Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße

Begünstigungen für den Gütertransport auf der Straße

Wie bereits in den letzten Jahren hat die Agentur der Einnahmen auch heuer mit einer Pressemitteilung vom 5. Juli 2016 die Verlängerung von zwei Begünstigungen für die Gütertransportunternehmer bestätigt, wobei die erste Begünstigung breite Anwendung findet, während die zweite nur von Unternehmen beansprucht werden kann, die Anrecht auf die vereinfachte Buchhaltung haben.

 

  1. Steuergutschrift für 2015 bezahlte Versicherungsprämie

Zunächst wurde bestätigt, dass auch für die im Jahr 2015 bezahlten Versicherungsprämien auf Lkws mit einer Bruttotraglast von mehr als 11,5 Tonnen -  konkret für die Haftpflichtversicherung -  für die anteilige Gesundheitssteuer („SSN“) eine Steuergutschrift in Höhe von maximal 300,00 Euro je Lkw zuerkannt wird. Der Schwellenwert ist mit Bezug auf jedes einzelne Fahrzeug zu prüfen. Anrecht auf die Gutschrift haben sowohl Güterbeförderungsunternehmen auf Rechnung Dritter als auch Unternehmen mit Werksverkehr (sog. „trasporti in conto proprio“). Die Gutschrift kann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2016 und dem 31. Dezember 2016 zur Verrechnung mit allen Steuern und Abgaben verwendet werden, die über den Vordruck F24 einzuzahlen sind. Der Zahlungsschlüssel für die Gutschrift lautet 6793, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2016 anzuführen. Die Verrechnung fällt zudem nicht in die Obergrenze von 700.000 Euro, wie sie ansonsten für Kompensationen im Vordruck F24 vorgesehen ist. Eine Erstattung hingegen ist nicht vorgesehen. Nicht vergessen werden darf, dass diese Steuergutschrift für die 2015 eingezahlte Gesundheitssteuer, die im Laufe des Jahres 2016 nach den aufgezeigten Bestimmungen verrechnet wird, in der Steuererklärung für 2016 im Jahr 2017 im Vordruck RU zu melden sein wird.

Die Gutschrift ist weder für die Einkommensteuern IRES und IRPEF, noch für die IRAP zu berücksichtigen.

 

  1. Abzugsbeträge für nicht belegte Betriebsausgaben durch Unternehmer

Mit der gleichen Pressemitteilung wurden zudem die  pauschalen Abzugsbeträge für die nicht belegten Ausgaben im Zusammenhang mit vom Transportunternehmer selbst durchgeführten Güterbeförderungen bestätigt (Art. 66 Abs. 5 DPR 917/1986). Dabei ist zu beachten, dass die im Vorjahr verfügten wesentlichen Kürzungen im Wesentlichen wieder rückgängig gemacht worden sind:

Im Detail werden im Rahmen des gewerblichen Güterverkehrs (Transport auf Rechnung Dritter) für innerhalb der Sitzgemeinde durchgeführte Beförderungen Pauschalabzugsbeträge von 17,85 Euro je Tag für nicht dokumentierte Ausgaben zuerkannt. Der Betrag erhöht sich auf 51,00 Euro je Tag für Beförderungen außerhalb der Sitzgemeinde.

Diese Abzugsbeträge stehen allerdings nur Transportunternehmern auf Rechnung Dritter zu, die Anrecht auf die Führung der vereinfachten Buchhaltung haben. Konkret sind also Einzelunternehmen und Personengesellschaften begünstigt mit einem Umsatz bis zu 400.000,00 Euro. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beförderung direkt durch den Inhaber eines Einzelunternehmens oder durch die geschäftsführenden Gesellschafter von Personengesellschaften durchgeführt worden sind.

Obwohl im Unterschied zu früher nur mehr zwei Tagessätze bestehen, hat man in der Steuererklärung weiterhin eine getrennte Meldung nach den früheren  drei Parametern vorzunehmen (Fahrten innerhalb der Gemeinde, innerhalb der Region und der angrenzenden Regionen, außerhalb dieser Grenzen).

Wer die Steuerzahlungen für 2015 bereits ohne Berücksichtigung dieser Beträge vorgenommen hat, kann die Steuerberechnung berichtigen und in der Steuererklärung (Übersicht RX) ein entsprechendes Guthaben ausweisen, das mit den Vorauszahlungen verrechnet wird.

 

  1. Abzugsbeträge nicht belegter Reisespesen durch Mitarbeiter

Interessanter ist die nächste Maßnahme, insbesondere, weil sie nicht auf Kleinunternehmen beschränkt ist.  Unternehmen, welche zur Güterbeförderung (sowohl auf Rechnung Dritter als auch Werkverkehr) zugelassen sind, können alternativ zur analytischen Abrechnung für Reisespesen der Mitarbeiter für Steuerzwecke pauschale Absetzbeträge geltend machen, und zwar

- in Höhe von Euro 59,65 je Tag im Außendienst bei Fahrten außerhalb der Sitzgemeinde und

- in Höhe von Euro 95,80 je Tag im Außendienst bei Fahrten ins Ausland.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider R-31-11.08.2016 Bonus Transportunternehmer