In der Anlage übermitteln wir Ihnen die Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 9/2020 vom letzten Freitag, den 13. März 2020. Darin wird i. W. die vorläufige Schließung aller Baustellen, ausgenommen jener, welche für die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung notwendig sind, angeordnet. Ausgenommen sind offensichtlich Wartungsund Instandhaltungsarbeiten und kleinere Baustellen, auf welchen maximal 5 Mitarbeiter anwesend sind. Dabei müssen allerdings die einschlägigen sanitären Vorschriften (Mindestabstand 1 Meter usw.) eingehalten werden. Für Details verweisen wir auf die unter Anlage A) beiliegende Verordnung.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass außerhalb Südtirols eine solche generelle Einstellung der Baustellen – trotz vehementer Forderungen des Unternehmerverbandes – noch (!) nicht gilt. Trotzdem könnte sich Ihr Unternehmen aber gezwungen sehen, eigene Baustellen auch dort einzustellen, weil u. U. der Schutz der eigenen Mitarbeiter nicht gewährleistet werden kann.
Welche handelsrechtlichen Auswirkungen diese Aussetzungen haben werden, ist im Detail noch nicht absehbar. Diesem Rundschreiben legen wir aber einen in diesen Tagen vom gesamtstaatlichen Verband der Bauunternehmer (ANCE) veröffentlichten Leitfaden bei, der nützliche Hinweise auf notwendige Mitteilungen an Bauherren oder auch an zukünftige Wohnungskäufer (bei Kaufvorverträgen) enthält, um hier Schadensersatzforderungen „nach Corona“ abzuwenden.
Anlagen: