Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen innerhalb 2. November 2010
Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 2/2010 aufgezeigt, können latente Mehrwerte auf
- nicht an der Börse notierte Beteiligungen und
- Grundstücken
wiederum gegen Zahlung einer Ersatzsteuer freigestellt werden. Voraussetzung ist der Besitz dieser Güter zum 1. Jänner 2010 als Privatperson, einfache Gesellschaft, Freiberuflervereinigung oder nichtgewerbliche Körperschaft. Ausgeschlossen sind somit alle Güter, die von Unternehmen gehalten werden. Die Ersatzsteuer wird nicht auf den Mehrwert, sondern auf der Grundlage des Schätzwertes der Beteiligungen oder Grundstücke ermittelt und beträgt:
- 4% bei Grundstücken und bei wesentlichen Beteiligungen und
- 2% bei nicht wesentlichen Beteiligungen.
Zu diesem Zweck muss innerhalb 2. November 2010 eine beeidete Schätzung dieser Güter mit Bezug auf den 1. Jänner 2010 erstellt werden, und innerhalb derselben Frist hat auch die Zahlung der obgenannten Ersatzsteuer zu erfolgen. Alternativ kann aber auch für Zahlung in drei gleichen Raten jeweils
innerhalb 2. November 2010,
innerhalb am 31. Oktober 2011 und
innerhalb 31. Oktober 2012 optiert werden, und zwar
gegen Berechnung von Zinsen in Höhe von 3% p.A. Die Einzahlung erfolgt mit den nachstehenden Zahlungsschlüsseln mittels Vordruck F24:
„8055“ für die Aufwertung von Beteiligungen und
„8056“ für die Aufwertung von Baugrundstücken.
Als Bezugszeitraum ist jeweils das Jahr 2010 anzugeben.
Notwendig für die Aufwertung ist eine beeidete Schätzung, zu erstellen spätestens innerhalb 2. November 2010. Dabei ist zu beachten, dass bei Grundstücken – im Gegensatz zu den Beteiligungen – die Schätzung auf jeden Fall vor einem etwaigen Verkauf zu erfolgen hat. Umgekehrt: Wer bereits im September einen Verkauf getätigt hat und erst im Oktober die Schätzung erstellen lässt, ist bei den Grundstücken von der Aufwertung für diesen Verkauf ausgeschlossen, nicht so hingegen bei den Beteiligungen.
Die restlichen Bestimmungen, betreffend die beiden Aufwertungen, sind im Wesentlichen die gleichen wie bei den letzten Aufwertungen, so zuletzt im Jahre 2008. Hier soll nur an einige Besonderheiten erinnert werden:
- Es ist nicht zwingend notwendig, das gesamte besessene Baugrundstück oder die gesamte besessene Beteiligung aufzuwerten; es ist also auch zulässig, nur jenen Teil aufzuwerten, für welchen in absehbarer Zeit eine Veräußerung absehbar ist.
- Bei Aufwertungen von Baugründen stellt der so ermittelte Wert auch den Mindestwert für Zwecke der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer bei zukünftigen Veräußerungen dar; ein Verkauf zu einem Wert unter jenem der Aufwertung führt zu Aberkennung der Aufwertung.
- Im Sinne des Rundschreibens Nr. 12/E vom 12. März 2010 kann die Aufwertung auch vom nackten Eigentümer bzw. vom Fruchtniesser, beschränkt auf seine Rechte zum 1. Jänner 2010, beansprucht werden.
- Es ist anzunehmen, dass die Aufwertung wie in der Vergangenheit in der Steuererklärung für 2010 im nächsten Jahr eigens anzumelden ist.
Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Josef Vieider
Herunterladen R-33-11.10.2010 - Aufwertung