Die Fristverlängerung für die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen erfolgte früher nur jährlich, zuletzt scheint aber eine halbjährliche Verlängerung zur Regel zu werden.
Wie mitgeteilt, wurde durch das Haushaltsgesetz für 2024 die steuerliche Freistellung der Mehrwerte auf Beteiligungen und Grundstücken auch für das Jahr 2024 verlängert. Diese betraf die Vermögenswerte, die am 1. Jänner 2024 im privaten Eigentum gehalten wurden (und nicht im Unternehmensvermögen). Die Ersatzsteuer, die mit Bezug auf den beeideten Schätzwert berechnet wurde, betrug wie im Vorjahr unverändert 16%. Die Schätzung und die Zahlung der Ersatzsteuer waren innerhalb 30. Juni 2024 vorzunehmen, mit der üblichen Ratenzahlung bei Zahlung von Zinsen in Höhe von p.a. 3%.
Die vorgenannte Frist ist also gerade verfallen, da wird mit G.V. Nr. 113/2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 9. August 2024, schon wieder ein neuer Termin festgelegt, ebenfalls gegen Zahlung einer Ersatzsteuer von 16%, und zwar innerhalb 30. November 2024, immer mit Bezug auf den Marktwert zum 1. Jänner 2024.
Anrecht auf die verlängerte Aufwertung haben, wie in der Vergangenheit natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden.
Die Ersatzsteuer selbst beträgt unverändert 16% (sechzehn Prozent) des Marktwertes, und dies sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen, und unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligungen handelt.
Berechnung: Die Ersatzsteuer wird bekanntlich nicht auf den latenten Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Marktwertes berechnet. Bezugsdatum für die Berechnung des Marktwertes ist der 1. Jänner 2024.
Die Einzahlung der Ersatzsteuer hat mittels Vordrucks F24 und unter Verwendung der nachstehenden Zahlungsschlüssel hat innerhalb 30. November 2024 zu erfolgen:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2024 anzugeben.
Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils
- innerhalb 30. November 2024
- innerhalb 30. November 2025 und
- innerhalb 30. November 2026
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.
Ansonsten gelten i. W. die Regeln der bisherigen Aufwertungen, dies auch in Hinblick auf die Korrektur bereits früherer Aufwertungen.
Wichtig: Die Aufwertung ist in der nächsten Steuererklärung für das Jahr 2024 zu melden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vieider