ACI-Tarif für Sachentlohnungen und Fakturierung der Privatnutzung von Pkws im Jahr 2017
Im Amtsblatt Nr. 298 vom 22. Dezember 2016 wurden die KM-Kosten laut ACI-Tarif für das Jahr 2017 veröffentlicht. Sie dienen einmal zur Ermittlung der Sachentlohnungen für Lohnabhängige und ferner auch zur Ermittlung des angemessenen Entgelts für die Privatnutzung von Pkws durch die Gesellschafter und durch die Familienmitglieder von Gesellschaftern und Unternehmer.
Überlassung von Fahrzeugen an Lohnabhängige zur gemischten Nutzung |
Soweit Lohnabhängigen und (!) freien Mitarbeitern (gilt insbesondere für Verwaltungsräte, die Firmenfahrzeuge nutzen) Pkws zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sachentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/Jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist, bereinigt um etwaige Einbehalte oder Entgelte des Mitarbeiters. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellte freie Mitarbeiter, so also insbesondere für Verwaltungsräte.
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Auswirkungen auf die
Absetzbar-keit der Kosten beim Arbeitgeber
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Durch die Überlassung des Firmenfahrzeuges für mehr als die Hälfte des Geschäftsjahres an einen lohnabhängigen Mitarbeiter zur gemischten Nutzung sind im Sinne von Art. 164 EESt nicht nur 20%, sondern 70% der Anschaffungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar; zudem ist die Obergrenze von 18.075,99 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten, es können also auch die übersteigenden Kosten steuerlich abgeschrieben werden. Schließlich gilt, dass die Leasingkosten nicht zwangsläufig auf 4 Jahre aufzuteilen sind, sondern auf zumindest 2/3 der ordentlichen Abschreibungsdauer, bzw. für ab 1. Jänner 2014 abgeschlossene Leasingverträge auf ½ der ordentlichen Abschreibungsdauer. Diese Erleichterungen gelten, soweit das Fahrzeug für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode dem Lohnabhängigen zur gemischten Nutzung überlassen wird. Diese Voraussetzung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist.
Achtung: Die aufgezeigte Erleichterung gilt nur für Lohnabhängige, nicht aber für freie Mitarbeiter wie z. B. Verwaltungsräte; bei diesen bleibt auch bei gemischter Nutzung die Absetzbarkeit der Ausgaben (bereinigt um etwaige Zuzahlungen bzw. Sachentlohnungen des Mitarbeiters) auf 20% beschränkt, und es bleibt auch die Obergrenze von 18.075,99 Euro für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten aufrecht.
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Auswirkun-gen auf die MwSt | Für Zwecke der Mehrwertsteuer ist es insbesondere bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten von Vorteil, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlassen, sondern ihm die Privatnutzung unter Anwendung der Mehrwertsteuer von 22% in Rechnung zu stellen. Dadurch wird nämlich sowohl bei Lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern, insbesondere also auch bei Verwaltungsräten, ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird hingegen der geldwerte Vorteil nur als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt, aber nicht in Rechnung gestellt, so gilt für den Abzug der Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten die allgemeine Obergrenze von 40%. Da die Fakturierung unterm Strich allerdings mit der Vergütung der Mitarbeiter verbunden sein wird, ist jeder Einzelfall getrennt zu prüfen. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Fakturierung der Privatnutzung für das Unternehmen umso lohnender ist, je höher Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges sind. Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reicht es aus, wenn die Privatnutzung nach dem ACI-Tarif/15.000 km für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wird. |
Fahrzeuge der Gesellschaftergeschäftsführer | Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbasis zum beiliegenden ACI-Tarif für 15.000 km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern. Diese Verpflichtung entfällt dann, wenn ihnen eine Rechnung für die Privatnutzung für diesen Betrag ausgestellt wird.
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Privatnutzung von Pkws durch Gesellschafter sowie durch Familienangehörige |
In diesem Zusammenhang erinnern wir auch nochmals daran, dass der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bei Gesellschaftern und Familienmitgliedern zu besteuern ist. Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 wurde eine Regelung eingeführt, wonach für die Privatnutzung von betrieblichen Gütern bei Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften und zudem bei Familienangehörigen von Einzelunternehmen und Gesellschaftern für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte zu besteuern sind, soweit sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließlich privat nutzen und hierfür dem Unternehmen nicht ein angemessenes Entgelt entrichten. Gleichzeitig wurden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unternehmen vorgesehen. Mit Bezug auf die Personenkraftwagen hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 36/E vom 24. Sept. 2012 festgestellt, dass der geldwerte Vorteil mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/Jahr berechnet wird. Im Klartext: Werden 4.500 km/Jahr zum ACI-Tarif laut Anlage in Rechnung gestellt, so fallen keine sonstigen Einkünfte an.
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Hinweis: Im Unterschied zu den Vorjahren sind die Tabellen mit den neuen ACI-Tarifen auf der Homepage des Automobilclubs ACI nur mehr Mitgliedern frei zugänglich. Wir legen daher diesem Rundschreiben die Anlage zum Amtsblatt vom 22. Dezember 2016 bei, in welcher für alle Fahrzeuge die Sachentlohnungen auf Jahresbasis angeführt sind. Und hierzu noch ein praktischer Hinweis:
Der in der letzten Spalte angeführte „fringe benefit annuale“ gibt den geldwerten Vorteil der Privatnutzung für das ganze Jahr 2017 wieder und enthält bereits die MwSt. Soll daher z. B. die Privatnutzung für einen Monat in Rechnung gestellt werden, so ist der in der Tabelle angeführte Wert einmal durch 12 und weiters durch 1,22 zu dividieren, und darauf wird dann die MwSt mit 22% berechnet.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider
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Anlage:
Anhang zu Amtsblatt vom 22.12.16
Herunterladen R-04-04.01.2017 Anlage ACI-Tarif