Die Ankündigung war vielversprechend: Bis zu 60% der Ausgaben für die Desinfizierung der Arbeitsräume und Geräte sowie für die Anschaffung von persönlicher Schutzausstattung sollten über einen Steuerbonus finanziert werden. Die entsprechenden Voranmeldungen mussten bekanntlich innerhalb 7. September 2020 eingereicht werden. Anhand der eingegangenen Ansuchen hat die die Agentur der Einnahmen mit Verordnung vom 11. November 2020 das endgültige Ausmaß der Begünstigung festgelegt. Zumal im Haushalt für diese Maßnahme aber nur läppische 200 Mio. Euro staatsweit vorgesehen, waren, beträgt die tatsächliche Förderung nun 15,6423% von 60% der angemeldeten Aufwendungen, unterm Strich also rund 9,38538%. Wer 10.000 Euro an Ausgaben angemeldet hat, erhält ein Guthaben von 938,54 Euro. Gestern wurde mit einer zusätzlichen Verordnung schließlich der Steuerschlüssel für die Verrechnung über den Vordruck F24 bekannt gegeben: 6917, und als Bezugszeitraum ist das Jahr 2020 auszuweisen.
Entsprechend gilt:
- Für die angemeldeten Ausgaben in der Zeit vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. August 2020 darf bereits morgen, 16. September 2020, das Guthaben in obgenannter Höhe (9,38538% der Ausgaben) über den Vordruck F24 verrechnet werden. Die Agentur hat für diesen Betrag i. d. R. schon auf dem Steuerkonto das zustehende Guthaben ausgewiesen.
- Für die Ausgaben, welche hingegen in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2020 anfallen, darf – immer im Rahmen der in der Voranmeldung angegebenen Kosten - nach dem Kompetenzprinzip für Unternehmen und nach dem Kassaprinzip bei Freiberuflern die Verrechnung dann erfolgen, sobald die Ausgaben angefallen bzw. bezahlt (bei Freiberufler) sind. Konkret wird man also für die Ausgaben des Monats September selbst die Gutschrift im Ausmaß von 9,38538% errechnen und am 16. Oktober 2020 im Vordruck F24 verrechnen.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen