfällt dann, wenn ihnen eine Rechnung für die Privatnutzung für diesen Betrag ausgestellt wird.

 

Privatnutzung von Pkws durch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften Bei Kapitalgesellschaften (ausgenommen der Sonderfall der Transparenzbesteuerung) sind von den Gesellschaftern für die private Nutzung von Pkws immer sonstige Einkünfte zu besteuern, soweit sie nicht eine Zahlung an die Gesellschaft in Höhe des gemeinen Wertes leisten. Hier empfiehlt sich i. d. R., diese Privatnutzung durch die Gesellschaft mit Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Damit gewährleistet man nach derzeitiger Rechtslage beim Unternehmen zumindest den vollen Abzug der MwSt (100% anstatt i. d. R. 40%) auf Anschaffungs- und Betriebskosten. Zur Berechnung dieser Privatnutzung ist ebenfalls der ACI-Tarif/15.000 km für 4.500 km im Jahr heranzuziehen.

 

Wie eingangs aufgezeigt, sind die neuen ACI-Tarife nicht nur für die Privatnutzung der Fahrzeuge durch Lohnabhängige und Geschäftsführer von Bedeutung, sondern auch für die Berücksichtigung der Privatnutzung durch Unternehmer, Gesellschafter und Familienangehörige, und wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals auf unser Rundschreiben Nr. 46/2012.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-06- 19.01.2013 Sachentlohnung Pkw