Wie mitgeteilt, wurde mit dem Haushaltsgesetz für 2021 (G. 178/2020, Art. 1, Abs. 1122 und 1123) neuerdings die Frist eröffnet, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% auf den Marktwert aufzuwerten; wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss innerhalb 30. Juni 2021 eine beeidete Schätzung vorliegen haben und zumindest die erste Rate der Ersatzsteuer entrichten.
Anrecht auf die Aufwertung haben, wie in der Vergangenheit natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.
Die Ersatzsteuer selbst beträgt 11% (elf Prozent) des Marktwertes, und dies sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen, und unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligungen handelt.
Berechnung: Die Ersatzsteuer wird bekanntlich nicht auf den latenten Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Marktwertes berechnet; die Aufwertung ist also immer dann interessant, wenn im Verhältnis zum Marktwert nur geringe steuerlich anerkannte Gestehungskosten vorliegen. Bezugsdatum für die Berechnung des Marktwertes ist der 1. Jänner 2021.
Die Einzahlung hat mittels Vordrucks F24 und unter Verwendung der nachstehenden Zahlungsschlüssel innerhalb 30. Juni 2021 zu erfolgen:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2021 anzugeben.
Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils
- innerhalb 30. Juni 2021,
- innerhalb 30. Juni 2022 und
- innerhalb 30. Juni 2023
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.; die Ratenzahlung ist angesichts der aktuellen Zinssätze i. d. R. also nicht unbedingt interessant.
Ansonsten gelten i. W. die Regeln der bisherigen Aufwertungen, dies auch in Hinblick auf die Korrektur bereits früherer Aufwertungen.
Wichtig: Die Aufwertung ist in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2021 zu melden. Eine Unterlassung der Meldung beeinträchtigt die Wirksamkeit der Aufwertung selbst aber nicht, sondern stellt „nur“ einen Formfehler dar, der mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 250 Euro und 2.000 Euro geahndet wird. In diesem Zusammenhang dürfen wir daran erinnern, dass in der Steuererklärung für 2020 etwaige Aufwertungen des Vorjahres zu melden sind.
Bewertung: Das aufgezeigte Instrument der Sonderaufwertung ist inzwischen von der Ausnahme zur Regel geworden, wird es doch seit über 20 Jahren jährlich immer wieder neu aufgelegt. Wenn man aber den Ankündigungen Draghis über eine anstehende grundlegende Steuerreform Glauben schenkt, muss man davon ausgehen, dass auch hier Änderungen anstehen werden. Zumindest in Fällen, wo ein Verkauf unmittelbar ansteht, muss eine Aufwertung empfohlen werden, denn günstiger wird die Besteuerung angesichts leerer Staatskassen wahrscheinlich auch in Zukunft nicht werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider