Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße

Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße

Wie bereits in den letzten Jahren hat die Agentur der Einnahmen auch heuer mit einer Pressemitteilung vom 30. Mai 2014 die Verlängerung von zwei Begünstigungen für die Gütertransportunternehmer bestätigt, wobei die erste Begünstigung breite Anwendung findet, während die zweite nur von Unternehmen beansprucht werden kann, die Anrecht auf die vereinfachte Buchhaltung haben. Die Begünstigungen sind im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben.

  1. Steuergutschrift für 2013 bezahlte Versicherungsprämie

Zunächst wurde bestätigt, dass auch für die im Jahr 2013 bezahlten Versicherungsprämien auf Lkws mit einer Bruttotraglast von mehr als 11,5 Tonnen -  konkret für die Haftpflichtversicherung -  für die anteilige Gesundheitssteuer („SSN“) eine Steuergutschrift in Höhe von maximal 300,00 Euro je Lkw zuerkannt wird. Der Schwellenwert ist mit Bezug auf jedes einzelne Fahrzeug zu prüfen. Anrecht auf die Gutschrift haben sowohl Güterbeförderungsunternehmen auf Rechnung Dritter als auch Unternehmen mit Werksverkehr (sog. „trasporti in conto proprio“). Die Gutschrift kann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2014 zur Verrechnung mit allen Steuern und Abgaben verwendet werden, die über den Vordruck F24 einzuzahlen sind. Der Zahlungsschlüssel für die Gutschrift lautet 6793, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2014 anzuführen. Die Verrechnung fällt zudem nicht in die Obergrenze von 700.000 Euro, wie sie ansonsten für Kompensationen im Vordruck F24 vorgesehen ist. Eine Erstattung hingegen ist nicht vorgesehen. Nicht vergessen werden darf, dass diese Steuergutschrift für die 2013 eingezahlte Gesundheitssteuer, die im Laufe des Jahres 2014 nach den aufgezeigten Bestimmungen verrechnet wird, in der Steuererklärung für 2014 im Jahr 2015 zu melden sein wird.

  1. Abzugsbeträge für nicht belegte Betriebsausgaben

Mit der gleichen Pressemitteilung wurden zudem die die pauschalen Abzugsbeträge für die nicht belegten Ausgaben im Zusammenhang mit vom Transportunternehmer selbst durchgeführten Güterbeförderungen bestätigt (Art. 66 Abs. 5 DPR 917/1986). Die Abzugsbeträge sind im Vergleich zum Vorjahr völlig unverändert geblieben.

Im Detail werden im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs (Transport auf Rechnung Dritter) für außerhalb der Gemeinde, aber innerhalb der Region bzw. innerhalb der angrenzenden Regionen angefallene und nicht dokumentierte Ausgaben Pauschalabzugsbeträge von 56,00 Euro je Tag zuerkannt. Für Fahrten außerhalb dieses Territoriums wird der Abzugsbetrag auf 92,00 Euro pro Tag  erhöht. Für Beförderungen innerhalb der Gemeinde beträgt der Absetzbetrag hingegen nur 19,60 Euro pro Tag.

Diese Abzugsbeträge stehen allerdings nur Transportunternehmern auf Rechnung Dritter zu, die Anrecht auf die Führung der vereinfachten Buchhaltung haben. Konkret sind also Einzelunternehmen und Personengesellschaften begünstigt mit einem Umsatz bis zu 400.000,00 Euro. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beförderung direkt durch den Inhaber eines Einzelunternehmens oder durch die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften durchgeführt worden sind.

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-25-04.06.2014 Transportunternehmer