Aufschub der ersten IMU-Rate für Hauptwohnungen nebst Zubehör sowie für landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude

Aufschub der ersten IMU-Rate für Hauptwohnungen nebst Zubehör sowie für landwirtschaftliche Grundstücke und Gebäude

Die Abschaffung der IMU gehörte zu den großen Wahlversprechen von Berlusconi, wobei er sich dabei vehement nicht nur auf eine Befreiung für die Hauptwohnung beschränken wollte. Angesichts leerer Staats- und Gemeindekassen war aber von Anfang an klar, dass eine Umsetzung dieses Versprechens kaum möglich sein würde, zumindest nicht ohne gleichzeitige Einführung neuer Steuern und Abgaben. Um der Regierung Zeit zu geben, über eine grundlegende Reform der Immobilienbesteuerung nachzudenken, wird mit D.L. Nr. 54 vom 21. Mai 2013  vorerst die Zahlung der IMU auf die Hauptwohnung nebst Zubehörseinheiten sowie auf landwirtschaftliche Gebäude und Grundstücke vom 16. Juni 2013 (eigentlich 17. Juni, wegen des Feiertages) ausgesetzt, und zwar inzwischen auf den 16. September 2013.

Für alle anderen Liegenschaften bleibt die Zahlungspflicht zum 17. Juni 2013 aber unverändert aufrecht, und damit ergibt sich für die anstehende Fälligkeit ein absolutes Chaos. Das Finanzministerium hat versucht, mit Rundschreiben Nr. 2/DF vom 23. Mai 2013 die wichtigsten Zweifel zu klären.

 

  1. Aussetzung für die Hauptwohnung und landwirtschaftliche Immobilien

 

Zunächst also die gute Nachricht: Für

- landwirtschaftliche Grundstücke,

- landwirtschaftliche Gebäude und

- Hauptwohnungen nebst einer Zubehörseinheit jeweils der Kategorien C/2, C/6 und C/7

wird die am 17. Juni 2013 fällige erste Vorauszahlung der IMU ausgesetzt.

Dabei gilt als Hauptwohnung aber nur jene Wohnung, in welcher der Eigentümer mit seiner Familie den meldeamtlichen Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt hat. Die Begünstigung der Hauptwohnung kann bekanntlich von der Familie innerhalb der gleichen Gemeinde nur einmal beansprucht werden. Es sind zudem die Sachverhalte zu berücksichtigen, in denen durch Gesetz oder spezifische Regelungen in der jeweiligen Gemeindeverordnung eine Gleichstellung zur Hauptwohnung vorgesehen ist, so z. B. für die Wohnung im Miteigentum der getrennten oder geschiedenen Ehegatten, die einem der beiden ehemaligen Partner durch Gerichtsbeschluss zugewiesen worden ist. Eine Gleichstellung, wenn von der Gemeinde vorgesehen, gilt auch für die ehemaligen Hauptwohnungen der Senioren und Behinderten, die in ein Heim übersiedelt sind, allerdings nur, soweit die Wohnung nicht (!) vermietet ist, und weiters für die Wohnungen der Ausgewanderten, soweit sie  im Verzeichnis AIRE eingetragen sind.

Nicht als Hauptwohnung gelten hingegen die Wohnungen, die den Angehörigen in Nutzungsleihe überlasen werden, auch wenn diese Angehörigen die Wohnung als Hauptwohnung nutzen.

Und Vorsicht: Die Aussetzung gilt nicht für Wohnungen, die im Gebäudekataster als Luxuswohnungen, herrschaftliche Wohnungen oder Paläste (Katasterkategorien A/1, A/8 und A/9) eingetragen sind.

Schwierig wird es zudem bei den Zubehörseinheiten: Die Aussetzung gilt nur für jeweils 1 (eine) Zubehörseinheit der Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7. Wer also zwei Garagen oder Autoabstellplätze, die als getrennte Einheiten der Kategorie C/6 im Kataster eingetragen sind, sein eigen nennt, darf nur für eine Garage die Aussetzung beanspruchen, während für die 2. Garage die Vorauszahlung innerhalb 17. Juni 2013 zu leisten ist.

Die Aussetzung der Steuer gilt schließlich auch zu Gunsten von Wohnbaugenossenschaften, und zwar für die Baueinheiten, welche im ungeteilten Eigentum den eigenen Mitgliedern als Hauptwohnung zugewiesen worden sind, sowie für deren Zubehörseinheiten. Begünstigt sind auch die Wohnungen des Wohnbauinstituts.

Im eingangs genannten Rundschreiben 2/DF wird schließlich geklärt, dass für eine Wohnung, die erst 2013 als Hauptwohnung zweckbestimmt wird, die erste Rate nicht zu entrichten ist.  Umgekehrt: Für eine Wohnung, die 2012 Hauptwohnung war, heuer diese Voraussetzung aber nicht mehr erfüllt, ist die erste Vorauszahlung geschuldet. Gleiche Überlegungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke, die 2013 zu Baugründen zweckbestimmt worden sind: Sie fallen nicht mehr unter die Aussetzung, und die erste Rate ist zu zahlen.

 

  1. Steuerpflicht für die restlichen Liegenschaften:

 

Für alle Liegenschaften, die nicht in die unter Punkt 1) aufgezeigte Aussetzung fallen, ist innerhalb 17. Juni 2013 die erste Anzahlung auf die IMU 2013 geschuldet. Dies betrifft also insbesondere alle Zweitwohnungen, Geschäfte, Büros, Industriebauten und Baugründe.

Was die Berechnung anbelangt, so soll im Zuge der Umwandlung des D.L. Nr. 35/2013 eine Vereinfachung (!) eingeführt werden, wonach - gleich wie bei der ehemaligen ICI- die erste Rate der Immobiliensteuer aufgrund der im Vorjahr geltenden Hebesätze und Absetzbeträge ermittelt werden darf, während erst mit der Saldozahlung die aktuellen Verordnungen der Gemeinden für das Jahr 2013 berücksichtigt werden müssen.

Mit dem eingangs genannten Rundschreiben Nr. 2/DF stellt das Finanzministerium in diesem Zusammenhang klar, dass in Erwartung dieser Neuerung (die genannte Notverordnung Nr. 35 muss innerhalb 7. Juni 2013 in Gesetz umgewandelt werden, und auch die nachfolgende Veröffentlichung wird einige Tage dauern) die Steuerpflichtigen bereits jetzt wählen können, ob sie die erste Vorauszahlung der IMU für 2013 bereits nach den Hebesätzen und Absetzbeträgen ermitteln wollen, wie sie von den Gemeinden für das laufende Jahr 2013 festgelegt worden sind, oder ob sie sich noch auf die Verordnungen des Vorjahres beziehen wollen.

In der Fachpresse herrscht derzeit ein Streit darüber, ob die Wahlfreiheit auch noch nach Inkrafttreten der Vereinfachungsbestimmung gilt, oder ob man ab dann die Anzahlung auf jeden Fall nach der Verordnung des Vorjahres zu ermitteln hat, und ausgehend davon wird bezweifelt, ob es den Gemeinden gelingt, bereits die „richtige“ Berechnung der ersten Vorauszahlung mitzuteilen.

Unseres Erachtens kann diese Diskussion aber vernachlässigt werden. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass die Gemeinden in dieser Frage sehr tolerant sind: Wichtig ist, dass auf Jahresbasis die richtige Steuerschuld entrichtet wird. Ob die erste Rate nach der der Verordnung des Vorjahres oder aber des laufenden Jahre berechnet wird, dürfte am Ende irrelevant sein.

 

  1. Gebäude der Kategorie D:

 

Eine besondere Mehrbelastung gibt es ab heuer für alle Gebäude der Katasterkategorie D (mit Ausnahme der Kategorie D/5), die bereits im Gebäudekataster erfasst sind und für welche die IMU also nicht aufgrund der in der Buchhaltung aufscheinenden Baukosten ermittelt wird.

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Bemessungsgrundlage der IMU aufgrund des erhöhten Katasterwertes, multipliziert mit den nachstehenden Multiplikatoren zu berechnen ist:

Liegenschaft   Multiplikator  
 

Landwirtschaftliche Grundstücke

 

 

 

Besitzertrag, erhöht um 25%

 

 

   
135 allg. Multiplikator
110  

selbstbewirtschaftende u. berufl. Landwirte

   
 

Gebäude

 

 

 

 

 

Katasterertrag, erhöht um 5%

 

 

 

 

   
160 Kat. A (außer A/10), C/2, C/6 und C/7
140 Kat. B, C/3, C/4 und C/5
80 Kat. A/10 und D/5
65 Kat. D, außer D/5
55 Kat. C/1

 

Für Gebäude der Kategorie D (mit Ausnahme der Kategorie D/5) wurde der Multiplikator mit Wirkung 2013 (Art. 13 D.L. Nr. 201/2011) von 60 im Vorjahr auf 65 angehoben; dies führt i. d. R. 2013 zu einer Mehrbelastung von rund 8,33%. Und in diesem Zusammenhang stellt das Finanzministerium klar, dass der erhöhte Aufwertungsfaktor auf jeden Fall bereits bei der ersten Vorauszahlung berücksichtigt werden muss. Daraus folgt: Bei Gebäuden der Kategorie D darf die Steuer auf keinen Fall mit 50% der Vorjahresschuld berechnet werden.

 

Zudem fließt die IMU aus Gebäuden der Kategorie D ab 2013 nicht mehr je zur Hälfte den Gemeinden und dem Staat zu, sondern der Staat ist einziger Begünstigter für die Steuer mit einem Regelsatz von 0,76%. Den Gemeinden steht allerdings das Recht zu, den Hebesatz um weitere 0,3%, also auf maximal 1,06%, zu erhöhen, und in diesem Fall bleibt der Aufschlag der Gemeinde. In Hinblick auf diese Berechnung zeigt sich die Finanzverwaltung einsichtiger: Galten in der Gemeinde im Vorjahr verminderte Hebesätze, so kann die Vorauszahlung noch aufgrund dieser geringeren Sätze erfolgen, mit der Saldozahlung hat aber auf jeden Fall der Ausgleich auf 0,76% (bzw. den höheren Hebesatz der Gemeinde) zu erfolgen.

Mit Ministerialentscheid Nr. 33/E vom 21. Mai 2013 wurden schließlich auch die Zahlungsschlüssel für die Einzahlung der IMU auf Gebäude der Katasterkategorie D für das laufende Jahr festgelegt, nämlich 3925 für den Regelsatz von 0,76% und 3930 für den etwaigen Aufschlag von bis zu 0,3% der Gemeinde.

 

Ergänzend ist noch daran zu erinnern, dass für Gebäude der Kategorie D, die von Unternehmen gehalten werden und die nicht im Gebäudekataster eingetragen sind, die IMU aufgrund der aus der Buchhaltung hervorgehenden Kosten ermittelt wird, und diese Kosten sind jährlich an die Geldentwertung anzupassen. Mit Verordnung vom 18. April 2013 wurden die entsprechenden Koeffizienten für Zwecke der Berechnung der IMU für das Jahr 2013 festgelegt:

 

Jahr 2013 = 1,03; Jahr 1997 = 1,61;
Jahr 2012 = 1,05; Jahr 1996 = 1,66;
Jahr 2011 = 1,09; Jahr 1995 = 1,71;
Jahr 2010 = 1,11; Jahr 1994 = 1,76;
Jahr 2009 = 1,12; Jahr 1993 = 1,79;
Jahr 2008 = 1,16; Jahr 1992 = 1,81;
Jahr 2007 = 1,20; Jahr 1991 = 1,85;
Jahr 2006 = 1,23; Jahr 1990 = 1,94;
Jahr 2005 = 1,27; Jahr 1989 = 2,02;
Jahr 2004 = 1,34; Jahr 1988 = 2,11;
Jahr 2003 = 1,39; Jahr 1987 = 2,29;
Jahr 2002 = 1,44; Jahr 1986 = 2,46;
Jahr 2001 = 1,47; Jahr 1985 = 2,64;
Jahr 2000 = 1,52; Jahr 1984 = 2,81;
Jahr 1999 = 1,54; Jahr 1983 = 2,99;
Jahr 1998 = 1,57; Jahr 1982 e und früher = 3,17.

 

  1. Schlussfolgerungen:

Die Gemeinden werden mit der Unterstützung des Gemeindenverbandes auch heuer wieder die Berechnung der ersten Rate vornehmen und den Bürgern die Zahlscheine übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld 2013 handelt. Falls nicht völlig unrealistische Forderungen gestellt werden, kann unseres Erachtens zumindest bei Wohngebäuden die Zahlungsaufforderung der Gemeinde angenommen werden. Bei betrieblichen Gebäuden und Baugrundstücken, wo bereits mit der ersten Rate horrende Beträge eingefordert werden, empfiehlt sich hingegen eine genaue Berechnung, und wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-17- 25.05.2013 IMU-Aufschub