ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2015

ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2015

Im Amtsblatt Nr. 294 vom 19. Dezember 2014 wurden die KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2015 veröffentlicht. Sie dienen einmal zur Ermittlung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige und weiters auch zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Privatnutzung von Pkws durch die Gesellschafter und durch die Familienmitglieder von Gesellschaftern und Unternehmer.

 

Überlassung von Fahrzeugen an Lohnabhängige zur gemischten Nutzung

Soweit Lohnabhängigen und (!) freien Mitarbeitern (gilt insbesondere für Verwaltungsräte, die Firmenfahrzeuge nutzen) Pkws zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sachentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist, bereinigt um etwaige Einbehalte oder Entgelte des Mitarbeiters. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellte freie Mitarbeiter, so also insbesondere für Verwaltungsräte.

 

Auswirkungen auf die

Absetzbar-keit der Kosten beim Arbeitgeber

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch die Überlassung des Firmenfahrzeuges an einen lohnabhängigen Mitarbeiter zur gemischten Nutzung sind im Sinne von Art. 164 EESt nicht nur 20%, sondern 70%  der Anschaffungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar; zudem ist die Obergrenze von 18.076 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten, es können also auch die übersteigenden Kosten steuerlich abgeschrieben werden. Schließlich gilt, dass die Leasingkosten nicht zwangsläufig auf 4 Jahre aufzuteilen sind, sondern auf zumindest 2/3 der ordentlichen Abschreibungsdauer, bzw. für ab 1. Jänner 2014 abgeschlossene Leasingverträge auf ½ der ordentlichen Abschreibungsdauer. Diese Erleichterungen gelten, soweit das Fahrzeug für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode dem Lohnabhängigen zur gemischten Nutzung überlassen wird. Diese Voraussetzung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist.

Achtung: Die aufgezeigte Erleichterung gilt nur für Lohnabhängige, nicht aber für freie Mitarbeiter wie z. B. Verwaltungsräte; bei diesen bleibt auch bei gemischter Nutzung die Absetzbarkeit der Ausgaben auf 20% beschränkt, und es bleibt auch die Obergrenze von 18.076 Euro für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten aufrecht.

 

Auswirkun-gen auf die MwSt Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist es insbesondere bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten von Vorteil, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlassen, sondern ihm die Privatnutzung unter Anwendung der Mehrwertsteuer von 22% in Rechnung zu stellen. Dadurch wird nämlich sowohl bei Lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern, insbesondere also auch bei Verwaltungsräten, ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird hingegen der geldwerte Vorteil nur als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt, aber nicht in Rechnung gestellt, so gilt für den Abzug der Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten die allgemeine Obergrenze von 40%. Da die Fakturierung unterm Strich allerdings mit der Vergütung der Mitarbeiter verbunden sein wird, ist jeder Einzelfall getrennt zu prüfen. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Fakturierung der Privatnutzung für das Unternehmen umso lohnender ist, je höher Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges sind. Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reicht es derzeit  aus, wenn die Privatnutzung nach dem ACI-Tarif/15.000 km für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wird. Es ist zu beachten, dass der Tarif in den beiliegenden Tabellen die MwSt. bereits enthält. Bei der Rechnungserteilung hat man also die MwSt herauszurechnen.
 
Fahrzeuge der Gesellschaftergeschäftsführer Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbasis zum beiliegenden ACI-Tarif für 15.000 km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern. Diese Verpflichtung entfällt dann, wenn ihnen eine Rechnung für die Privatnutzung für diesen Betrag ausgestellt wird.

 

 

Privatnutzung von Pkws durch Gesellschafter sowie durch Familienangehörige

In diesem Zusammenhang erinnern wir auch daran, dass die Privatnutzung bei Gesellschaftern und Familienmitgliedern zu besteuern ist. Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 wurde eine Regelung eingeführt, wonach für die Privatnutzung von betrieblichen Gütern bei Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften und zudem bei Familienangehörigen von Einzelunternehmen und Gesellschaftern für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte zu besteuern sind, soweit sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließlich privat nutzen und hierfür dem Unternehmen nicht ein angemessenes Entgelt entrichten. Gleichzeitig wurden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unternehmen vorgesehen.

Mit Bezug auf die Personenkraftwagen hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 36/E festgestellt, dass der geldwerte Vorteil mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet wird. Im Klartext: Werden 4.500 km/Jahr zum ACI-Tarif laut Anlage in Rechnung gestellt, so fallen keine sonstigen Einkünfte an.

Was die Meldepflichten für die durch Gesellschafter und Familienangehörigen genutzten Fahrzeuge an die Agentur der Einnahmen anbelangt und auch mit Bezug auf die eventuell notwendigen Eintragungen bei Überlassungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen im Fahrzeugbrief, verweisen wir auf unsere einschlägigen Rundschreiben im letzten Jahr.

 

Beiliegend übersenden wir Ihnen die neuen ACI-Tabellen, und zwar getrennt nach Fahrzeugen, die derzeit noch in Produktion sind, und solchen, die nicht mehr hergestellt werden. In einer weiteren Anlage sind auch die Tarife für die Berechnung der Sachentlohnung bei Motorrädern aufgelistet. Sollte ein bestimmter Wagen nicht in der Tabelle enthalten sein, hat man die Kosten eines nach den spezifischen Merkmalen ähnlichen Wagens heranzuziehen. Im Internet sind unter www.ACI.it auch die Tarife für Geländewagen sowie Fahrzeuge mit Methangasantrieb abrufbar.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-02-02.01.2015 Sachentlohnung Pkw 2015