Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße

Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße

Wie bereits in den letzten Jahren hat die Agentur der Einnahmen auch heuer mit einer Pressemitteilung vom 2. Juli 2015 die Verlängerung von zwei Begünstigungen für die Gütertransportunternehmer bestätigt, wobei die erste Begünstigung breite Anwendung findet, während die zweite nur von Unternehmen beansprucht werden kann, die Anrecht auf die vereinfachte Buchhaltung haben. Die erste  Begünstigung ist im Vergleich zum Vorjahr unverändert geblieben, während die zweite wesentlich reduziert worden ist. Mit Pressemitteilung Nr. 71811/RU vom 23. Juni 2015 hat die Zollagentur schließlich mitgeteilt, dass für die Erstattungsanträge auf den Dieselbonus eine neue Software bereitgestellt worden ist.

 

  1. Steuergutschrift für 2014 bezahlte Versicherungsprämie

Zunächst wurde bestätigt, dass auch für die im Jahr 2014 bezahlten Versicherungsprämien auf Lkws mit einer Bruttotraglast von mehr als 11,5 Tonnen -  konkret für die Haftpflichtversicherung -  für die anteilige Gesundheitssteuer („SSN“) eine Steuergutschrift in Höhe von maximal 300,00 Euro je Lkw zuerkannt wird. Der Schwellenwert ist mit Bezug auf jedes einzelne Fahrzeug zu prüfen. Anrecht auf die Gutschrift haben sowohl Güterbeförderungsunternehmen auf Rechnung Dritter als auch Unternehmen mit Werksverkehr (sog. „trasporti in conto proprio“). Die Gutschrift kann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2015 und dem 31. Dezember 2015 zur Verrechnung mit allen Steuern und Abgaben verwendet werden, die über den Vordruck F24 einzuzahlen sind. Der Zahlungsschlüssel für die Gutschrift lautet 6793, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2015 anzuführen. Die Verrechnung fällt zudem nicht in die Obergrenze von 700.000 Euro, wie sie ansonsten für Kompensationen im Vordruck F24 vorgesehen ist. Eine Erstattung hingegen ist nicht vorgesehen. Nicht vergessen werden darf, dass diese Steuergutschrift für die 2014 eingezahlte Gesundheitssteuer, die im Laufe des Jahres 2015 nach den aufgezeigten Bestimmungen verrechnet wird, in der Steuererklärung für 2015 im Jahr 2016 zu melden sein wird.

 

  1. Abzugsbeträge für nicht belegte Betriebsausgaben

Mit der gleichen Pressemitteilung wurden zudem die die pauschalen Abzugsbeträge für die nicht belegten Ausgaben im Zusammenhang mit vom Transportunternehmer selbst durchgeführten Güterbeförderungen bestätigt (Art. 66 Abs. 5 DPR 917/1986). Die Abzugsbeträge sind im Vergleich zum Vorjahr aber deutlich reduziert worden:

Im Detail werden im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs (Transport auf Rechnung Dritter) für außerhalb der Gemeinde, aber innerhalb der Region bzw. innerhalb der angrenzenden Regionen angefallene und nicht dokumentierte Ausgaben für 2015 Pauschalabzugsbeträge von 18,00 Euro je Tag zuerkannt; in den letzten Jahren waren es 56,00 Euro pro Tag. Für Fahrten außerhalb dieses Territoriums wird der Abzugsbetrag für 2015 auf 30,00 Euro pro Tag  festgelegt; dieser Absetzbetrag betrug in den letzten Jahren 92,00 Euro pro Tag. Für Beförderungen innerhalb der Gemeinde beträgt der Absetzbetrag hingegen nur noch 6,3 Euro pro Tag (bislang 19,60 Euro).

Diese Abzugsbeträge stehen allerdings nur Transportunternehmern auf Rechnung Dritter zu, die Anrecht auf die Führung der vereinfachten Buchhaltung haben. Konkret sind also Einzelunternehmen und Personengesellschaften begünstigt mit einem Umsatz bis zu 400.000,00 Euro. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beförderung direkt durch den Inhaber eines Einzelunternehmens oder durch die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften durchgeführt worden sind.

Die Verbände haben bereits ihren Protest gegen die vorgenommene Reduzierung angekündigt.

 

  1. Mineralölsteuererstattung auf Dieseltreibstoff in Italien

Der nächste Hinweis ist mehr als Erinnerung zu werten: Transportunternehmen, die im Verzeichnis der Güterbeförderungsunternehmen auf der Straße eingetragen sind,  wird auf Antrag die sog. Carbon Tax (Mineralölsteuer auf Dieseltreibstoff) in einer Höhe von derzeit 214,18609 Euro je 1.000 Liter Diesel erstattet, und zwar beschränkt für Fahrzeuge mit einer Traglast von zumindest 7,5 Tonnen. Die entsprechenden Anleitungen werden für jedes Quartal neu von der Agentur der Zolleinnahmen festgelegt.

Und in diesem Zusammenhang nur der Hinweis, dass die genannte Agentur mit Pressemitteilung Nr. 71811/RU vom 23. Juni 2015 die Veröffentlichung der Software und der Anleitungen für das 2. Quartal 2015 angekündigt hat; der entsprechende Antrag kann innerhalb 31.07.2015 gestellt werden. Seit 2015 sind Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 0 und weniger übrigens von der Erstattung ausgeschlossen, dies infolge einer Neuerung im letzten Haushaltsgesetz (G. 190/2014). Entsprechend muss im Erstattungsantrag eine Erklärung abgegeben werden, dass der erworbene Treibstoff nicht für solche Fahrzeuge zweckbestimmt worden ist.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-30-04.07.2015 Beguenstigungen fuer den Guetertransport auf der Strasse