Aufschub der Steuerzahlungen für 2012 – Steuerpflichtige mit Betriebskennzahlen zahlen voraussichtlich ohne jeden Aufschlag erst am 8. Juli 2013 – Fälligkeit der IMU bleibt hingegen unverändert am 17. Juni 2013
Rund eine Woche vor Fälligkeit der Steuerzahlungen ist eine offizielle Bestätigung noch immer ausständig. Trotzdem gilt es nach der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch den Finanzminister am 30. Mai 2013 als sicher: Auch heuer werden die Zahlungstermine für Steuern, wie sie aus der anstehenden Steuererklärung für 2012 hervorgehen, wieder um rund 20 Tage vom 17. Juni auf den 8. Juli 2013 aufgeschoben werden. Die Begründung liegt, wie auch in den Vorjahren, vor allem bei den schon notorischen Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Betriebskennzahlen („studi di settore“). Die Fristverlängerung für das UNICO 2013 dürfte in den nächsten Tagen über eine entsprechende Verordnung der Agentur der Einnahmen verfügt werden. Bereits mit einer Verordnung des Ministeriums vom 29. Mai 2013 wurden hingegen die Fristen für den Vordruck 730/2012 verlängert.
Nachstehend ein Überblick über die zu erwartenden Fristverlängerungen:
Subjektive Voraussetzung: Betriebskennzahlen - |
Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Körperschaften können im Sinne der oben genannten Auskunft des Finanzministers einen kostenlosen Aufschub auf den 8. Juli 2013 beanspruchen, wenn sie den Betriebskennzahlen unterliegen. Diese kommen bekanntlich auf Unternehmen und Freiberufler mit Umsätzen bis zu 5.164.569 Euro zur Anwendung. Die Fristverlängerung gilt zudem auch für alle Steuerpflichtigen, die an Unternehmen oder Freiberuflervereinigungen beteiligt sind, welche ihrerseits den genannten Betriebskennzahlen unterliegen; dies gilt z. B. für den Fall der Transparenzbesteuerung von Kapitalgesellschaften oder für Beteiligungen an Personengesellschaften oder Familienunternehmen mit Umsätzen innerhalb des genannten Grenzwertes.
Vorsicht: Auch Unternehmen mit Umsätzen bis zu 7,5 Millionen Euro sind zum Ausfüllen der Übersichten zu den Betriebskennzahlen verpflichtet, trotzdem können sie bei aber Überschreiten der oben genannten Grenze von 5.164.569 Euro den Aufschub für sich nicht geltend machen. Sie und ihre Gesellschafter haben ihre Steuern am 17. Juni 2013 bzw. mit einem Aufschlag von 0,4% am 17. Juli 2013 zu zahlen. |
Betroffene Steuern und Abgaben |
Der Aufschub gilt für die nachstehenden Steuern und Abgaben:
- für die Saldozahlung von IRES, IRPEF und IRAP für das Geschäftsjahr 2012; - für die 1. Vorauszahlung für 2013 dieser genannten Steuern, - für die Zahlung des IRPEF-Zuschlags für 2012; - für die Saldozahlung der MwSt 2012, soweit die MwSt-Erklärung mit der Steuererklärung eingereicht wird; - für die Sozialabgaben (insb. Handwerks- und Kaufleuteversicherung) und - für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (Saldo- und Vorauszahlung); - für die Vorauszahlung IRPEF in Höhe von 20% bei getrennten Besteuerungen; - für die Zahlung der Ersatzsteuern bei Sonderabrechnungsformen; - für die Vermögenssteuern auf Liegenschaften und Finanzvermögen im Ausland und - für die Jahresgebühr der Handelskammer. Auf keinen Fall aufgeschoben wird hingegen der Zahlungstermin für die Gemeindeimmobiliensteuer IMU: Sie ist auf jeden Fall am 17. Juni 2013 fällig. |
Für wen gilt der Terminaufschub nicht? |
Der Terminaufschub gilt voraussichtlich nicht:
- für alle Freiberufler, Einzelunternehmer, Gesellschaften und Körperschaften, die aufgrund ihres Umsatzes nicht mehr den Betriebskennzahlen unterliegen (über 5.164.569 Euro); - für alle Gesellschaften, die ihren Jahresabschluss unter Inanspruchnahme der verlängerten Frist von 180 Tagen erst innerhalb 29. Juni 2013 genehmigen, nachdem ihre Steuern dann nicht zum 17. Juni 2013 fällig sind. Vorsicht: Diese Gesellschaften haben ihre Steuern am 16. (!) Juli 2013 zu entrichten, während sich für andere Gesellschaften gegen Zahlung von 0,4% die Fälligkeit wegen des Feiertages am 16. Juni um 30 Tage auf den 17. Juli 2013 verschiebt; gegen Zahlung eines Aufschlages von 0,4% werden die Steuern dieser Gesellschaften erst am 20. August 2013 fällig sein. - In den Genuss des Aufschubs kommen auch all jene Gesellschaften und Körperschaften nicht, die nur den sog. Parametern unterliegen (Umsatz über 5.164.569 Euro, aber nicht über 7,5 Mio. Euro). - Es ist durchaus möglich, dass im letzten Moment noch – wie im Vorjahr - eine allgemeine Fristverlängerung für natürliche Personen erlassen wird, um die gleichzeitige Belastung mit IMU und Einkommensteuern zu mildern; in der eingangs erwähnten Antwort im Parlament war davon aber nicht die Rede. So muss vorerst davon ausgehen, dass natürliche Personen, die kein Unternehmen oder keine freiberufliche Tätigkeit betreiben oder denen als Gesellschafter oder Teilhaber keine diesbezüglichen Einkommen zugewiesen werden, keinen Anspruch auf den Aufschub haben.
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Nachstehend noch der Aufschub im Überblick:
Steuerpflichtiger | Ursprünglicher Zahlungstermin | Verlängerter Zahlungstermin |
Steuerpflichtige, welche den Betriebskennzahlen unterliegen | 17. Juni 2013 | 8. Juli 2013 |
17. Juli 2013 mit Aufschlag 0,40% | 20. August 2013 mit einem Aufschlag von 0,40% | |
Steuerpflichtige, die nicht von den Betriebskennzahlen betroffen sind | 17. Juni 2013 | --- |
17. Juli 2013 mit Aufschlag 0,40% | --- |
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärung auf Vordruck 730 hingegen sind wie folgt verlängert worden:
Abgabe | Ursprünglicher Zahlungstermin | Verlängerter Zahlungstermin |
bei Beistandszentrum (CAF) | 31. Mai 2013 | 10. Juni 2013 |
Sobald der Aufschub durch die angekündigte Verordnung formalisiert wird, werden wir Sie über eine Kurzmitteilung darüber informieren; insbesondere bitten wir Sie dann zu beachten, ob der aufgezeigte Anwendungsbereich der Fristverlängerung noch erweitert oder aber eingeengt wird.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-22-08.06.2013 Zahlungsaufschub