Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen auf den Marktwert zum 1. Jänner 2017 – Termin 30. Juni 2017
Wie mitgeteilt, wurde mit dem Haushaltsgesetz für 2017 abermals die Möglichkeit eröffnet, Grundstücke und Beteiligungen, die nicht von Unternehmen gehalten werden, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer innerhalb 30. Juni 2017 auf den Marktwert zum 1. Jänner 2017 aufzuwerten. Innerhalb 30. Juni müssen zu diesem Zweck eine beeidete Schätzung erstellt und die Ersatzsteuer entrichtet werden. Anrecht auf die Aufwertung haben natürliche Personen, einfache Gesellschaften, Freiberuflervereinigungen und nicht gewerbliche Körperschaften, immer vorausgeschickt, dass die Beteiligungen oder die Grundstücke nicht über ein Unternehmen gehalten werden. Die Ersatzsteuer beträgt einheitlich 8%. Sie wird nicht auf den latenten Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Marktwertes berechnet; die Aufwertung ist also immer dann interessant, wenn im Verhältnis zum Marktwert nur geringe steuerlich anerkannte Gestehungskosten vorliegen. Die Einzahlung hat mittels Vordrucks F24 und unter Verwendung der nachstehenden Zahlungsschlüssel zu erfolgen:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2017 anzugeben.
Alternativ kann für die Zahlung in drei gleichen Raten, jeweils
- innerhalb 30. Juni 2017,
- innerhalb 30. Juni 2018 und
- innerhalb 30. Juni 2019,
optiert werden, und zwar gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A.; die Ratenzahlung ist angesichts der aktuellen Zinssätze i. d. R. also nicht unbedingt interessant.
Die Agentur der Einnahmen hat zuletzt im Vorjahr mit Rundschreiben Nr. 20/E vom 18. Mai 2016 die wichtigsten Bestimmungen zu dieser Aufwertung zusammengefasst. Besonderes Augenmerk wurde dabei den Fällen gewidmet, wo bereits in der Vergangenheit Aufwertungen durchgeführt worden sind, jetzt aber infolge der Marktentwicklungen Korrekturen nach oben oder unten erfolgen sollen. Hier gilt:
- Bei einer positiven Differenz im Vergleich zur früheren Aufwertung, also bei einer zusätzlichen Aufwertung nach oben, kann die in der Vergangenheit tatsächlich bezahle Ersatzsteuer von der jetzt berechneten Steuerschuld in Abzug gebracht werden, und es ist nur noch die Differenz zu entrichten.
- Bei einer negativen Differenz im Vergleich zur früheren Aufwertung (z. B. Baugrund mit Wert 100 zum 1. Juli 2013 und Wert 40 zum 1. Jänner 2017) hingegen kann die bei der letzten Aufwertung entrichtete anteilige überschüssige Ersatzsteuer zurückverlangt werden, soweit vom Zahlungsdatum die Verjährungsfrist von 48 Monaten noch nicht verfallen ist. In diesem Sinne kann es auch interessant sein, Aufwertungen der letzten Jahre kritisch zu prüfen, soweit sich in der Zwischenzeit die Marktbedingungen völlig geändert haben.
Die Aufwertung ist in der nächsten Steuererklärung (Unico für 2017) zu melden; im vorgenannten Rundschreiben wird allerdings geklärt, dass eine Unterlassung der Meldung die Aufwertung selbst nicht beeinträchtigt, sondern nur einen Formfehler darstellt, der mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 258 Euro und 2.065 Euro geahndet wird. In diesem Zusammenhang dürfen wir daran erinnern, dass in der Steuererklärung für 2016 etwaige Aufwertungen des Vorjahres zu melden sind.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-28-10.06.2017 Aufwertungen