Wir haben Sie mit unserem Rundschreiben Nr. 6/2020 zu Jahresanfang über die differenzierten Bestimmungen bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen an lohnabhängige Mitarbeiter informiert. Bekanntlich gilt seit 1. Juli 2020 eine Neuregelung, bei welcher die Sachentlohnung der Fahrzeuge auch am Schadstoffausstoß bemessen wird. Die Neuerungen gelten für ab dem 1. Juli 2020 zugelassene Fahrzeuge. Für zuvor zugelassene Fahrzeuge bleiben die früheren Regelungen (ohne Berücksichtigung des Schadstoffausstoßes) aufrecht, soweit sie auch vor genanntem Stichtag dem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind.
Allerdings: Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2020 zugelassen, aber nach diesem Datum einem Mitarbeiter zur gemischten Nutzung überlassen worden sind, herrscht ein rechtsfreier Raum. Für diese Fahrzeuge sind weder die alten noch die neuen Bestimmungen anwendbar.
In der Fachpresse war in Ermangelung amtlicher Anleitungen zur Bewertung der Privatnutzung eine Aufteilung im Verhältnis 5/7 – 2/7 nahegelegt worden, ausgehend davon, dass das Fahrzeug für 5 Tage in der Woche für Arbeitszwecke und für 2 Tage für private Zwecke verwendet wird.
Inzwischen hat die Agentur der Einnahmen im Rahmen des sog. „Telefisco“ eine Übergangslösung gefunden, und in Ermangelung weiterer Anleitungen muss heute davon ausgegangen werden, dass es sich hier wohl um eine endgültige Lösung für diese Fahrzeuge handeln wird:
Konkret stellt die Agentur der Einnahmen auf den monatlichen Betrag der Langzeitmiete oder des Leasings eins gleichwertigen Fahrzeugs ab, und zieht davon die gefahrenen Firmen-Kilometer ab, die nach dem ACI-Tarif für die Verwendung des Privatwagens berechnet werden. Es können dabei die Außendienste sowohl innerhalb als auch außerhalb der Arbeitsgemeinde berücksichtigt werden. Bei Firmenwagen, mit denen viele Außendienstfahrten unternommen werden, kommen als Sachbezug nur sehr geringe Beträge heraus. Bei hauptsächlich privat verwendeten Wagen ergibt sich hingegen eine völlig umgekehrte Lösung.
Beispiel (entnommen aus SWZ vom 12.02.2021): Monatsmiete für einen VW Passat Variant 1.000 Euro; monatliche Kilometerleistung 2.400 km, davon 600 km privat; der Kilometersatz laut ACI-Tarif bei einer Jahresleistung von 30.000 km beträgt ca. 0,5 €/km. Der monatliche Sachbezug beträgt in diesem Fall 100 Euro. Würde bei gleichbleibenden Kilometern der Firmenanteil nur 1.200 km ausmachen, würde der Sachbezug auf monatlich 400 Euro ansteigen.
Zwecks praktischer Umsetzung der von der Agentur vorgeschlagenen Lösung wird es unbedingt notwendig sein, eigene Aufzeichnungen, sprich ein Fahrtenbuch, zu führen.
Empfehlung: Für Fahrzeuge mit Zulassung vor dem 1. Juli 2020 und Überlassung an einen Mitarbeiter nach diesem Datum ist es unerlässlich, genaue Aufzeichnungen über die Nutzung des Fahrzeuges zu führen, um auf diese Weise eine analytische Berechnung der Sachentlohnung durchführen zu können.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider