Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebsgütern durch Gesellschafter sowie durch Familienangehörige von Einzelunternehmen ab 2012 – Meldung im Jahre 2011 privat genutzter Betriebsgüter innerhalb 2. April 2012 an die Agentur der Einnahmen

Besteuerung der privaten Nutzung von Betriebsgütern durch Gesellschafter sowie durch Familienangehörige von Einzelunternehmen ab 2012 – Meldung  im Jahre 2011 privat genutzter Betriebsgüter innerhalb 2. April 2012 an die Agentur der Einnahmen

Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 (sog. „Augustverordnung“) wurde im letzten Jahr mit Wirkung ab 1. Jänner 2012 in Anlehnung an die sog. verdeckte Gewinnausschüttung, in Deutschland eine Regelung eingeführt, wonach bei Gesellschaftern und zudem bei Familienangehörigen von Einzelunternehmen für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte entstehen, wenn sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließlich privat nutzen und hierfür nicht ein angemessenes Entgelt entrichten. Gleichzeitig wurden zusätzliche Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unternehmen vorgesehen, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Jänner 2012.

Obwohl die unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen der Neuerungen erst ab 2012 zum Tragen kommen, müssen Güter, welche im Jahr 2011 privat genutzt wurden, innerhalb 2. April 2012 mittels einer eigenen Meldung der Agentur der Einnahmen mitgeteilt werden. Offensichtlich will der Fiskus so eine eigene Datenbank für diese Güter aufbauen; zu melden sind neben den privat genutzten Gütern auch der Gesellschaft gewährte Finanzierungen und Einlagen.

Leider bestehen ob des Umfangs und der Auswirkungen der Mehrbelastungen und auch im Zusammenhang mit den anstehenden Meldungen noch große Unsicherheiten. Die Finanzverwaltung hat bislang kein klärendes Rundschreiben veröffentlicht. Erste Antworten im Rahmen des sog. „telefisco“ Ende Jänner haben leider mehr Verwirrung als Klarheit gebracht. Nachstehend erste Details zu den Neuerungen, wobei wir uns in Ermangelung amtlicher Anleitungen insbesondere auf eine Studie der nationalen Kammer der Wirtschaftsberater (Rundschreiben Nr. 27/IR vom 2. Februar 2012) stützen.

Zumal die Meldungen mit erheblichem Aufwand verbunden sein werden und insbesondere bei Immobilien und Pkws jeder Fall einzeln zu prüfen sein wird, bitten wir Sie, uns innerhalb Freitag, den 16. März 2012 die nachstehend näher erläuterten Unterlagen und Informationen zu übermitteln.

 

  1. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung von Betriebsgütern:

Um den Missbrauch bei Erwerb und Nutzung von Gütern über ein Unternehmen einzuschränken, setzt der Fiskus gleich an zwei Stellen an:

  1. a) Seit 1. Jänner 2012 haben Gesellschafter und die Familienangehörigen von Einzelunternehmen, welche auf den Namen des Unternehmens lautende Gegenstände „privat“ verwenden, dafür ein Entgelt in Höhe des Marktwertes der privaten Nutzung zu entrichten, andernfalls ist der geldwerte Vorteil von den genannten natürlichen Personen als Sachbezug zu besteuern. Für den Benutzer, also den Gesellschafter oder Familienangehörigen des Einzelunternehmens, wird zu diesem Zweck unter den sonstigen Einkünften ein neuer steuerpflichtiger Ertrag eingeführt (Art. 67 Abs. 1 Buchst. h-ter EESt), und zwar für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert der Privatnutzung und dem dafür gezahlten Entgelt.
  2. b) Für die Gesellschaft oder das Einzelunternehmen gilt hingegen seit 1. Jänner 2012 die Nichtabzugsfähigkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten für diese Güter, falls das vom Gesellschafter oder Familienangehörigen verlangte Entgelt unter dem Marktwert liegt.

Die Folge: Wird ein zu geringes Entgelt verlangt, haben der Gesellschafter oder der Familienangehörige als natürliche Person die Differenz auf den Marktwert der Nutzung als sonstigen Ertrag zu besteuern und beim Unternehmen werden die Betriebsausgaben für diese Güter aberkannt. Es kommt also zwangsläufig zu einer Doppelbesteuerung.

 

  1. Die Meldung der privat genutzten Güter:

Für beide oben genannte Parteien (Benutzer und Unternehmen) wird gesamtschuldnerisch eine Meldepflicht vorgeschrieben, sprich: Die privat genutzten Güter müssen dem Fiskus eigens mitgeteilt  werden. Die erste Meldung ist für 2011 abzugeben, und zwar innerhalb 2. April 2012. Die Agentur der Einnahmen hat mit Verordnung vom 16. November 2011 den hierfür notwendigen Vordruck veröffentlicht. Die Software zum Versand der Meldungen selbst ist hingegen noch ausständig.

Konkret reicht es aber aus, wenn eine der Parteien die Meldung verschickt. Dies wird i. d. R. durch das Unternehmen erfolgen. Zusätzlich müssen sämtliche Gesellschafterfinanzierungen, also Finanzierungen, welche die Gesellschafter der Gesellschaft überlassen haben, gemeldet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie verzinst werden oder zinslos gewährt worden sind.

Nachstehend die Details zur ersten Meldung für das Jahr 2011, wie sie nach derzeitiger Rechtslage innerhalb 2. April 2012 zu versenden sein wird:

 

Wen betrifft die Neuerung? Die neue Meldepflicht betrifft Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften; nicht betroffen sind nach derzeitigem Wissensstand hingegen nicht gewerbliche Körperschaften ohne Unternehmen, einfache Gesellschaften sowie landwirtschaftliche Unternehmen. Ausländische Gesellschaften sind von der Bestimmung nur betroffen, soweit sie in Italien über eine Betriebsstätte verfügen. Ebenfalls nicht betroffen sind Freiberufler und Freiberuflervereinigungen (in Form von einfachen Gesellschaften).
 
Definition der Gesellschafter und Familienangehörigen Nach ersten Auskünften sind als Gesellschafter alle natürlichen Personen zu berücksichtigen, die  direkt oder auch indirekt am Unternehmen beteiligt sind. Daraus folgt: Meldepflichtig sind auch die Güter, welche den Gesellschaftern einer Mutter- oder Tochtergesellschaft überlassen werden. Als Familienangehörige des Einzelunternehmers gelten hingegen Ehegatte und Verwandte innerhalb des 3. Grades sowie Verschwägerte innerhalb des 2. Grades

 

Zu meldende Güter

 

Zu melden sind grundsätzlich alle betrieblichen Güter, die von

- Einzelunternehmern den obgenannten Familienmitgliedern und

- von Gesellschaften den obgenannten Gesellschaftern

zur ausschließlich oder auch nur teilweisen privaten Nutzung überlassen werden.

Konkret betrifft die Meldepflicht in erster Linie Wohnungen und Fahrzeuge, welche in den Büchern der Unternehmen erfasst sind, aber auch privat genutzt werden; daneben spricht die Verordnung noch von Flugzeuge und Boote, die zumindest in unserem Land nur eine marginale Rolle spielen werden. Andere Betriebsgüter sind nur zu melden, wenn ihr Marktwert über 3.000 Euro liegt. Daraus folgt insbesondere, dass z. B. tragbare Telefongeräte oder auch Pcs i. d. R. nicht zu melden sind, auch wenn sie zum Teil privat genutzt werden. Unwesentlich ist, ob die Güter vom Unternehmen im Anlagevermögen oder im Umlaufvermögen gehalten werden.

Ausschlaggebend für die nun fällige Meldung ist die gänzliche oder teilweise private Nutzung der Güter im zum 17. September 2011 laufenden Geschäftsjahr; die Meldung ist auch dann verpflichtend, wenn die Güter zum 31.12.2011 oder zum heutigen Tag nicht mehr bestehen oder nicht mehr privat genutzt werden. Die Meldepflicht besteht laut Verordnung vom 16. November 2011 unabhängig davon, ob für die private Nutzung ein Entgelt entrichtet wird oder nicht und ob dieses dem Marktwert entspricht oder nicht; dies im völligen Widerspruch zum eigentlichen Wortlaut des Gesetzes, wonach eigentlich nur die Tatbestände erfasst werden sollten, in denen für die Nutzung nicht zumindest der Marktwert entrichtet wird. Es gibt auch keinerlei Wahlmöglichkeit. Im Klartext: Wer die Ausgaben für privat verwendete Pkws oder Wohnungen steuerlich nicht absetzt, entgeht damit nicht der Meldepflicht, und der steuerpflichtige Sachbezug beim Gesellschafter oder Familienangehörigen bleibt trotzdem aufrecht; allerdings ist nach Auslegung der Kammer der Wirtschaftsprüfer in diesem Fall zumindest für die unterlassene oder unvollständige Meldung keine Verwaltungsstrafe anwendbar.

Und ein letzter Hinweis: Die Meldung betrifft auch Güter, an denen das Unternehmen selbst nicht das Eigentum innehat, sondern die es nur aufgrund eines Mietvertrages besitzt.

 

Die zu meldenden Finanzierungen Die Verpflichtung zur Meldung von Finanzierungen betrifft offensichtlich nur die Gesellschaften: Sie haben alle Finanzierungen und Einlagen auf das Reinvermögen durch die  Gesellschafter zu melden, die in dem zum 17. September 2011 laufenden Geschäftsjahr bestanden haben. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wären nur solche Finanzierungen und Einlagen zu melden gewesen, die ihrerseits bei der Gesellschaft für den Erwerb von ganz oder teilweise privat genutzten Gütern verwendet werden. Die Agentur der Einnahmen hat in der Verordnung vom 16. November 2011 die Meldepflicht allerdings auf sämtliche Finanzierungen und Einlagen durch die Gesellschafter ausgedehnt.

Für das Jahr 2011 sind auch Finanzierungen und Einlagen aus den Vorjahren zu melden, soweit sie im zum 17. November 2011 laufenden Geschäftsjahr noch bestanden haben. Für Gesellschafterfinanzierungen besteht zudem keine betragsmäßige Schwelle; d. h., es sind auch Beträge unter 3.000 Euro anzumelden.

Zu erwähnen bleibt, dass nach Auslegung der Kammer der Wirtschaftsprüfer in der eingangs genannten Studie für unterlassene oder unvollständige Meldungen im Zusammenhang mit den Gesellschafterfinanzierungen keine Strafen anwendbar sind.

Hinweis: Soweit nicht noch eine Lockerung erfolgt, werden auch alle Einlagen oder Einzahlungen für Verlustabdeckungen der Gesellschafter von Genossenschaften und Konsortien zu melden sein. Insbesondere in Genossenschaften mit großer Mitgliederzahl dürfte die Meldung dadurch einen kaum zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verursachen.

 
Termin Die Meldung für das Jahr 2011 ist, wie oben erwähnt, innerhalb 2. April 2012 einzureichen. Der Versand hat mittels elektronischer Post zu erfolgen.

 

Verwaltungsstrafen Die unterlassene oder unvollständige Meldung wird mit Verwaltungsstrafen in Höhe von 30% der Differenz aus dem gemeinen Wert und dem bezahlten Betrag für die im jeweiligen Jahr erfolgte Bereitstellung des Gutes berechnet. Begünstigter und Unternehmen haften solidarisch für die Meldung. Wert und dem bezahlten Betrag für die im jeweiligen Jahr erfolgte Bereitstellung des Gutes berechnet. Begünstigter und Unternehmen haften solidarisch für die Meldung. Soweit das Unternehmen die Kosten nicht abzieht und der Gesellschafter oder Familienangehörige den geldwerten Vorteil besteuern kann für die unterlassene oder unvollständige Meldung trotzdem eine Strafe in Höhe zwischen 258 Euro und 2.065 Euro verlangt werden. Keine Verwaltungsstrafen sind, so zumindest die derzeit vorherrschende Doktrin, für unterlassene oder unvollständige Meldungen von Gesellschafterfinanzierungen anwendbar.
 
Fahrzeuge der Gesellschaftergeschäftsführer In einer Antwort im sog. „telefisco“ hat die Agentur der Einnahmen bestätigt, dass die Neuerung über die Besteuerung sonstiger Einkünfte nur dann zum Tragen kommt, wenn die Steuergesetzgebung nicht bereits spezifische Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der Aufwendungen vorsieht und wenn der Begünstigte nicht bereits zur Besteuerung verpflichtet ist. Daraus folgt: Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbases zum ACI-Tarif 15.000 km als Sachentlohnung besteuern. In diesem Fall kommt die zusätzliche Bestimmung über die Besteuerung sonstiger Einkünfte also nicht zur Anwendung.

Hinweis: Für Firmenwagen, welche Gesellschaftergeschäftsführern überlassen werden, müssen also entweder Rechnungen ausgestellt werden, oder es ist die Sachentlohnung zu besteuern. Wird für die Sachentlohnung optiert, so ist unbedingt darauf zu achten, dass die Überlassung des Fahrzeuges auch Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses sein muss, mit welchem die Vergütung der Geschäftsführer festgelegt wird.

Achtung: Obwohl in diesen Fällen nach diesen Anleitungen davon auszugehen ist, dass kein fiktiver Sachbezug zu besteuern ist, muss nach derzeitiger Rechtslage trotzdem das Fahrzeug innerhalb 2. April 2012 gemeldet werden.

 

Betriebswohnungen Besondere Probleme ergeben sich bei Betriebswohnungen, und hier insbesondere bei Wohnungen in Hotels und Gewerbegebieten. Insbesondere in Gewerbegebieten ist der Bau von Betriebswohnungen nach geltenden baurechtlichen Bestimmungen i d. R. nur dann zulässig, wenn die Wohnung für die Überwachung und Koordinierung der betrieblichen Tätigkeit notwendig ist; außerdem ist nach geltendem Urbanistikgesetz ein Erwerb der Wohnungen unmittelbar durch die Gesellschafter gar nicht zulässig. Es liegt also kein Missbrauch vor, wenn solche Betriebswohnungen über die Gesellschaft errichtet worden sind. Für die Wohnungen konnten bereits nach bisherigem Recht weder die Mehrwertsteuer noch Anschaffungs- oder Betriebskosten in Abzug gebracht werden. Trotzdem werden diese Wohnungen nach geltender Rechtslage zu melden sein, und nach einer wörtlichen Auslegung der derzeitigen Bestimmungen wird den darin wohnenden Gesellschaftern oder Familienangehörigen auch ein angemessener Mietzins in Rechnung zu stellen sein; widrigenfalls werden die Gesellschafter den geldwerten Vorteil als sonstige Einkünfte besteuern müssen.

Bei Betriebswohnungen in Gewerbegebieten und Hotels wird auch die Frage des Marktwertes der Mieten genau zu prüfen sein, zumal es rechtlich bzw. technisch nicht möglich ist, solche Wohnungen an Dritte zu vermieten.

 
Notwendige Unterlagen Damit wir für Sie die Meldung vorbereiten können, benötigen wir innerhalb Freitag, 16. März 2012, folgende Informationen:

- Vor- und Zuname sowie Wohnsitz und Steuernummer der Gesellschafter bzw. Familienangehörigen, welche Unternehmensgüter im Sinne der aufgezeigten Bestimmungen  nutzen;

- die Art der Nutzung, wobei zu unterscheiden ist zwischen ausschließlicher Nutzung, gemischter Nutzung und etwaiger Rechtsnachfolge;

- beim Rechtstitel für die Nutzung ist zwischen Leihe, Nutzung und „anderem Rechtstitel“ zu unterscheiden;

- bei Fahrzeugen ist zwischen Pkws und anderen Fahrzeugen zu unterscheiden, und es ist zudem die Fahrgestellnummer (nicht das Kennzeichen) zu melden;

- für Liegenschaften sind die Katasterdaten anzuführen;

- zudem sind Beginn und Ende der Überlassung anzuführen;

- Marktwert des Betriebsgutes und vom Gesellschafter bzw. Familienangehörigen verlangtes Entgelt für die Nutzung;

- Betrag der Gesellschafterfinanzierung oder Gesellschaftereinlage; hier bitten wir Sie, uns die Kontoauszüge des Geschäftsjahres 2011 zukommen zu lassen.

 

Praktische Hinweise: Bei privat genutzten Liegenschaften und Fahrzeugen benötigen wir vor allem die Mitteilung der begünstigten Privatpersonen und für die Fahrzeuge die Fahrgestellnummern; die Katasterdaten der Wohnungen können wir uns i. d. R. selbst besorgen. Auch benötigen wir Angaben über die erfolgten Verrechnungen an die Gesellschafter bzw. Familienangehörigen und über die bereits berücksichtigten Sachentlohnungen auf dem Lohnstreifen von Gesellschaftergeschäftsführern.

Auch wenn zu hoffen ist, dass der Termin für die erste Meldung am 2. April 2012 aufgeschoben wird, so ist doch umgehend zu klären, wie die Privatnutzung ab 2012 gestaltet wird, um die steuerlichen Nachteile so gering als möglich zu halten. Auch über die etwaige Privatisierung von Betriebsgütern muss nachgedacht werden. Wir ersuchen Sie daher, sich umgehend mit unserem Büro in Verbindung zu setzen.

 

Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Josef Vieider

Herunterladen R-17-03.03.2012 Meldung privatgenutzter Güter bis zum 2. April 2012