Änderungen am Mehrwertsteuergesetz ab 2010 - Übergangsregelung
Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 35 vom 22. November 2009 mitgeteilt, sieht die EU-Richtlinie Nr. 2008/8/CE grundlegende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes von Dienstleistungen vor, die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten sind. Italien hat es leider nicht mehr geschafft, die Bestimmungen der Richtlinie zeitgerecht in nationales Recht umzusetzen. Der am 12. November 2009 von der Regierung verabschiedete Entwurf des Ermächtigungsdekrets ist bislang nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden; inoffiziellen Meldungen zufolge ist frühestens um den 20. Jänner 2010 mit der Veröffentlichung zu rechnen. Unabhängig davon sind die Grundsätze der Richtlinie aber seit 1. Jänner 2010 auch in Italien zu beachten, zumal EU-Recht vor nationales Recht geht. Nicht anwendbar sind lediglich jene Normen, wo Italien besondere Wahlrechte der EU-Richtlinie in Anspruch nehmen will.
Ebenfalls nicht in italienisches Recht umgesetzt worden sind vorerst die Neuerungen im Bereich der MwSt-Erstattung an Ausländer (RL 2008/9/CE) und die Neuerungen für die Intrastat-Meldungen (RL 2008/117/CE).
Mit Rundschreiben Nr. 58/E vom 31. Dezember 2009 hat die Agentur der Einnahmen die ab 1. Jänner 2010 wirksamen Neuerungen der RL 2008/8/CE im Bereich der Dienstleistungen kurz erläutert, und zwar stets unter Bezugnahme auf geltendes EU-Recht; ungeklärt bleiben alle anderen Neuerungen, so insbesondere das obligatorische Reverse-charge für Lieferungen und die Neuerungen im Bereich der MwSt-Erstattungen für Ausländer. Ungeklärt bleiben auch die Neuerungen im Bereich Intrastat; bekanntlich müssen ja alle Dienstleistungen an Unternehmer in der EU, bei welchen sich die MwSt-Schuld auf den Auftraggeber verlagert, ab 1. Jänner 2010 im Intrastat erfasst werden; und auch hier fehlen noch sowohl die Vordrucke als auch die Anleitungen.
Nachstehend, ergänzend zu unserem Rundschreiben Nr. 35/2009, nochmals eine kurze Darstellung der wichtigsten Neuerungen bezüglich der Territorialität der Dienstleistungen und der entsprechenden buchhalterischen Auswirkungen.
- Die neue Grundregel für Dienstleistungen ab 1. Jänner 2010
Seit 1. Jänner 2010 gilt grundsätzlich für Dienstleistungen die gleiche Regel wie für Lieferungen: Der Ort der Umsatztätigung wird in das Land des Leistungsempfängers (bzw. Auftraggebers) verlagert werden, soweit dieser ein Unternehmer oder Freiberufler ist. Und umgekehrt verbleibt der Leistungsort im Land des Leistungserbringers, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist.
Seit 1. Jänner 2010 gilt somit im Sinne von Art. 44 der EU-RL 2008/8/CE (wird voraussichtlich umgesetzt durch Einführung des neuen Art. 7-ter DPR 633/1972):
- Für Dienstleistungen gegenüber Unternehmern oder Freiberuflern (sog. „Business to business-„ oder „B2B“-Leistungen) gilt das Bestimmungslandprinzip, d. h., der Leistungsort verlagert sich grundsätzlich in den Wohnsitzstaat des Auftraggebers bzw. Leistungsempfängers. Dies gilt im Sinne der RL 2008/8/CE auch für Leistungen an Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU.
- Für Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen und Nichtunternehmen (sog. „Business to consumer“- oder „B2C“-Leistunngen) gilt hingegen das Ursprungslandsprinzip, d. h., die Leistungen sind im Wohnsitzstaat des Leistungserbringers der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.
Die Auswirkungen:
B2B-Leistungen |
Dienstleistungen an Unternehmer und Freiberufler unterliegen dort der MwSt, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Daraus folgt:
- Für Leistungen eines Unternehmens mit Sitz in Italien an einen Unternehmer im Ausland sind seit 1. Jänner 2010 Rechnungen „Außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt im Sinne von Art. 44 EU-RL 2008/8“ auszustellen; nach Umsetzung der Richtlinie in italienisches Recht wird der Bezug Art. 7-ter DPR 633/1972 sein. - Für Leistungen, die ein italienisches Unternehmen von einem nicht in Italien ansässigen Unternehmen erhält, ist ab 1. Jänner 2010 eine Eigenrechnung im Sinne von Art. 17 DPR 633/1972 auszustellen. Achtung: Im Gegensatz zu den ig Lieferungen reicht offensichtlich nicht die reine Ergänzung der Rechnung, sondern es ist – wie bisher bei Dienstleistungen – eine formelle Eigenrechnung zu erstellen. |
B2C-Leistungen | Dienstleistungen an eine Privatperson unterliegen dort der MwSt, wo der Leistungserbringer als MwSt-Subjekt registriert ist (Ursprungslandsprinzip). |
Hinweis: Wie oben aufgezeigt, unterscheidet die EU-Richtlinie beim Bestimmungslandprinzip nicht zwischen EU-Unternehmen und Nicht EU-Unternehmen. Entsprechend sind Leistungen an Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gleich zu behandeln wie solche an EU-Unternehmen. Italien wird hierzu – im Gegensatz zu ersten Presseberichten – keine Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen. Der italienische Leistungserbringer ist verpflichtet,
- vom EU-Leistungsempfänger die ID-Nummer zu verlangen und vom
- Nicht-EU-Unternehmen einen Nachweis über die Ausübung einer unternehmerischen bzw. freiberuflichen Tätigkeit zu verlangen.
- Bei Leistungen an Einzelunternehmen, Freiberuflern und Körperschaften wird zudem eine Erklärung notwendig sein, dass die Leistungen für die jeweilige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit erworben werden.
Nichtgewerbliche Körperschaften: Als Unternehmer und nicht als „Privatpersonen“ gelten für Zwecke der Neuregelung auch Körperschaften, die sowohl gewerbliche als auch institutionelle Tätigkeiten ausüben, und weiters Körperschaften mit rein institutioneller Tätigkeit, soweit sie im Jahr innergemeinschaftliche Erwerbe von mehr als 10.000 Euro getätigt haben (und daher Inhaber einer MwSt-Position sind).
Empfehlung: In der MwSt-Buchhaltung ist ein neuer Buchungsschlüssel „nicht steuerbar Art. 7-ter DPR 633/72“, bzw. „non soggetto IVA art. 7-ter DPR 633/1972“ anzulegen. Zumal die Leistungen gegenüber EU-Unternehmen seit 1. Jänner 2010 im Intrastat zu erfassen sind, ist es zweckmäßig, eine Trennung dieser Geschäftsvorfälle gegenüber EU- und Nicht-EU-Unternehmen vorzunehmen (entweder durch unterschiedliche Buchungsschlüssel oder über die ID-Nummern).
Die wichtigsten Auswirkungen in der Praxis:
- a) Leistungen auf beweglichen Gütern
Bis zum 31. Dezember 2009 galt: Die Leistungen auf beweglichen Gütern waren dann in Italien der MwSt zu unterwerfen, wenn sie hier ausgeführt worden waren. Reparaturen, Dienstleistungen und insbesondere sog. Lohnveredelungen auf beweglichen Gütern im Auftrag eines in einem anderen EU-Land ansässigen Unternehmens waren bislang nur dann „Nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 40 Abs. 4-bis D.L. 331/1993“, wenn das Gut nachweislich nach Durchführung der Leistung das italienische Staatsgebiet verlassen hat. Diese Anforderung wird seit 1. Jänner 2010 nicht mehr gestellt.
Für B2B-Leistungen erfolgt auch hier generell die Verlagerung in das Land des Auftraggebers. Für die MwSt-Befreiung in Italien reicht es somit aus, dass der Auftraggeber der Leistung ein Unternehmer ist. Für die MwSt-Befreiung ist es also unerheblich, ob das Gut nach der Bearbeitung in ein anderes EU-Land verbracht wird. Reparaturen, Dienstleistungen, Bearbeitungen und Lohnveredelungen von beweglichen Gütern im Auftrag eines ausländischen Unternehmers sind seit 1. Jänner 2010 „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972“. Die aufgezeigten Überlegungen gelten übrigens auch für Wartungs- und Serviceverträge für bewegliche Güter (z. B. für Maschinen und Geräte) mit Auftraggebern in anderen EU-Ländern; hier war bis zum 31.12.2009 – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die italienische MwSt anzuwenden.
Umgekehrt muss der italienische Unternehmer, welcher bei einem ausländischen Unternehmer solche Leistungen in Auftrag gibt, für die erhaltene Leistung eine Eigenrechnung mit 20% MwSt ausstellen.
Problem: Die größten Probleme im Zusammenhang mit dieser Neuerung wird es in Zukunft bei den Werkverträgen geben, welche die Übergabe eines „fertigen beweglichen Gutes“ zum Gegenstand haben. Dabei wird einmal mehr zum Verhängnis werden, dass im italienischen Handelsrecht keine Unterscheidung zwischen Werkleistung und Werklieferung getroffen wird, wie dies z. B. in Österreich und Deutschland der Fall ist. Soweit wir es nämlich mit einer Dienstleistung zu tun haben, kommt die Verlagerung des Ortes der Leistung in das Land des gewerblichen Auftraggebers zum Tragen; liegt aber eine Lieferung vor, so sind die Bestimmungen über die innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. die Exporte zu beachten.
Grundsätzlich wird man aber davon ausgehen müssen, dass Werkverträge, welche als Ergebnis die Übergabe eines Gutes haben, dann nicht als Leistungen, sondern als Lieferungen zu klassifizieren sein werden, wenn der Wert der vom Auftragnehmer gelieferten Güter den Wert der notwendigen Leistungen im Rahmen des Werkvertrages überschreitet. In Ermangelung einschlägiger Anleitungen kann nur empfohlen werden, im jeweiligen Vertrag eine möglichst klare Definition des Rechtsgeschäftes vorzunehmen.
- b) Güterbeförderungen
Jede Güterbeförderung eines italienischen Transportunternehmers im Auftrag eines ausländischen Unternehmens („B2B“-Leistung) ist seit 1. Jänner 2010 „Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972“. Dieser Grundsatz gilt für
- rein innerstaatliche Beförderungen ebenso wie für
- innergemeinschaftliche Beförderungen und auch für
- internationale Beförderungen (also mit Abgangs- oder Bestimmungsort außerhalb der EU).
Auch internationale und innergemeinschaftliche Beförderungen sind somit seit 1. Jänner 2010 nicht mehr „nicht MwSt-pflichtig“ (bzw. „non imponibile“) im Sinne von Art. 9 MwStG bzw. von Art. 40 D.L. 331/1993, sondern „nicht steuerbar (bzw. „non soggetto“) im Sinne von Art. 7-ter MwStG. Der Nachteil: Es besteht kein Anrecht mehr auf einen Plafond. Dieser Grundsatz gilt auch für Nebenleistungen zur Beförderungen, wie Verladearbeiten.
Umgekehrt unterliegen alle Güterbeförderungen, welche von Dritten im Auftrag eines italienischen Unternehmers durchgeführt werden, der italienischen MwSt, auch wenn es sich um rein innerstaatliche Beförderungen im Ausland (z. B. von München nach Hamburg), um innergemeinschaftliche oder um internationale Beförderungen handelt. Soweit der Transportunternehmer ein im Ausland ansässiges Unternehmen ist, muss für die Leistung eine Eigenrechnung mit italienischer MwSt ausgestellt werden. Dabei bleiben allerdings die Bestimmungen in Art. 9 Zi. 7 MwStG aufrecht, und daraus folgt: Soweit Beförderungen im Zusammenhang mit Importen oder Exporten (also außerhalb der EU) im Auftrag eines italienischen Unternehmers durchgeführt werden, ist die Eigenrechnung für diese Leistungen „nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 Zi. 7 MwStG“ auszustellen.
Beispiel: Wenn ein österreichischer Frächter für ein italienisches Unternehmen eine Beförderung von Bozen nach Mailand, eine zweite von Bozen nach Innsbruck und eine dritte von Bozen nach Zürich durchführt, so sind für die beiden ersten Leistungen jeweils Eigenrechnungen mit 20% MwSt auszustellen, während für die dritte Beförderung eine Eigenrechnung „nicht MwSt-pflichtig Art. 9 Zi. 7 MwStG“ zu erstellen ist.
Die steuerliche Behandlung der Beförderungen im Auftrag von Privaten ist unter Punkt 3) dieses Rundschreibens dargestellt.
- c) Langzeitmieten
Unmittelbare Auswirkungen haben die neuen Bestimmungen auch auf die Langzeitmieten (Dauer mehr als 30 Tage) von Pkws durch Unternehmen: Sie unterliegen seit 1. Jänner 2010 der MwSt im Land des Leistungsempfängers nach den allgemeinen Bestimmungen der B2B-Leistungen.
Somit wird z. B. für Pkw-Mieten der Idealcar und anderer Unternehmer in diesem Sektor eine Eigenrechnung mit italienischer MwSt auszustellen sein, und diese MwSt ist i. d. R. nur zu 40% absetzbar. Umgekehrt unterliegen die Mieten im Beispiel nicht mehr der deutschen MwSt.
- d) Vermittlungsleistungen
Vermittlungsleistungen eines italienischen Unternehmers an einen gewerblichen Auftraggeber, der nicht in Italien ansässig ist, sind, unabhängig ob sie innerstaatliche, innergemeinschaftliche oder internationale Lieferungen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, immer „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG“; hier gilt also jetzt die allgemeine Regelung für die B2B-Leistungen.
Im Umkehrfall ist der italienische gewerbliche Auftraggeber verpflichtet, für solche Leistungen durch einen nicht in Italien ansässigen Vermittler stets eine Eigenrechnung mit 20% MwSt auszustellen.
Soweit im Sinne der obigen Bestimmungen die Leistungen in Italien der MwSt unterliegen (weil im Auftrag eines italienischen Unternehmers ausgeführt), kommen für Vermittlungsleistungen auf Importe, Exporte oder auf internationale Beförderungen von Personen oder Gütern aber auch in Zukunft die derzeitigen Regelungen in Art. 9 Abs. 1 Zi. 7 MwStG zur Anwendung, d. h., für diese Leistungen wird dann eine Eigenrechnung „nicht MwSt-pflichtig Art. 9 MwStG“ ausgestellt.
Die steuerliche Behandlung der Vermittlungen im Auftrag von Privaten ist unter Punkt 3) dieses Rundschreibens dargestellt.
- e) sog. Katalogleistungen
Die verschiedenen Leistungen, die derzeit in Art. 7 Abs. 4 Buchst. d) DPR 633/1972 geregelt sind und die bereits nach alter Rechtslage „außerhalb des Anwendungsbereichs der MwSt“ waren, so insbesondere rechtliche und technische Beratungen, Vermietungen beweglicher Güter (verschieden von Beförderungsmitteln), Lizenzgebühren, Werbeleistungen, Weiterbildung Personal, Datenverarbeitungen, Übersetzungen, Fernmeldeleistungen, Finanzdienstleistungen, Personalleihe, Anschluss Naturgas oder elektrische Energie, sind seit 1. Jänner 2010 ebenfalls „Nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter DPR 633/1972“, soweit der Leistungsempfänger ein ausländischer Unternehmer ist, und zwar – wie aufgezeigt – unabhängig davon, ob dieser Unternehmer innerhalb oder außerhalb der EU seinen Sitz hat. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist bei gewerblichen Auftraggebern bei keiner der genannten Leistungen mehr darauf zu achten, wo diese tatsächlich beansprucht bzw. genutzt werden.
Soweit Leistungsempfänger hingegen ein italienischer Unternehmer ist und die Leistungen von einem ausländischen Unternehmer (unabhängig ob EU oder nicht EU) erbracht werden, ist in allen Fällen eine Eigenrechnung mit italienischer MwSt auszustellen.
Hinweis Intrastat: All die oben angeführten aktiven/passiven Leistungen an/von Unternehmen, die in anderen EU-Ländern ansässig sind, müssen ab 2010 auch im Intrastat erfasst werden.
- Allgemeine Ausnahmen für B2B- und B2C-Leistungen
Auch nach dem 1. Jänner 2010 gibt es vom oben aufgezeigten Grundsatz, nämlich, dass Dienstleistungen stets im Land Auftraggebers zu besteuern sind, wenn dieser Unternehmer ist, bzw. im Land des Leistungserbringers, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist, Ausnahmen. Hier ein Überblick:
Grundsatz der Belegenheit bei Liegenschaften für Grundstücksleistungen (wie bisher) | |
Dienstleistungen auf Immobilien: derzeit Art. 7 Abs. 4 Buchst. a) MwStG |
Sog. „Grundstücksleistungen“ sind – unabhängig davon, ob gewerblicher oder privater Auftraggeber – auch nach dem 1. Jänner 2010 dort MwSt-pflichtig, wo sich die Liegenschaft befindet. Somit gilt:
- Dienstleistungen auf Immobilien (Bauarbeiten, Wiedergewinnungsarbeiten usw.), einschließlich der Planungsleistungen, Schätzungen und auch Vermittlungen; - Beherbergungsleistungen. Dies hat zur Folge: Für den Südtiroler Gastwirt, der Unterkunftsleistungen jeglicher Art in einer in Südtirol belegenen Struktur erbringt, bleibt diese Leistung im Anwendungsbereich der italienischen MwSt; - Vermietungen und Verpachtungen von Liegenschaften in Italien unterliegen der italienischen MwSt, unabhängig davon, ob der Mieter Unternehmer oder Privatperson ist. Hinweis: Hier gibt es keine wesentliche Neuerung zur bisherigen Regelung. Aber Vorsicht: Wie nachstehend noch erläutert, muss für diese Leistungen, soweit sie durch ein ausländisches Unternehmen ohne Betriebsstätte in Italien an einen gewerblichen Leistungsempfänger erbracht werden, seit 1. Jänner 2010 zwangsläufig eine Eigenrechnung ausgestellt werden, auch wenn das ausländische Unternehmen hier einen Fiskalvertreter oder eine direkte Registrierung hat. Beispiel: Es ist durchaus üblich, dass österreichische oder deutsche Bauunternehmer in Italien eine direkte Registrierung oder einen Fiskalvertreter haben und ihre Bauarbeiten mit italienischer MwSt in Rechnung stellen; seit 1. Jänner werden sie nur mehr gegenüber privaten oder ausländischen Auftraggebern mit italienischer MwSt fakturieren. Italienische Unternehmer dürfen von ihnen hingegen keine Rechnung mit italienischer MwSt mehr annehmen, soweit das Bauunternehmen in Italien nicht auch eine Betriebsstätte hat. Dies gilt selbstverständlich auch für Mieten und die anderen oben angeführten Grundstücksleistungen.. |
Problem: Vor völlig neuen Problemen wird man hier bei der Abgrenzung zwischen Leistungen auf Immobilien und Leistungen auf beweglichen Gütern gestellt werden (z. B. Leistungen auf Möbeln in einem Wohnhaus). Bisher waren für Leistungen auf beweglichen Gütern der Ort der Ausführung ausschlaggebend und dieser fiel i. d. R. auch mit der Belegenheit der Liegenschaft zusammen, so dass die Unterscheidung nicht wesentlich war. Seit 1. Jänner 2010 gilt für die Leistungen auf beweglichen Gütern aber der Sitz des gewerblichen Auftraggebers als Anknüpfungspunkt (siehe oben), und dies zwingt zu einer klaren Unterscheidung zwischen Grundstückleistungen und Leistungen auf beweglichen Gütern. Leider fehlt bislang jegliche amtliche Klärung zu dieser Frage. Auf jeden Fall zu empfehlen sind eindeutige vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. | |
Grundsatz Streckenverhältnis bei Personenbeförderungen (wie bisher) | |
Streckenverhältnis bei Personenbeförderungen: Art. 48 – RL 2008/8/CE
|
Auch hier wurde die bisherige Regelung bestätigt: Personentransporte unterliegen der italienischen MwSt, soweit die befahrene Strecke in Italien belegen ist; dies gilt auch bei ausländischen Auftraggebern. Für grenzüberschreitende Personenbeförderungen bleibt zudem die Bestimmung in Art. 9 MwStG aufrecht bleibt, wonach bei einem einheitlichen Beförderungsauftrag (Fahrt Bozen – München) auch der italienische Teil nicht MwSt-pflichtig im Sinne von Art. 9 MwStG ist. |
Ausführungsort für kulturelle, sportliche, didaktische u. wissenschaftl. Leistungen (wie bisher) | |
Ort der Ausführung bei kulturellen u. ä. Leistungen: Art. 53 RL 2008/8/CE |
Der Ort der Ausführung bleibt im Sinne von Art. 53 RL (wird Art. 7-quinquies DPR 633/1972) für die nachstehenden Leistungen aufrecht: kulturelle, künstlerische, sportliche, unterrichtende, wissenschaftliche, unterhaltende und ähnliche Leistungen. Es gilt das Tätigkeitsortprinzip. Die Regelung gilt übrigens seit 1. Jänner 2010 auch für Messen und Ausstellungen und damit zusammenhängende organisatorische Tätigkeiten. Die Folge: Wer in Italien eine Messe oder Ausstellung für einen ausländischen Unternehmer organisiert, hat diese Leistung der italienischen MwSt zu unterwerfen; bisher war dies nur für die Standmieten der Fall.
Ab 2011 soll hier gegenüber Nichtunternehmen eine andere Regelung gelten. |
Neben den aufgezeigten Ausnahmen ergab sich durch die Einführung der generellen Grundregel die Notwendigkeit zur Schaffung zusätzlicher Ausnahmeregelungen: |
|
Grundsatz Ort der Ausführung für Restaurant- und Verpflegungsleistungen | |
Ort der Ausführung bei gastgewerbl. Leistungen: Art. 55 RL 2008/8/CE | Als Restaurant- und Verpflegungsleistungen gelten die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Der Ort der Leistung wird hier neu mit Bezug auf den Ort bestimmt, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an Unternehmen oder an Private erbracht werden. |
Grundsatz Ort des Abgangs der Beförderung für Catering auf Beförderungen | |
Abgangsort der Beförderung bei Catering: Art. 57 RL 2008/8/CE | Verpflegungsleistungen und Catering auf Schiffen, Flugzeugen oder Zügen unterliegen dort der MwSt, wo der Abgangsort der Beförderung liegt. |
Grundsatz Ort der Bereitstellung bei Kurzzeitmieten von Beförderungsmitteln | |
Ort der Bereitstellung bei kurzfristigen Vermietungen von Beförderungsmitteln: Art. 57 RL 2008/8/CE |
Bis zum 31. Dezember 2009 galt: Die Vermietung von Beförderungsmitteln unterlag auf jeden Fall im Land des Leistungserbringers (Vermieters) der MwSt. Seit 1. Jänner 2010 wird hier eine Unterscheidung in kurz- und langfristige Vermietungen eingeführt. Die Regel: Vermietungen von Beförderungsmitteln unterliegen dort der MwSt, wo sie tatsächlich zur Verfügung gestellt werden, soweit es sich um eine Miete mit einer Dauer bis zu 30 Tagen handelt. Wird die Dauer von 30 Tagen überschritten, kommt hingegen das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung, soweit der Mieter Unternehmer ist.
Beispiel: Ein italienischer Unternehmer, der im Zuge einer Geschäftsreise in Deutschland ein Auto für eine Woche mietet, zahlt hierfür deutsche MwSt; wird hingegen ein Auto von einer deutschen Gesellschaft für die Dauer von zwei Jahren nach Italien vermietet, unterliegt diese Miete in Zukunft der italienischen MwSt, und der italienische gewerbliche Mieter hat hierfür eine Eigenrechnung auszustellen (wobei der Vorsteuerabzug den allgemeinen Beschränkungen, i. d. R. 40% absetzbar, unterliegt). Für Vermietungen an Private gilt übrigens eine Übergangsregel bis 2012: Bis zum Ende dieses Jahres unterliegen die Vermietungen im Land des Vermieters der MwSt, ab 2013 im Land des Mieters, und der Vermieter wird sich dann im jeweiligen Land registrieren lassen müssen. Hinweis: Für die Vermietung beweglicher Güter, die nicht Beförderungsmittel darstellen, gilt – entgegen ersten Kommentaren – die allgemeine Grundregel, d. h., die Vermietung gilt unabhängig von der Dauer bei B2B-Leistungen im Land des Leistungsempfängers und bei B2C-Leistungen im Land des Leistungserbringers der Mehrwertsteuer. |
- Besondere Ausnahmen für Leistungen an „Private“ (B2C-Leistungen):
Die EU-Richtlinie Nr. 2008/8/CE enthält sodann auch eine Reihe von Sonderregelungen für B2C-Leistungen, also für Leistungen an Nicht-Unternehmer; sie werden voraussichtlich in Art. 7-sexies DPR 633/1972 übernommen werden.
Internationale Güterbeförderungen | |
Streckenverhältnis bei internationalen Güterbeförderungen |
Für internationale Güterbeförderungen, die im Auftrag von Privaten durchgeführt werden, gilt auch in Zukunft das Streckenverhältnis. Beispiel: Eine Beförderung von Verona nach Zürich im Auftrag einer Privatperson unterliegt der italienischen MwSt für den Teil der italienischen Strecke, und zwar gilt: Verona – Grenze „nicht MwSt-pflichtig Art. 9“, Grenze – Zürich „Nicht steuerbar Art. 7-sexies DPR 633/1972“. |
Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen | |
Abgangsort bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen |
Innergemeinschaftliche Beförderungen im Auftrag von Privaten unterliegen zur Gänze der italienischen MwSt, wenn hier der Abgangsort der Beförderung ist. Beispiel: Beförderung von Verona nach Innsbruck im Auftrag einer Privatperson unterliegt zur Gänze der italienischen MwSt. |
Bearbeitungen beweglicher Güter | |
Ausführungsort bei Bearbeitungen von beweglichen Gütern | Die Bearbeitungen von beweglichen Gütern, einschließlich der Begutachtung, sowie Verladungen und andere Hilfsleistungen zu Beförderungen im Auftrag von Privaten unterliegen der italienischen MwSt, wenn die Leistungen in Italien ausgeführt werden. |
Langzeitmieten für Beförderungsmittel | |
Ort der Nutzung bei Langzeitmieten Pkw |
Langzeitvermietungen (also über 30 Tage) von Beförderungsmitteln durch Unternehmen mit Niederlassung in Italien an Private unterliegen der italienischen MwSt, soweit die Güter innerhalb der EU verwendet werden. |
Vermittlungen im Namen und auf Rechnung des Kunden | |
Ort der Ausführung des vermittelten Geschäfts | Vermittlungsleistungen im Namen und auf Rechnung von Privaten unterliegen dann der italienischen MwSt, wenn auch das vermittelte Geschäft der italienischen MwSt unterliegt |
Sonderregelungen für Fernmeldewesen | |
Fernmeldewesen | Sonderregelungen gelten auch in Zukunft für Leistungen im Fernmeldewesen an private Auftraggeber, wobei aber im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen bestätigt worden sind. |
- Besondere Ausnahmen für Dienstleistungen an „Private“ (Nichtunternehmen) mit Sitz in einem Drittland, sprich außerhalb der EU
Abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass Leistungen an Private auf jeden Fall der italienischen MwSt unterliegen, werden die nachstehenden Ausnehmen bestätigt. Dabei bleiben i. W. die „alten“ Regelungen aufrecht; sie sind aber klarer geregelt, und zwar in Art. 59 RL 2008/8/CE (wird Art. 7-septies DPR 633/1972). Demnach unterliegen die nachstehenden Leistungen an private Leistungsempfänger außerhalb der EU auch in Zukunft nicht der italienischen MwSt:
- Lizenzgebühren u. ä. für Autoren- und Urheberrechte,
- Werbeleistungen,
- technische und rechtliche Beratungen,
- Datenverarbeitungen,
- Bankdienstleistungen und Versicherungsleistungen,
- Personalentsendungen,
- Vermietungen beweglicher Güter, soweit nicht Beförderungsmittel,
- Telekommunktaionsleistungen,
- Konzessionen im Zusammenhang mit Naturgas und elektrischer Energie.
Diese Leistungen an „Private“ mit Sitz außerhalb der EU sind seit 1. Jänner 2010 als „nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-septies DPR 633/1972“ in Rechnung zu stellen.
- Neuerungen bei MwSt-Buchhaltung
Die aufgezeigten Neuerungen führen auch zu einer Reihe von formellen Änderungen. Hier eine Zusammenfassung:
- Rechnungserteilung: Wie oben erläutert, gelten die meisten grenzüberschreitenden Dienstleistungen künftig, wenn sie an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat oder auch in einem Drittland erbracht werden, als „nicht steuerbar“, d. h. außerhalb des territorialen Anwendungsbereiches. Trotzdem ist für diese Leistungen auf jeden Fall eine Rechnung auszustellen.
- Angabe der ID-Nummer in der Rechnung: Die Änderungen im Bereich der Dienstleistungen an EU-Unternehmen bedingen eine zusätzliche Anforderung bei der Rechnungserteilung: Seit 1. Jänner 2010 ist es Pflicht, auch bei Dienstleistungen (z. B. Reparaturen, Beratungen, Werbeleistungen usw.) die ID-Nummer des EU-Kunden in der Rechnung anzuführen. Bisher war diese Anforderung nur speziell für ig Lieferungen und ig Dienstleistungen vorgesehen.
- Nachweis Unternehmertätigkeit: Bei Auftraggebern aus einem Drittland muss sich der italienische Leistungserbringer hingegen eine Bestätigung besorgen, dass der Auftraggeber im anderen Land tatsächlich Unternehmer oder Freiberufler ist; insbesondere bei Freiberuflern und Einzelunternehmen ist zudem zu prüfen, ob die Leistungen auch in Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erworben werden.
- Eigenrechnungen: Für Dienstleistungen, für welche sich nach den aufgezeigten Neuerungen die Steuerschuldnerschaft nach Italien verlagert, muss seit 1. Jänner 2010 zwangsläufig eine Eigenrechnung ausgestellt werden.
Für inländische Unternehmen, die von nicht ansässigen Unternehmen Dienstleistungen erhaltenen also: Wenn sich der Leistungsort in Italien befindet, geht die Steuerschuldnerschaft zwingend auf den Auftraggeber bzw. Leistungsempfänger über, und die Besteuerung im Inland hat durch das Ausstellen einer Eigenrechnung zu erfolgen (neuer Art. 17 Abs. 2 MwStG). Es reicht also nicht wie bei den ig Erwerben eine Ergänzung der ausländischen Rechnungen um die italienische MwSt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf innergemeinschaftliche Beförderungen und Lohnveredelungen, für welche in der Vergangenheit nur eine Ergänzung der ausländischen Rechnung um die italienische MwSt erforderlich war.
- Betriebsstätte: Noch ein besonderer Hinweis zu ausländischen Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Italien: Bei Leistungen an nicht ansässige Unternehmen mit Betriebsstätte in Italien ist zu prüfen, ob die Leistung an das Stammhaus oder an die Betriebsstätte gehen: An das Stammhaus ist bei Anwendung der Grundregel ohne MwSt abzurechnen, an die Betriebsstätte hingegen mit italienischer MwSt.
- Neuerungen bei Intrastat-Meldungen
Wie bereits mehrfach erwähnt, sind ab 2010 auch alle Dienstleistungen, für welche nach der neuen Grundregel die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht, in den Intrastat-Meldungen zu erfassen.
Dies gilt sowohl für die in diesem Rundschreiben dargelegten Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten, also auch für von diesen erhaltene Leistungen.
Nicht Eingang in die Intra-Meldungen finden hingegen Leistungen an/von Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind.
Die für die Leistungen vorgesehenen neuen Vordrucke (Intra 1-quater für die ausgeführten Dienstleistungen und Intra 2-quater für die erhaltenen Dienstleistungen) liegen bislang nur im Entwurf vor; eine Veröffentlichung der Formblätter nebst Anleitungen steht noch aus und wird sicher nicht vor dem 20. Jänner 2010 erfolgen.
Zudem ist für die Intrastat-Meldungen ab 2010 zu beachten:
- Die Meldungen dürfen nur mehr mittels elektronischer Post an das zuständige Zollamt versandt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, umgehend die notwendige Ermächtigung zu beantragen. Alle notwendigen Informationen zur Aktivierung dieses Dienstes sind unter der Internet-Adresse der Agentur für das Zollwesen (http://www.agenziadogane.it/wps/wcm/connect/ed/Servizi/Servizio+Telematico+Doganale+-+E.D.I./) abrufbar; wir stehen Ihnen gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass ab 2010 die Ermächtigung zur digitalen Unterschrift nur mehr natürlichen Personen erteilt wird; Gesellschaften, welche in der Vergangenheit noch die Ermächtigung auf den Namen der Gesellschaft erhalten haben, wird diese Ermächtigung mit Jahreswechsel widerrufen, und sie sind angehalten, eine neue Ermächtigung, lautend auf eine natürliche Person, zu beantragen.
Hinweis: Die Neuerungen über den elektronischen Versand betreffen erst die Meldungen für 2010. Die Meldungen für das Jahr 2009 dürfen also noch nach den bisherigen Vorschriften eingereicht werden.
- Die Meldungen sind ab 2010 grundsätzlich monatlich abzugeben; nur soweit die Schwelle von 50.000 Euro nicht überschritten wird, ist man noch zur Quartalsmeldung zugelassen. Hier bestehen allerdings bereits Bestrebungen, diese Schwelle auf 100.000 Euro zu erhöhen. Die bisherige Jahresmeldung wird ab 2010 abgeschafft (umgekehrt gilt sie natürlich noch für das Jahr 2009 mit Fälligkeit 31. Jänner 2010).
Es darf erwartet werden, dass zumindest für die Intra-Meldungen der Dienstleistungen angesichts der verzögerten Veröffentlichung von Vordrucken und Anleitungen ein Terminaufschub erfolgt. Wir werden Sie umgehend informieren.
- Reverse Charge - Verlagerung der Steuerschuld
Der Grundsatz lautet: Für in Italien MwSt-pflichtige Leistungen eines nicht in Italien ansässigen Unternehmens, das hier über keine Betriebsstätte verfügt, verlagert sich die Steuerschuld auf den italienischen Auftraggeber bzw. Leistungsempfänger, soweit dieser Unternehmer oder Freiberufler ist. Dies gilt offensichtlich auch dann, wenn das ausländische Unternehmen in Italien eine direkte Registrierung für MwSt-Zwecke oder einen Fiskalvertreter hat. Die Verpflichtung für das italienische Unternehmen gilt unabhängig davon, ob das Leistung erbringende Unternehmen innerhalb oder außerhalb der EU seinen Sitz hat.
Die Folge: Ein ausländisches Unternehmen mit direkter Registrierung oder Fiskalvertreter in Italien darf für in Italien MwSt-pflichtige Leistungen mit Umsatztätigung ab 1. Jänner 2010 keine Rechnung mit italienischer MwSt an seine italienischen gewerblichen Kunden mehr ausstellen; umgekehrt ist der italienische gewerbliche Leistungsempfänger zur Ausstellung einer Eigenrechnung verpflichtet.
Von der Verlagerung der Steuerschuld ausgeschlossen bleiben Leistungen über eine italienische Betriebsstätte. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass ausländische Unternehmen, die in Italien eine Betriebsstätte haben, hier nicht auch einen Fiskalvertreter oder eine direkte Registrierung haben dürfen.
Im Sinne von Rundschreiben der Agentur der Einnahmen Nr. 58/E vom 31. Dezember 2009 gilt dieses obligatorische Reverse Charge für Dienstleistungen auch bereits ohne die tatsächliche Umsetzung der Richtlinie 2008/8/CE in italienisches Recht.
Soweit das ausländische Unternehmen hingegen in Italien steuerpflichtige Leistungen an nicht in Italien ansässige Unternehmen oder Privatpersonen erbringt, sind auch in Zukunft die Bestellung eines Fiskalvertreters oder die direkte Registrierung erforderlich.
Beispiel: Ein österreichisches Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien erbringt in Italien Grundstücksleistungen an italienische Unternehmen, italienische Private und österreichische Unternehmen: Für die Leistungen an die italienischen Unternehmen findet das Reverse Charge Verfahren Anwendung; für die Leistungen an die italienischen privaten Auftraggeber und an den österreichischen gewerblichen Kunden sind hingegen jeweils Rechnungen mit italienischer MwSt auszustellen.
Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 35/2009 mitgeteilt, will Italien das obligatorische Reverse Charge auch auf innerstaatliche Lieferungen ausländischer Unternehmen in Italien (z. B. deutsches Unternehmen mit direkter Registrierung in Italien kauft in Mailand ein Gut und verkauft das gleiche Gut an einen Unternehmer in Genua) ausdehnen, soweit diese hier keine Betriebsstätte , sondern nur einen Fiskalvertreter oder eine direkte Registrierung haben. Solange die RL 2008/8/CE aber nicht in italienisches Recht umgesetzt ist, darf m. E. für Lieferungen der obligatorische Reverse Charge nicht zur Anwendung kommen. Daraus folgt: Voraussichtlich bis zum 20. Jänner 2010 werden ausländische Unternehmen mit direkter Registrierung oder Fiskalvertreter in Italien innerstaatliche Lieferungen in Italien noch mit italienischer MwSt in Rechnung stellen müssen.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass sich an den aufgezeigten Regelungen im Detail im Zuge der Umsetzung der drei EU-Richtlinien in italienisches Recht sicher noch einige Änderungen ergeben werden; es bleibt nur zu hoffen, dass für Verfehlungen in der Übergangszeit ein Strafnachlass gewährt wird.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-01- 02.01.10 Änderungen MwStG - Übergangsregelung